Entscheidungsdatum: 11.04.2016
Die Beschwerde hat teilweise - in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - Erfolg.
Der Grund der zeitlichen Differenzierung betreffend den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes (§ 46 BBesG a.F.) ergibt sich aus dem Gang und (noch anhängigen) Streitgegenstand des Verfahrens (1.) sowie den maßgeblichen Rechtsgrundlagen (2.). Hiernach ist die Revision hinsichtlich eines Teilzeitraums, nämlich hinsichtlich der Freistellungsphase der dem Kläger bewilligten Altersteilzeit im Blockmodell, gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 127 Nr. 1 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG zuzulassen (3.). Hinsichtlich der übrigen Zeiträume ist die Beschwerde zurückzuweisen (4.). Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor (5.).
1. Der seit dem 1. August 2014 im Ruhestand befindliche Kläger stand zuletzt als Regelschullehrer (Besoldungsgruppe A 13) im Dienst des Beklagten. Seit August 1992 waren ihm (zunächst kommissarisch) die Aufgaben eines der Besoldungsgruppe A 14 zugeordneten Studienrektors (Fachleiters) am Staatlichen Studienseminar für das Lehramt an Regelschulen übertragen. Im Rahmen einer Umstrukturierung der Staatlichen Studienseminare wurde mit Wirkung ab August 2001 die Staatliche Regelschule als Ausbildungsschule des Klägers bestimmt; mit Wirkung ab September 2001 wurde er dorthin versetzt.
Anfang Juli 2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger Altersteilzeit im sog. Blockmodell; seine vierjährige Dienstleistungsphase begann am 1. August 2007 und mündete ab 1. Februar 2011 in die gleich lange Freistellungsphase, die bis zum Eintritt in den Ruhestand reichte.
Den Antrag des Klägers vom 5. Juni 2009, ihm ab dem 13. Juli 2001 eine Zulage für die Wahrnehmung des höherwertigen Amtes eines Fachleiters zu gewähren, lehnte der Beklagte ab. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Während des Berufungsverfahrens gewährte der Beklagte mit (Teil-)Abhilfebescheid vom 10. März 2015 dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 sowie für die Zeit vom 15. Mai 2010 bis zum 31. Januar 2011 eine Verwendungszulage in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und dem der Besoldungsgruppe A 14 entsprechend dem jeweiligen Beschäftigungsumfang des Klägers und sagte die Zahlung der auf den Nachzahlbetrag anfallenden Prozesszinsen zu. Dabei wurde die Zulage für die Arbeitsphase der Altersteilzeit entsprechend der Quote der bewilligten Altersteilzeit in Höhe von 50 v.H. ausgezahlt. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und hat das Oberverwaltungsgericht das Verfahren eingestellt.
Hinsichtlich der noch rechtshängig gebliebenen Teilzeiträume (vom 13. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2005, vom 1. Januar 2010 bis 14. Mai 2010 sowie vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Juli 2014) hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen; der Kläger habe für diese Zeiträume keinen Anspruch auf die begehrte Verwendungszulage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG a.F.).
Für den Zeitraum vom 13. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2005 seien Ansprüche des Klägers auf Zahlung einer Verwendungszulage verjährt, weil der Kläger sich erstmals mit als Widerspruch zu wertendem Schreiben vom 5. Juni 2009 mit verjährungshemmender Wirkung ab dem 1. Januar 2006 gegen die Versagung der Zulage gewandt habe.
Für den weiteren Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 14. Mai 2010 fehle es - bei unstreitiger Erfüllung aller sonstigen Tatbestandsmerkmale - allein am Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung eines höherwertigen Amtes i.S.d. § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F., weil der Beklagte während dieses Zeitraums den Vorgaben der vorläufigen Haushaltsführung gemäß Art. 100 Abs. 1 ThürVerf unterworfen gewesen sei, die es ihm nicht erlaubten, die Planstelle des Fachleiters (Seminarrektors) zu besetzen. Der Haushaltsplan für das Jahr 2010 sei erst mit dem Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010 vom 4. Mai 2010 (GVBl. S. 115 - ThürHhG 2010) am 15. Mai 2010 wirksam geworden. Auch dessen rückwirkendes Inkrafttreten zum 1. Januar 2010 (§ 17 ThürHhG 2010) und die damit gegebene Möglichkeit einer rückwirkenden Planstelleneinweisung (§ 49 Abs. 2 Satz 2 ThürLHO) habe das im fraglichen Zeitraum bestehende haushaltsrechtliche Hindernis nicht beseitigt; die Zulage könne nur gewährt werden, wenn im jeweils maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens des monatlichen Anspruchs die erforderlichen Haushaltsmittel für die Übertragung des betreffenden Statusamts vorhanden gewesen seien.
Für den drittgenannten Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Juli 2014 fehle es an der erforderlichen tatsächlichen Wahrnehmung der Aufgaben des höherwertigen Amtes, weil der Kläger sich während der genannten Zeit (bereits) in der Freistellungsphase der ihm bewilligten Altersteilzeit befunden habe, in der er tatsächlich keine Dienstleistung mehr erbracht habe. Eine solche Aufgabenwahrnehmung während der Freistellungsphase zu fingieren, komme nicht in Betracht. Vielmehr sei die Verwendungszulage in der Arbeitsphase grundsätzlich i.H.v. 100% zu zahlen. Angesichts der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten für den Zeitraum der Arbeitsphase der Altersteilzeit sei das Gericht jedoch gehindert, über einen über die mit dem Teilabhilfebescheid i.H.v. 50 % gewährte Verwendungszulage hinausgehenden Anspruch des Klägers zu entscheiden.
2. Rechtsgrundlage des klägerischen Begehrens ist § 46 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002, BGBl I S. 3020 (BBesG a.F.), für die Zeit ab dem 1. Juli 2008 (also für den zweit- und drittgenannten Zeitraum) in Verbindung mit § 4 Abs. 4 des Thüringer Besoldungs-Überleitungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2008, GVBl. S. 134 (ThürBesÜG). Die zuletzt genannte Vorschrift bestimmt - nachdem das am 1. Juli 2008 in Kraft getretene Thüringer Besoldungsgesetz vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134) eine dem bis dahin gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 und 2 GG fortgeltenden § 46 BBesG vergleichbare Regelung nicht mehr vorsah - , dass für Beamte, die vor dem Inkrafttreten des Überleitungsgesetzes am 1. Juli 2008 eine Zulage nach den §§ 45 oder 46 BBesG erhielten, die Regelung § 46 BBesG a.F. für die Dauer der zulagenberechtigten Verwendung bis zum 30. September 2011 weiter anzuwenden war.
Rechtsgrundlage der dem Kläger bewilligten Altersteilzeit ist § 76e des Thüringer Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1999 (ThürBG 1999), GVBl. S. 525, zuletzt geändert durch das Thüringer Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 8. März 2003, GVBl. S. 331, berichtigt am 15. April 2004, GVBl. S. 502, nunmehr § 75 des Thüringer Beamtengesetzes vom 20. März 2009 (ThürBG 2009), GVBl. S. 238.
3. Hinsichtlich des nach der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits im Berufungsverfahren noch rechtshängigen Zeitraums vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Juli 2014, in dem sich der Kläger bereits in der Freistellungsphase der ihm bewilligten Altersteilzeit im Blockmodell befand, ist die Revision wegen - nachträglich eingetretener - Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zu dem Urteil des Senats vom 28. Oktober 2015 (BVerwG 2 C 15.15) zuzulassen. Der Sache nach hat die Beschwerde diesen Zulassungsgrund im Rahmen ihrer Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht. In dem genannten Urteil hat der Senat entschieden, dass ein Beamter, dem Altersteilzeit im Blockmodell bewilligt und dem in der Arbeitsphase wegen der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion die Zulage nach § 45 BBesG anteilig gewährt worden ist, auch in der Freistellungsphase der Altersteilzeit Anspruch auf anteilige Zahlung dieser Zulage hat (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 2 C 15.15 - Rn. 9 ff.
