Entscheidungsdatum: 06.04.2016
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist unbegründet.
1. Der 1966 geborene Kläger steht als Rektor einer Grundschule (Besoldungsgruppe A 13) im Dienst des Beklagten. Seit März 2007 leitet er eine Grundschule mit bis zu 80 Schülern. Im Januar 2013 beantragte der Kläger die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach § 6a Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung vom 30. Juni 1999 (GVBl. 1999, 148 - LehrArbZVO -) für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2017 (Ansparphase vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2016 und Freistellungsphase vom 1. August 2016 bis 31. Juli 2017). Diesen Antrag lehnte der Beklagte unter Hinweis auf entgegenstehende dienstliche Gründe ab. Insbesondere wäre die Grundschule bei Genehmigung des Antrags während der einjährigen Freistellungsphase ohne Leitungs- und Führungsfunktion. Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahr-Modell. Zwar stehe dem Dienstherrn hinsichtlich des Merkmals der entgegenstehenden dienstlichen Gründe kein Beurteilungsspielraum zu. Dienstliche Belange würden jedoch vom Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen geprägt. Es sei in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern. Die gerichtliche Kontrolle sei insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten seien oder ob von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden sei. Hiervon ausgehend sei es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die kontinuierliche Wahrnehmung der besonderen Aufgaben der Schulleitung verlange, um ihre sachgemäße und reibungslose Erfüllung zu gewährleisten. Ferner sei nichts dagegen einzuwenden, dass der Beklagte eine Vertretung aus dem Kollegium heraus zur Gewährleistung der von ihm gestellten und als gewichtig bewerteten Aufgaben abgelehnt und das Entgegenstehen dienstlicher Belange angenommen habe.
2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.
Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in den Fragen,
"ob der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung nach dem sog. Sabbatjahr-Modell (Jahresfreistellung) für Schulleiter grundsätzlich dienstliche Belange entgegenstehen und daher diese Teilzeitbeschäftigungsform nur in Ausnahmefällen zu bewilligen ist"
und
"ob Schulleiter im Vergleich zu einfachen Lehrkräften in den Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigungsformen beschnitten werden und erst nach Zurückstufung in den Status einer einfachen Lehrkraft eine Jahresfreistellung wahrnehmen können".
Diese Fragen vermögen die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen, weil sie sich aufgrund des Wortlauts der Vorschrift mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens im Sinne des Urteils des Oberverwaltungsgerichts beantworten lassen.
Die maßgebliche Rechtsnorm des § 6a Abs. 1 LehrArbZVO unterscheidet gerade nicht zwischen verschiedenen Lehrergruppen, insbesondere nicht zwischen Rektoren und Konrektoren einerseits und sonstigen Lehrkräften ohne eine solche Verwaltungsfunktion andererseits. Ungeachtet des Status einer Lehrkraft ist für die Entscheidung über ihren Antrag auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach § 75 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG RP) einheitlich maßgeblich, ob dieser Form von Teilzeitbeschäftigung dienstliche Gründe entgegenstehen. Dabei nennt die maßgebliche Rechtsnorm von vornherein vergleichsweise geringe Anforderungen, weil weder dringende entgegenstehende dienstliche Belange verlangt werden noch gar zwingende dienstliche Gründe. Dienstliche Gründe, die der Bewilligung der besonderen Form der Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen können, sind sämtliche Aspekte, die das engere öffentliche, d.h. dienstliche Interesse an sachgemäßer und reibungsloser Erfüllung der Aufgaben der Verwaltung zu beeinträchtigen geeignet sind (BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 21.03 - BVerwGE 120, 382 <384>).
Den beiden mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen liegt ersichtlich die Vorstellung zugrunde, der Beklagte gehe davon aus, eine Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach § 75 Abs. 1 LBG RP sei bei Rektoren und Konrektoren generell ausgeschlossen. Dieser Vorstellung ist bereits das Oberverwaltungsgericht mit dem zutreffenden Hinweis entgegengetreten, dass auf der Grundlage des § 6a Abs. 1 LehrArbZVO ein solcher genereller Ausschluss nicht mehr angenommen werden kann (UA S. 19). Insbesondere ist auch bei Anträgen von Rektoren und Konrektoren in jedem Einzelfall zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an einer kontinuierlichen und reibungslosen Leitung einer öffentlichen Schule durch eine solche Lehrkraft sichergestellt werden kann, die die Gewähr bietet, diese Funktion auch tatsächlich zu erfüllen.
Ob die Vorschriften im konkreten Einzelfall auf den festgestellten Sachverhalt zutreffend angewendet worden sind, begründet nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG.