Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 21.02.2017


BVerwG 21.02.2017 - 2 B 7/16

Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsdatum:
21.02.2017
Aktenzeichen:
2 B 7/16
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2017:210217B2B7.16.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 29. September 2015, Az: 8 DO 354/15, Urteilvorgehend VG Meiningen, 6. Dezember 2012, Az: 6 D 60011/10 Me, Urteil

Gründe

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1. Der im Jahre 1968 geborene Beklagte ist beamteter Grundschullehrer (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst des Klägers. Seit 1991 unterrichtete er an einer Grundschule in Erfurt. Im Sommer 2007 führte der Schulleiter mit dem Beklagten ein Gespräch wegen dessen körperliche Nähe zu Schülerinnen herstellenden Verhaltens im Sportunterricht. Im November 2007 leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gegen den Beklagten ein. Im selben Monat wurde er vom Dienst freigestellt. Mit rechtskräftigem landgerichtlichen Urteil vom November 2009 wurde der Beklagte freigesprochen. In dem im Juli 2008 eingeleiteten und wegen des Strafverfahrens ausgesetzten Disziplinarverfahren wurde im September 2010 Disziplinarklage erhoben. Beide Vorinstanzen haben auf eine Entfernung aus dem Dienst erkannt, das Oberverwaltungsgericht auch nach einer zwischenzeitlichen Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht wegen eines Verfahrensfehlers (BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2015 - 2 B 32.14 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 30).

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Das Oberverwaltungsgericht hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Beklagte ein schwerwiegendes, aus sieben innerdienstlichen Dienstpflichtverletzungen bestehendes einheitliches Dienstvergehen begangen habe, indem er seine beamtenrechtlichen Pflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und zum Wohlverhalten innerhalb des Dienstes verletzt habe. Der Beklagte habe regelmäßig in einer Vielzahl von Fällen während der Unterrichtszeit Kinder zu sich auf den Schoß genommen. Er habe auf privat organisierten Klassenfahrten Grundschülerinnen allein bei sich im Zimmer gehabt, sich mit ihnen auf Klassenfahrt und bei sich zu Hause gemeinsam ins Bett gelegt, mit ihnen gemeinsam Wochenenden in seiner Wohnung verbracht und mit Grundschülerinnen und -schülern ohne hinreichende Sicherstellung der Achtung des Schamgefühls der Kinder einen Saunabesuch durchgeführt. Dabei ging das Berufungsgericht aufgrund der bindenden Feststellungen des Landgerichts ausdrücklich davon aus, dass den Handlungen, die der Beklagte vorgenommen habe oder habe geschehen lassen, keine strafrechtlich relevante sexuelle Komponente nachzuweisen sei. Die Pflichtwidrigkeit seines Handelns liege darin, dass die nicht sexuell bestimmten Handlungen bei demjenigen, der sie sehe oder davon erfahre, ein sehr großes Unsicherheitsgefühl auslösten, ob der Beklagte jederzeit die verlässliche Gewähr dafür biete, weitere Steigerungen unter gar keinen Umständen aufkommen zu lassen. Insgesamt verletzte das Verhalten des Beklagten das Gebot zur Wahrung angemessener körperlicher Distanz und Achtung und Würde der Schüler schwer.

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2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

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Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine - mit der Beschwerde darzulegende (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) - Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9).

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Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2016 - 5 BN 1.15 - NVwZ 2016, 618 Rn. 2).

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a) Soweit die Beschwerde für klärungsbedürftig hält, ob

"§ 27 Abs. 3 ThürDG mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar [ist], obwohl dem betroffenem Beamten unter Wegfall des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen (§ 36 S. 4 ThürDG) und der abschließenden Anhörung (§ 36 S. 6 ThürDG) eine (außergerichtliche) 'Instanz' verkürzt bzw. vorenthalten wird",

genügt die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Sie legt bereits nicht dar, inwieweit aus der angeführten "Fürsorgepflicht des Dienstherrn in der Gestalt des Willkürverbots" sich das - einer anderslautenden gesetzlichen Regelung entgegenstehende - verfassungsrechtliche Gebot ergeben soll, dass vor der Erhebung einer Disziplinarklage der Sachverhalt von der Disziplinarbehörde ausermittelt sein muss, der Beamte zu diesem Zweck anzuhören ist und weitere behördliche Ermittlungen beantragen können muss. Für entsprechende Ausführungen in der Beschwerdebegründung hätte aus mehreren Gründen Anlass bestanden: Im behördlichen Disziplinarverfahren erhält der Beamte auch in den Fällen des § 27 Abs. 3 ThürDG vor der Erhebung der Disziplinarklage Gelegenheit zur Äußerung. Im sich daran anschließenden gerichtlichen Disziplinarverfahren ist der Disziplinarvorwurf umfassend und unter Beachtung der einschlägigen Verfahrensgarantien für den Beamten aufzuklären. Außerdem geht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die generelle Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich abschließend durch spezielle normative Regelungen konkretisiert wird (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2000 - 2 C 39.99 - BVerwGE 112, 308 <310>). Schließlich dient die mit § 27 Abs. 3 ThürDG bezweckte Verfahrensbeschleunigung auch dem betreffenden Beamten. Sie kann die für den Beamten durch ein gegen ihn geführtes Disziplinarverfahren entstehenden Belastungen zeitlich begrenzen und die zügige abschließende gerichtliche Klärung fördern.

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Die insoweit hilfsweise als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage, ob § 27 Abs. 3 ThürDG verfassungsgemäß angewandt wurde, da die Anhörung des Beklagten zur beabsichtigten Erhebung der Disziplinarklage vor einer Erweiterung des Disziplinarverfahrens stattgefunden habe, ist auf die Rechtsanwendung im Einzelfall bezogen und im Übrigen nicht klärungsbedürftig, weil sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde: Die Beschwerdeerwiderung weist zu Recht darauf hin, dass entgegen der Darstellung der Beschwerde nach der Erweiterung des Disziplinarverfahrens im Anschluss an den Freispruch im Strafverfahren der Beklagte erneut angehört worden ist (mit Schreiben des Staatssekretärs im Thüringer Bildungsministerium vom 11. Juni 2010, Ordner Verfahrensakte Disziplinarverfahren und vorläufige Dienstenthebung, Bl. 210 - 212).

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b) Auch die Frage, ob

"§ 27 Abs. 3 ThürDG i.V.m. § 75 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 ThürPersVG mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar [ist], obwohl dem Beamten lediglich angekündigt wird, es sei die Erhebung einer Disziplinarklage gegen ihn beabsichtigt, er aber - anders als im Fall der vorherigen Mitteilung eines Ergebnisses der Ermittlungen (§ 36 S. 4 ThürDG) - nicht abschließend in Kenntnis gesetzt wurde, welche Tatsachen, Bewertungen und Beweismittel der Entscheidung zugrunde gelegt werden",

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Auch insoweit genügt die Beschwerde bereits nicht den Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, denn sie bezeichnet keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, gegen den die gesetzliche Regelung verstoßen könnte und sie legt auch nicht dar, warum die gesetzliche Regelung verfassungswidrig sein sollte. Die bloße Behauptung, der betreffende Beamte werde zeitweise schutzlos gestellt, genügt schon deshalb nicht, weil die Disziplinarklage als solche keine über die Einleitung des Disziplinarverfahrens hinausgehende Rechtsbeeinträchtigung des Beamten darstellen kann und der Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren unter Beachtung aller Verfahrensgarantien für den Beamten aufgeklärt wird. Außerdem ist die Frage auch nicht entscheidungserheblich, weil der Beklagte erstmals in der Ergänzung der Berufungsbegründungsschrift nach Zurückverweisung und damit nicht innerhalb der Frist des § 51 Abs. 1 Satz 1 ThürDG (zwei Monate nach Zustellung der Disziplinarklage) die Rüge der rechtsfehlerhaften Personalratsbeteiligung erhoben hat und das Berufungsgericht einen etwaigen derartigen Mangel gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2, § 60 Abs. 2 Satz 1 ThürDG unberücksichtigt gelassen hat.

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Die insoweit hilfsweise als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage, ob wegen des Verweises von § 27 Abs. 3 Satz 2 ThürDG auf § 26 ThürDG auch die Ankündigung der Erhebung der Disziplinarklage eine Information darüber erfordert, welche Verfehlung dem Beamten zur Last gelegt wird (§ 26 Abs. 1 Satz 2 ThürDG), rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Es liegt - worauf der Beschwerdegegner zu Recht hinweist - auf der Hand, dass die ausdrückliche Bezugnahme auf § 26 ThürDG und der ausdrückliche Ausschluss von § 36 ThürDG in § 27 ThürDG nur so verstanden werden kann, dass in den Fällen beschleunigter Disziplinarklageerhebung die in § 26 ThürDG geregelte einleitende Anhörung zu beachten ist, während die in § 36 ThürDG geregelte Mitteilung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen sowie die abschließende Anhörung nicht erfolgen sollen. Auch eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit, dem Beamten vor Erhebung einer Disziplinarklage ein verkürztes Ermittlungsergebnis zu übermitteln, ist nicht ersichtlich.

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c) Die Frage, ob

"es einen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Beamten [darstellt], wenn er - allgemein bei der Erhebung der Disziplinarklage, insbesondere aber - in der Konstellation des § 27 Abs. 3 ThürDG i.V.m. § 75 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 ThürPersVG einer Beteiligung des zuständigen Personalrats nur 'blanko' zustimmen kann, ohne dass er die Übermittlung von Zeugenaussagen verhindern kann, die aus rechtlichen Gründen nicht verwendet werden dürfen...",

rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Es ist eine Frage des Einzelfalls, welche Informationen im konkreten Fall dem Personalrat zur Verfügung zu stellen sind, damit dieser in die Lage versetzt wird, sein Mitwirkungsrecht nach § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ThürPersVG bei Erhebung der Disziplinarklage auszuüben. Zum anderen ist die Frage, soweit sie in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein könnte, zu verneinen: Gegen die Übermittlung eines strafgerichtlichen Urteils, das für das Disziplinarverfahren bindende Feststellungen enthält oder enthalten kann, an den Personalrat im Rahmen des Beteiligungsverfahrens vor Erhebung der Disziplinarklage sind substantielle verfassungsrechtliche Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich.

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d) Die Frage, ob

"neben der sogenannten strafrechtlichen 'Tenorbeschwer' auch eine 'Urteilsgründebeschwer' anzuerkennen ist",

rechtfertigt auch im Zusammenhang mit der Frage, ob

"in einer disziplinarrechtlichen Entscheidung zwingend durch das zuständige Disziplinargericht festzustellen [ist], ob eine Beschwer (Tenorbeschwer oder Urteilsgründebeschwer) vorliegt",

nicht die Zulassung der Revision. Der Sache nach und allein entscheidungserheblich rekurriert die Beschwerde damit auf die Bindungswirkung freisprechender strafgerichtlicher Urteile im Disziplinarverfahren (sogenannter disziplinarer Überhang). Dies war bereits Gegenstand in dem Beschwerdeverfahren gegen das erste Berufungsurteil. Der Senat hat seinerzeit unter Hinweis auf langjährige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgesprochen, dass grundsätzlich auch Tatsachenfeststellungen in sachgleichen freisprechenden Strafurteilen unter die Bindungswirkung nach den Disziplinargesetzen fallen können, wenn und soweit sie auf einer vollständigen Prüfung der Tat- und Schuldfrage beruhen oder wenn das freisprechende Strafurteil darauf beruht, dass - etwa im Falle eines persönlichen Strafaufhebungsgrundes - Tat und Täterschaft des Beamten feststehen; es gelten dann die Regelungen der Disziplinargesetze über die Lösung von einer solchen Bindung (BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2015 - 2 B 32.14 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 30 Rn. 8). Die Disziplinargesetze kennen keine - von der Beschwerde für erforderlich gehaltene -"Warnfunktion" für die Disziplinargerichte durch ausdrückliche Feststellung einer Beschwer durch die Bindung an das freisprechende Strafurteil. Einer solchen bedarf es nicht, zumal die Disziplinargerichte von Amts wegen zur Prüfung der Lösung von der Bindungswirkung berechtigt und verpflichtet sind und auch seitens des Beamten im konkreten Fall hierauf hingewirkt werden kann.

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3. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG zuzulassen.

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Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe, das Bundesverfassungsgericht oder bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis ein anderes Oberverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5). Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes Oberverwaltungsgericht aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht. Die Entscheidungen müssen dasselbe Gesetz und dieselbe Fassung des Gesetzes zum Gegenstand haben (BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3 ff. m.w.N.).

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Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Beschwerde schon deshalb nicht, weil sie keinen entscheidungstragenden Rechtssatz des Berufungsgerichts benennt, der im Widerspruch zu den referierten Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts zum rechtlichen Gehör stehen könnte.

