Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 30.06.2010


BVerwG 30.06.2010 - 2 B 72/09

Aufklärungspflicht des Gerichts; Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen; medizinisches Gutachten


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsdatum:
30.06.2010
Aktenzeichen:
2 B 72/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 29. April 2009, Az: 3 B 03.1374, Urteil
Zitierte Gesetze

Gründe

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1. Das Berufungsgericht hat entschieden, dass der Beklagte nicht verpflichtet ist, neben der Ischiadicusirritation links weitere Folgen des vom Kläger am 19. November 1998 erlittenen Dienstunfalls anzuerkennen. Ferner bestehe hinsichtlich des am 19. November 1998 erlittenen Dienstunfalls kein Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG in der Zeit bis 31. Dezember 1999. Die Voraussetzung für die Gewährung von Unfallausgleich, die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Betroffenen von mindestens 25 v.H. über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten, sei nicht erfüllt. Der Kläger habe auch keinen Anspruch darauf, dass ihm der Beklagte über den 18. Mai 1999 hinaus bis zum 31. Dezember 1999 Heilbehandlungskosten aufgrund des Dienstunfalls vom 19. November 1998 erstatte. Der 18. Mai 1999 sei der letzte unfallbedingte Behandlungstag gewesen, sodass die im Zeitraum vom 19. Mai bis 31. Dezember 1999 entstandenen weiteren Behandlungskosten in Höhe von 1 984,45 DM nicht als durch den Dienstunfall veranlasst anzusehen seien. Dementsprechend sei auch die Rückforderung der unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleisteten Zahlungen in Höhe von 1 984,45 DM rechtmäßig.

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2. Hinsichtlich der Entscheidung des Berufungsgerichts über das Vorliegen weiterer dienstunfallbedingter Verletzungsfolgen ist die allein auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde unbegründet (a). Im Übrigen hat sie Erfolg (b).

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a) Im Hinblick auf die Verpflichtung des Beklagten zur Anerkennung einer Schädigung des ramus profundus des nervus radialis sowie einer Kreuzbeinfraktur auf Höhe von SWK 4 mit massivster subkutaner Hämatombildung als Folgen des Dienstunfalls vom 19. November 1998 rügt der Kläger, der Verwaltungsgerichtshof habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil er zu dieser Frage nicht ausreichend Beweis erhoben habe. Bei sachgemäßer Aufklärung wäre festgestellt worden, dass diese Folgen vorliegen und auf den Dienstunfall zurückzuführen sind. Der Verwaltungsgerichtshof habe es unterlassen, diejenigen Ärzte in der mündlichen Verhandlung zu hören, die den Kläger im Anschluss an das Unfallereignis vom 19. November 1998 behandelt oder sich zu den erlittenen Verletzungen gutachtlich geäußert hätten. Die Einvernahme der Ärzte sei zur Klärung der Beweisfragen erforderlich gewesen und hätte sich dem Berufungsgericht aufdrängen müssen.

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Dieser vom Kläger behauptete Verfahrensverstoß lässt sich nicht feststellen. Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. Urteile vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <41> und vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31). Dabei entscheidet das Tatsachengericht über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen. Dies gilt auch für die Einholung von Gutachten oder die Ergänzung vorhandener Gutachten oder Arztberichte und selbst dann, wenn eine solche Maßnahme der Sachverhaltsermittlung von einem Beteiligten angeregt worden ist (z.B. Urteil vom 6. Oktober 1987, a.a.O.; Beschluss vom 24. März 2000 - BVerwG 9 B 530.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308).

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Die gerichtliche Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn sich das Gericht auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten stützt, das objektiv ungeeignet ist, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt. Die Verpflichtung zur Ergänzung des vorliegenden Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter dieses als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (Urteil vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <45> = Buchholz 303 § 414 ZPO Nr. 1 S. 6; Beschlüsse vom 26. Februar 2008 - BVerwG 2 B 122.07 - Buchholz 235.1 § 55 BDG Nr. 2 = ZBR 2008, 257 <259 f.> und vom 29. Mai 2009 - BVerwG 2 B 3.09 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 5 = NJW 2009, 2614; stRspr).

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Nach § 98 VwGO i.V.m. § 404a ZPO ist es Aufgabe des Gerichts, die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten. Bei einem medizinischen Gutachten muss das Gericht dem Gutachter sämtliche Anknüpfungstatsachen, insbesondere Berichte über den Unfallhergang, Krankenunterlagen oder Stellungnahmen der behandelnden Ärzte, übermitteln und ihn anhalten, sich mit diesen fachkundigen Stellungnahmen auseinanderzusetzen (Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Aufl. Rn. 317 ff.). Weicht der Sachverständige von einer solchen Stellungnahme ab, so muss er im Gutachten auf diese fachkundige Äußerung eingehen und den Grund für sein abweichendes Ergebnis nachvollziehbar darlegen. Andernfalls ist das Gutachten unvollständig und deshalb fehlerhaft.