Darüber hinaus ist die Revision auch - wie von der Beschwerde gerügt - wegen Abweichung des Berufungsurteils von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts (§ 127 Nr. 1 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG) zuzulassen, nämlich von den im Berufungsurteil selbst angeführten Entscheidungen des OVG Münster (Urteil vom 25. April 2007 - 21 A 2607/05 - juris) und des OVG Hamburg (Urteil vom 29. Februar 2008 - 1 Bf 369/05 - HmbJVBl 2009, 67).
Dass die genannten Entscheidungen zu anderen Zulagen ergangen sind, ist irrelevant. Entscheidungstragend sind nämlich jeweils die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts und der genannten Oberverwaltungsgerichte zur Bedeutung des § 6 Abs. 1 BBesG und des "pro rata temporis"-Grundsatzes für die Zulagengewährung während der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell. Hiernach erscheint auch die Entscheidung im vorliegenden Streitfall als bereits vorgezeichnet, da die tragende Begründung des Berufungsgerichts, in der Freistellungsphase fehle es an der tatsächlichen Wahrnehmung der Aufgaben des höherwertigen Amtes (i.S.v. § 46 BBesG a.F.), in der erwähnten Entscheidung des Senats (dort bezogen auf die Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion i.S.v. § 45 BBesG) als Verstoß gegen revisibles Recht beanstandet wurde. Vielmehr ist in solchen Fallkonstellationen die "Wahrnehmung" der Aufgabe auch für den Zeitraum der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell zu fingieren (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 2 C 15.15 - Rn. 21).
Für den hier in Rede stehenden Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Juli 2014 wird im Revisionsverfahren auch zu klären sein, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass der Beklagte die Zahlung der Zulage gemäß § 46 BBesG a.F. aufgrund von § 4 Abs. 4 ThürBesÜG längstens für den Zeitraum bis zum 30. September 2011 vorgesehen hat.
4. Hinsichtlich der weiteren noch rechtshängigen Zeiträume vom 13. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2005 (a) sowie vom 1. Januar 2010 bis zum 14. Mai 2010 (b) bleibt die Beschwerde ohne Erfolg.
a) Hinsichtlich des Zeitraums vom 13. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2005 hat das Oberverwaltungsgericht Ansprüche des Klägers auf Gewährung einer Zulage nach § 46 BBesG a.F. verneint, weil diese verjährt seien. Zu diesem Teilzeitraum des Streitgegenstandes und zu diesem Ablehnungsgrund trägt die Beschwerde keine Revisionszulassungsgründe vor. Eine Zulassung der Revision hinsichtlich dieses Teils des Streitgegenstandes scheitert somit schon am Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 VwGO.
b) Hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar 2010 bis zum 14. Mai 2010 hat das Oberverwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Gewährung der Verwendungszulage verneint, weil die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung eines höherwertigen Amtes i.S.d. § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. aufgrund der während dieses Zeitraums geltenden Einschränkungen der vorläufigen Haushaltsführung gemäß Art. 100 Abs. 1 ThürVerf nicht vorlagen.
