Entscheidungsdatum: 04.01.2010
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der am 17. September 2009 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) in zureichender Weise begründet worden ist.
§ 133 Abs. 3 VwGO bestimmt, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision binnen zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils, gegen das sich das Rechtsmittel richtet, zu begründen ist. Dabei ist einer der in § 132 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Gründe für die Zulassung der Revision zu bezeichnen und darzulegen. Eine zulässige Beschwerdebegründung erfordert, dass sie gewissen Mindestanforderungen hinsichtlich ihrer Klarheit, Verständlichkeit und Überschaubarkeit genügt. Sie muss eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch den Bevollmächtigten oder zugelassenen Behördenvertreter im Sinne des § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO enthalten, der sie unterzeichnet hat (vgl. Beschlüsse vom 19. August 1993 - BVerwG 6 B 42.93 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 81; vom 16. Dezember 1996 - BVerwG 4 B 218.96 - NJW 1997, 1865; vom 23. November 1995 - BVerwG 9 B 362.95 - Buchholz 310 § 133
Zwar ist ein als "Beschwerdebegründung" bezeichnetes Fax innerhalb der Frist eingegangen, dieses war aber weder unterzeichnet noch enthielt es einen Beglaubigungsvermerk. Ein Originalschreiben zu diesem Fax ist nicht nachgefolgt. Auf die fehlende Unterschrift ist die Beklagte hingewiesen worden. Sie hat hierauf nicht reagiert. Damit ist weder ersichtlich, dass das Fax mit ihrem Willen in den Verkehr gebracht worden war noch dass Wiedereinsetzungsgründe vorliegen könnten.