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Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass dem Sachverständigengutachten, auf das sich das Berufungsurteil stützt, derartige Mängel anhaften, sodass es sich dem Berufungsgericht ungeachtet des unterbliebenen Beweisantrags des Klägers in der Berufungsverhandlung aufgedrängt hätte, die vom Kläger benannten Ärzte zu vernehmen.

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In Bezug auf die vom Kläger behauptete Schädigung des tiefen Endastes des nervus radialis bezieht sich die Beschwerdebegründung auf den Untersuchungsbefund des Facharztes für Neurologie Dr. M. von Anfang Juli 1999, der eine deutliche Verlangsamung der Nervenleitgeschwindigkeit feststelle und damit die Schädigung dieses Nervenastes belege. In seinem Beweisbeschluss vom 16. Oktober 2007 ist der Verwaltungsgerichtshof auf diesen Befundbericht ausdrücklich eingegangen (Nr. 2 d). Auch hat sich der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten mit der Frage einer vorübergehenden oder verbleibenden Schädigung dieses Nervenastes befasst. Hierzu hat er in der Berufungsverhandlung ergänzend Stellung genommen. Dabei ist er auch auf die Einschätzung des Dr. M. eingegangen. Diesen Darlegungen des Sachverständigen, denen sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, ist der Kläger in der Berufungsverhandlung nicht weiter entgegengetreten. Bei dieser Sachlage musste sich dem Berufungsgericht eine weitere Beweisaufnahme durch die Vernehmung von Ärzten, die den Kläger nach dem Unfallereignis behandelt haben, auch nicht aufdrängen. Der Kläger, der in der Berufungsverhandlung keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, kann dieses Versäumnis nicht mit der Aufklärungsrüge kompensieren (Beschlüsse vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 und vom 30. Januar 2003 - BVerwG 1 B 169.02 - Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 67).

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Für den Gutachter und auch das Berufungsgericht bestand im Hinblick auf die behauptete Schädigung des Nervenastes auch keine Veranlassung, auf das in der Beschwerdebegründung erwähnte "unfallchirurgische/chirurgische Gutachten" des Dr. S. vom 11. März 2000 gesondert einzugehen. Denn dieses Gutachten weist unter "Bemerkungen" lediglich darauf hin, dass der Befund des Neurologen - gemeint ist die Untersuchung durch Dr. M. (vgl. S. 1 des Gutachtens vom 11. März 2000) - wegen eindeutiger technischer Messwerte objektivierbar sei. Eine eigenständige Stellungnahme zum Vorliegen einer Schädigung des Nervenastes ist diesem Gutachten nicht zu entnehmen.

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Im Hinblick auf die detaillierten Ausführungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen einer Kreuzbeinfraktur auf Höhe des 4. Sakralwirbels mit massivster subkutaner Hämatombildung bezeichnet die Beschwerdebegründung keinen Verfahrensmangel (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

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b) In Bezug auf die geltend gemachte Erstattung von Heilbehandlungskosten bis zum 31. Dezember 1999, die Gewährung von Unfallausgleich bis zum 31. Dezember 1999 und die Aufhebung des Bescheids über die Rückforderung von Zahlungen in Höhe von 1 984,45 DM ist die Verfahrensrüge des Klägers, mit der eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) beanstandet wird, begründet.

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Die Beschwerde rügt, dass die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts zum Heilungsprozess der vom Kläger beim Dienstunfall vom 19. November 1998 erlittenen Verletzungen nicht ausreichen, um zu beurteilen, ob die im Zeitraum vom 18. Mai bis zum 31. Dezember 1999 entstandenen Behandlungskosten in Höhe von 1 984,45 DM auf den Dienstunfall zurückzuführen seien (§ 33 Abs. 1 BeamtVG) und ob dem Kläger hinsichtlich des erlittenen Dienstunfalls im Zeitraum bis zum 31. Dezember 1999 Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG zustehe. Die Feststellungen des Berufungsgerichts stützen sich insoweit ausschließlich auf die Aussagen des vom Berufungsgericht bestellten Gutachters Prof. Dr. H. Dieser sei im Anschluss an ein im Verwaltungsverfahren erstelltes ärztliches Gutachten lediglich von der gewöhnlichen Ausheilungszeit ausgegangen, wie sie sich aus Erfahrungswerten ergebe. Dagegen seien diejenigen Ärzte, die den Kläger nach dem Vorfall vom 19. November 1998 tatsächlich behandelt hätten, nicht als Zeugen vernommen worden, obwohl sich dies aufgedrängt hätte. Diese Ärzte hätten Angaben zum konkreten Heilungsverlauf machen können. Wären diese Ärzte vom Berufungsgericht gehört worden, so hätte belegt werden können, dass ihm bis zum 31. Dezember 1999 Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG zustehe und auch die im Zeitraum vom 18. Mai bis zum 31. Dezember 1999 entstandenen Heilbehandlungskosten auf den Dienstunfall zurückzuführen seien.