Insoweit sieht die Beschwerde eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in den - teilweise synonymen, dabei verschiedene Aspekte herausstellenden - Fragen,
aa) "ob der einmal nach 18-monatiger Wahrnehmung begründete Anspruch auf die Verwendungszulage bei weiterhin durchgehender Wahrnehmung der Aufgaben ein und desselben höherwertigen Amtes (und Dienstpostens) durch eine spätere vorläufige Haushaltsführung berührt bzw. unterbrochen wird",
bb) "ob die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen i.S.v. § 46 Abs. 1 BBesG a.F. nicht mehr gegeben sind, wenn ein Bundesland nach Ablauf der 18-monatigen Wartefrist zu einem späteren Zeitraum der vorläufigen Haushaltsführung (hier mit den sich aus Art. 100 Abs. 1 Thüringer Verfassung ergebenden Beschränkungen und Ermächtigungen) unterliegt",
cc) ob "es sich bei dem nach 18 Monaten der unterbrochenen Wahrnehmung der höherwertigen Aufgaben entstandenen Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 46 BBesG a.F. auch i.S.v. § 3 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 4 ThürBesG, wonach Zulage (und Stellenzulagen) zur Besoldung gehören, auch während einer nachträglich eintretenden vorläufigen Haushaltsführung um rechtlich begründete Verpflichtungen des Landes nach Art. 100 Abs. 1 Nr. 2 Thüringer Verfassung (handelt),"
dd) "ob den Erwägungen (erg.: des Berufungsgerichts) zur Möglichkeit der zwischenzeitlichen Freizeichnung von einem (erg.: nach Ansicht der Beschwerde) bereits entstandenen Anspruch auf die Verwendungszulage vorliegend nicht auch der 'Grundsatz der Haushaltsbindung durch Besoldungsrecht' und in diesem Zusammenhang der Umstand entgegensteht, dass es sich um ein gesetzlich bewertetes Funktionsamt ('Seminarrektor - als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern für das Lehramt an Regelschulen' nach Besoldungsgruppe A 14 Thüringer Besoldungsgesetz) handelt",
ee) "ob nicht i.S.v. § 46 Abs. 1 BBesG a.F. i.V.m. Art. 100 Abs. 1 Nr. 2 Thüringer Verfassung auch aus dem 'Grundsatz der Haushaltsbindung durch Besoldungsrecht' in Zeiten einer - nach Entstehung des Anspruchs auf (eine) Verwendungszulage eintretenden - vorläufigen Haushaltsführung eine 'rechtlich begründete Verpflichtung" des Landes - mindestens zur Bereithaltung der Planstelle und Haushaltsmittel nebst entsprechender dienstpostenbezogener Bindung - bei durchgehender Wahrnehmung gesetzlich bewerteter Funktionsämter folgt"
und
ff) "ob die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Zahlung einer Verwendungszulage auch dann fehlen, wenn das für den maßgeblichen Zeitpunkt relevante Haushaltsgesetz erst zu einem späteren Zeitpunkt, wenn auch rückwirkend (...) in Kraft getreten ist".
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung und mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 5, vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 29. Dezember 2014 - 2 B 110.13 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 7 Rn. 6). So verhält es sich hier.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes i.S.v. § 46 Abs. 1 BBesG a.F. erfüllt sind, wenn der Beförderung des betreffenden Beamten kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegensteht. Für seine Beförderung muss eine freie Planstelle der entsprechenden Wertigkeit zur Verfügung stehen. Maßgeblich sind die einschlägigen Vorgaben des jeweiligen Haushaltstitels des Haushaltsplans. Entscheidungen der Exekutive sind hier nur von Bedeutung, wenn sie auf entsprechenden gesetzlichen Vorgaben oder Ermächtigungen beruhen, wie etwa „kw-Vermerke“ oder eine Haushaltssperre. Haushaltsrechtliche Voraussetzungen im vorstehenden Sinne sind z.B. auch die kommunalaufsichtsrechtlichen Vorschriften des Landesrechts und darauf beruhende Verfügungen der Aufsichtsbehörden mit der Folge der Einschränkung der gemeindlichen Haushaltsbefugnisse, auch als Nothaushaltsrecht bezeichnet. Daraus folgt, dass die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen i.S.v. § 46 Abs. 1 BBesG a.F. nicht gegeben sind, wenn eine Gemeinde dem Nothaushaltsrecht unterliegt und dieses die Begründung von Zahlungsverpflichtungen der Kommune infolge der Beförderung eines Beamten ausschließt (BVerwG, Urteile vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 - BVerwGE 150, 216 Rn. 13 und vom 10. Dezember 2015 - 2 C 28.13 - Rn. 19
Es versteht sich ohne Weiteres und bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass diese auf das kommunale Haushaltsrecht bezogenen Aussagen ebenso - und erst Recht - Geltung beanspruchen bei haushaltrechtlichen Einschränkungen kraft Bundes- oder Landesverfassungsrechts.
Solche liegen im Streitfall vor. Das Oberverwaltungsgericht hat auf der Grundlage der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung des Senats in Auslegung der einschlägigen Bestimmungen der Thüringer Verfassung und des weiteren Thüringer Haushaltsrechts - mithin aufgrund irrevisiblen Landesrechts - angenommen, dass es dem Beklagten im hier fraglichen Zeitraum nicht erlaubt war, die Planstelle des Fachleiters (Seminarrektors) zu besetzen. Daran ist der Senat gebunden.