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Diese Ausführungen genügen den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Danach ist ein Aufklärungsmangel dann ordnungsgemäß erhoben, wenn der Beschwerdeführer darlegt, welche tatsächlichen Umstände hätten aufgeklärt werden müssen, welche Ermittlungen sich dem Gericht hierfür hätten aufdrängen müssen, welches mutmaßliche Ergebnis die Sachaufklärung gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer ihm günstigeren Entscheidung hätte führen können (Urteil vom 12. Februar 1998 - BVerwG 3 C 55.96 - BVerwGE 106, 177 <182>; stRspr).

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Nach der materiellen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, von der bei der Prüfung der Verfahrensrüge auszugehen ist, kommt es für die Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche nach §§ 33 und 35 BeamtVG und die Rückforderung der unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen nicht auf die durchschnittliche Dauer der Ausheilung der erlittenen Verletzungen, sondern auf den konkreten Heilungsverlauf unter Berücksichtigung der pseudarthrotisch verheilten knöchernen Absprengung aus dem Os triquetrum an. Es liegt auf der Hand, dass dieser von den Erfahrungswerten erheblich abweichen kann. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, zu den Einzelheiten des konkreten Heilungsprozesses diejenigen Ärzte als sachverständige Zeugen zu vernehmen, die den Kläger tatsächlich behandelt haben. Denn in erster Linie diese Ärzte und nicht der vom Berufungsgericht nahezu zehn Jahre nach dem Unfallereignis beauftragte Gutachter können Aussagen zu den entscheidungserheblichen Fragen machen, ob die medizinische Behandlung des Klägers ab dem 18. Mai 1999 noch durch den Dienstunfall bedingt oder auf damit nicht im Zusammenhang stehende Erkrankungen zurückzuführen war und ob die Erwerbsfähigkeit des Klägers über den 18. Mai 1999 hinaus wesentlich beschränkt war.

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Die Vernehmung der behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen kann auch nicht mit der Begründung abgelehnt werden, ihren Aussagen komme gegenüber der auf objektivierbaren Befunden beruhenden Einschätzung des gerichtlich bestellten Gutachters eine geringere Bedeutung zu, weil jene im Einklang mit dem Heilungsauftrag zugunsten des Klägers durch die Handlungsmotivation geprägt seien, eine möglichst optimale Versorgung des Patienten zu gewährleisten. Ob Aufklärungsmaßnahmen den beabsichtigten Erfolg haben werden, lässt sich erst nach ihrer Durchführung beurteilen. Die nach Einschätzung des Gerichts geringe Wahrscheinlichkeit, dass Aufklärungsmaßnahmen zu weiteren Erkenntnissen führen werden, rechtfertigt nicht die Begrenzung der Amtsermittlungspflicht (Beschlüsse vom 22. August 2000 - BVerwG 2 B 29.00 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 310 und vom 14. Juni 2005 - BVerwG 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1 = NVwZ 2005, 1199).

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Da sich danach dem Berufungsgericht insoweit eine weitere Aufklärung durch die Vernehmung von namentlich benannten sachverständigen Zeugen hätte aufdrängen müssen, hat der Kläger sein Rügerecht auch nicht dadurch verloren, dass er in der Berufungsverhandlung davon abgesehen hat, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen (vgl. Beschlüsse vom 6. März 1995, a.a.O. und vom 14. Juni 2005, a.a.O.).

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Da nicht auszuschließen ist, dass das angegriffene Urteil im genannten Umfang auf einer unzureichend ermittelten Tatsachenbasis beruht, hat die Beschwerde insoweit Erfolg. Zur Beschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, gemäß § 133 Abs. 6 VwGO das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und den Rechtsstreit insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, um dem Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, die entscheidungserheblichen Tatsachen im erforderlichen Maße festzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch die - durch hierfür sachkundige Ärzte festzustellende - psychische Konstitution des Betroffenen für den konkreten Heilungsverlauf relevant sein kann.