Die hiergegen gerichteten, auf vermeintliche Besonderheiten zielenden Ausführungen der Beschwerde greifen nicht durch:
Dass solche haushaltsrechtlichen Einschränkungen dazu führen können, dass ein Beamter bei längerer Aufgabenwahrnehmung zeitweise Anspruch auf eine solche Zulage haben kann, für einen anderen (Teil-)Zeitraum dagegen nicht, liegt in der Natur der Sache. Ein solcher zeitlich "aufgespaltener" Sachverhalt lag auch dem oben erwähnten Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2014 zugrunde (vgl. dort Rn. 2 bis 4). Angesichts des allein auf das Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen abstellenden Wortlauts ist es auch unerheblich, ob die haushaltsrechtlichen Einschränkungen bereits vor Aufnahme der Aufgabenwahrnehmung vorlagen oder (wie hier) erst später griffen. Nichts anderes gilt für den mit der Frage zu ff) angesprochenen Umstand, dass aufgrund der rückwirkenden Inkraftsetzung des Haushaltsgesetzes eine ebenfalls rückwirkende Planstelleneinweisung gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 ThürLHO möglich gewesen wäre. Dies folgt ebenfalls aus dem Wortlaut des § 46 Abs. 1 BBesG a.F., wonach die haushaltsrechtlichen Mittel "in diesem Zeitpunkt", d.h. im Zeitpunkt des Entstehens des monatlichen Anspruchs, vorhanden sein müssen, die Zulage mithin aus bereitstehenden Haushaltsmitteln zu bestreiten ist. Die rückwirkende Änderung haushaltsrechtlicher Regelungen ist deshalb für die Erfüllung des Zulagentatbestandes des § 46 Abs. 1 BBesG a.F. ohne Bedeutung, einerlei, ob diese haushaltsrechtlichen Regelungen die Möglichkeiten für die Gewährung der Zulage erweitern oder einschränken. Dies ergibt sich auch aus dem Zweck der Vorschrift, der u.a. darin besteht, den Verwaltungsträger davon abzuhalten, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen "hausgemachten" Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 - BVerwGE 150, 216 Rn. 15 m.w.N.). Dieser Zweck kann nur im fraglichen Zeitraum selbst erreicht oder verfehlt werden; rückwirkende Änderungen sind insoweit ohne Bedeutung. Im Übrigen folgt aus der Rückwirkungsanordnung in § 17 ThürHhG 2010 lediglich, dass mit der rückwirkenden Inkraftsetzung des Haushalts eine rückwirkende Einweisung in eine Planstelle zulässig geworden wäre (die zudem höchstens drei Monate hätte zurückbezogen werden können), nicht jedoch, dass dem Kläger auch rückwirkend das Amt eines Seminarrektors hätte übertragen werden dürfen. Eine rückwirkende Beförderung, d.h. Übertragung des höherwertigen Statusamtes, ist nicht möglich.
Ebenfalls unerheblich ist der mit den Fragen zu dd) und ee) angesprochene Umstand, ob es sich um die Wahrnehmung von Aufgaben auf einem gesetzlich bewerteten oder auf einem nicht normativ bewerteten Dienstposten handelt; der eindeutige, allein auf das Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen abstellende Wortlaut der Norm verbietet die Annahme, dass dies maßgeblich sein könnte. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf einen (allgemeinen) "Grundsatz der Haushaltsbindung durch Besoldungsrecht" abhebt, verkennt sie, dass die Gewährung einer Zulage gemäß § 46 BBesG a.F. kraft ausdrücklicher Entscheidung des Gesetzgebers unter den Vorbehalt ("Primat") des Haushaltsrechts gestellt ist, wonach die "haushaltsrechtlichen Voraussetzungen" und damit eine freie, besetzbare Planstelle für eine Beförderung des betreffenden Beamten vorliegen müssen. Dieser Vorrang des Haushaltrechts soll gerade nicht allein durch die (selbst länger andauernde) Wahrnehmung des höherwertigen Amtes ausgehebelt werden. Ob überhaupt, in welcher Anzahl und in welcher Wertigkeit für eine Beförderung erforderliche Planstellen ausgebracht werden, ist Sache des Haushaltsgesetzgebers (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Januar 1985 - 2 C 39.82 - Buchholz 235 § 18 BBesG Nr. 24 S. 8 ff. und vom 31. Mai 1990 - 2 C 16.89 - Buchholz 237.6 § 14 NdsLBG Nr. 1 S. 2 f.; Beschlüsse vom 15. Juli 1977 - 2 B 36.76 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 66 S. 9 ff. und vom 19. August 1986 - 2 B 15.86 - juris Rn. 3 und 8).
Die Frage zu cc) betrifft zum einen irrevisibles Landes(verfassungs)recht, zum anderen ist sie vor dem dargestellten Hintergrund nicht entscheidungserheblich: Es kommt nicht darauf an, ob ein (von der Beschwerde unterstellter, aber gerade zu prüfender) Anspruch auf eine Zulage nach § 46 BBesG a.F. zu den rechtlich begründeten Verpflichtungen nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf gehört; entscheidend ist, dass in dem fraglichen Zeitraum eine Beförderung des Klägers auf eine freie Planstelle der Wertigkeit nach Besoldungsgruppe A 14 (sofern sie überhaupt zur Verfügung stand) aufgrund der vorläufigen Haushaltsführung nicht möglich war.
5. Der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.
Die Beschwerde rügt einen Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), weil das Oberverwaltungsgericht erstmals in der mündlichen Verhandlung und überraschend seine Auffassung mitgeteilt habe, dass die Verwendungszulage in der Arbeitsphase der ihm bewilligten Altersteilzeit grundsätzlich entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit, d.h. i.H.v. 100 v.H., zu zahlen sei und in der Freistellungsphase vollständig entfalle. Im (Teil-)Abhilfebescheid des Beklagten vom 10. März 2015 sei dem Kläger für die Arbeitsphase der Altersteilzeit dagegen die Zulage ersichtlich nur "pro rata temporis" gewährt worden, d.h. im Umfang der sich nach dem Gesamtzeitraum der Altersteilzeit ergebenden Beschäftigung. Bei einem rechtzeitigen Hinweis des Gerichts auf seine spätere Rechtsauffassung hätte der Kläger auf eine Klarstellung des Umfangs seiner Erledigungserklärung hingewirkt oder die Höhe des geltend gemachten Anspruchs beziffert.
Die mit der vorstehenden Rüge geltend gemachten Verfahrensgarantien gebieten es, dass Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermögen, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Zwar ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts. Ein Gericht verstößt aber dann gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und gegen das Gebot eines fairen Verfahrens, wenn es ohne vorherigen Hinweis auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch gewissenhafte und kundige Prozessbeteiligte nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190>, vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144 f.> und vom 25. April 2015 - 1 BvR 2314/12 - NJW 2015, 1867 Rn. 20).
Diese Voraussetzungen sind hier - ungeachtet der Frage einer Reaktionsmöglichkeit des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht - nicht erfüllt. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht auf einen im vorstehenden Sinne überraschenden rechtlichen Gesichtspunkt abgestellt. Die Ansicht, dass die Zulagengewährung mangels tatsächlicher Aufgabenwahrnehmung mit dem Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell endet, war bereits geraume Zeit vor Erlass des Berufungsurteils in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vertreten worden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Juni 2014 - 4 B 7.13 - juris Rn. 17 ff; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 4. Juli 2005 - 9 E 4113/04 - juris Rn. 15 ff.). Die generelle Problematik des Streitfalls wurde auch im Schrifttum behandelt (vgl. Kathke, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Loseblatt-Kommentar, Stand: Mai 2014, A II/1, § 6 BBesG Rn. 29, 39); dabei wurde auch die Gewährung der Zulage im Umfang von 100% während der Arbeitsphase als Lösungsmöglichkeit erörtert (vgl. Blatt, ZBR 2010, S. 184 ff.
6. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.