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4. Schließlich ist die Revision auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

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a) Soweit die Beschwerde einen Verfahrensfehler darin sieht, dass drei von fünf Richtern der zweiten Berufungsverhandlung nicht an der ersten Berufungsverhandlung teilgenommen haben und im zweiten Berufungsurteil gleichwohl die Glaubhaftigkeit der Einlassung des Beklagten in der zweiten Berufungsverhandlung in Bezug auf einen Widerspruch zu seiner Einlassung in der ersten Berufungsverhandlung bewertet worden sei, ist ein Mangel des angefochtenen Urteils nicht aufgezeigt. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass dem Erfordernis des § 112 VwGO - wonach das Urteil nur von denjenigen Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden kann, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben - in den Fällen mehrerer mündlicher Verhandlungen bei unterschiedlicher Besetzung der Richterbank grundsätzlich genügt ist, wenn der Berichterstatter den Sachverhalt einschließlich des Prozessverlaufs in der mündlichen Verhandlung vorträgt (BVerwG, Beschluss vom 15. November 1996 - 7 B 273.96 - juris Rn. 3 m.w.N.). Eine Wiederholung der Beweisaufnahme vor dem anders besetzten Spruchkörper steht im Ermessen des Gerichts und ist nur dann zwingend, wenn der persönliche Eindruck des Zeugen für alle Richter unverzichtbar ist (BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2007 - 8 B 85.06 - juris Rn. 11 m.w.N.). Das war hier nicht der Fall, zumal das Berufungsgericht weitgehend vom Wahrheitsgehalt der in der ersten Berufungsverhandlung getätigten Ausführungen des Beklagten ausgegangen ist und maßgeblich auf die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils abgestellt hat.

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b) Soweit die Beschwerde vorträgt, dass das Berufungsgericht seine Pflicht nach § 51 ThürDG, wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens zu beseitigen, verletzt habe, weil dem Beklagten im Strafverfahren das Recht zur Befragung von Zeugen versagt geblieben sei, im Disziplinarverfahren aber gleichwohl die Feststellungen des Strafurteils zugrunde gelegt worden seien, ist damit kein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts aufgezeigt. Zum einen wendet sie sich damit im Gewand einer Verfahrensrüge gegen die gesetzlich angeordnete Bindung an strafgerichtliche Tatsachenfeststellungen. Zum anderen sind damit auch keine Tatsachen vorgetragen, die dem Disziplinargericht Anlass hätten geben müssen, sich nach § 16 Abs. 1 Satz 2 ThürDG von den strafgerichtlichen Feststellungen zu lösen. Es ist nicht verfahrensfehlerhaft, dass das Berufungsgericht dies abgelehnt hat. Bereits in seinem früheren, die Beteiligten dieses Rechtsstreits betreffenden Beschluss (BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2015 - 2 B 32.14 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 30 Rn. 19) hat der Senat ausgeführt:

"Soweit die Beschwerde rügt, im gerichtlichen Disziplinarverfahren sei die Vernehmung der Schülerinnen und Schüler als Zeugen rechtsfehlerhaft unterblieben, zumal diese 'offensichtlich' auch im Strafverfahren nicht durch den Beklagten hätten befragt werden können, ist damit ein Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht aufgezeigt. Zum einen stand einer solchen Zeugenbefragung die Bindungswirkung der strafgerichtlichen Feststellungen nach § 16 Abs. 1 ThürDG entgegen. Zum anderen hat der anwaltlich vertretene Beklagte im Berufungsverfahren einen auf die nunmehr vermisste Sachaufklärung gerichteten Beweisantrag nicht gestellt. Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, entsprechende Versäumnisse in der Tatsacheninstanz zu korrigieren. Dem Oberverwaltungsgericht musste sich angesichts der Bindungswirkung nach § 16 ThürDG eine Beweisaufnahme auch nicht aufdrängen."

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c) Der Vortrag, es sei nicht erkennbar, aus welchem Umstand das Berufungsgericht ableite, dass der jeweilige Handlungsimpuls von dem beklagten Lehrer ausgegangen sei, kann einen Verfahrensfehler nicht begründen, insbesondere keinen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO). Das Berufungsgericht konnte und musste insoweit auf die bindenden Feststellungen im Strafurteil zurückgreifen. Diese Feststellungen sind von dem Beklagten nicht substantiiert in Frage gestellt worden, sodass für eine Lösung von diesen Feststellungen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 ThürDG kein Raum war.

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d) Die Rüge des Beklagten, das Berufungsgericht habe das ihm vorgeworfene Verhalten rechtsfehlerhaft als innerdienstlich qualifiziert, betrifft nicht das Verfahren, sondern die - vermeintlich - unrichtige Anwendung materiellen Rechts im Einzelfall. Insoweit gilt nichts anderes als im früheren Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zwischen den Beteiligten (BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2015 - 2 B 32.14 - juris Rn. 21 § 13 BDG Nr. 30).

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e) Die Rüge, das Berufungsgericht habe § 130b VwGO fehlerhaft angewendet, vermag schon deshalb keinen Verfahrensfehler zulasten des Beklagten aufzuzeigen, weil sich die Heranziehung des § 130b VwGO auf S. 28 des Berufungsurteils nur auf den den Beklagten begünstigenden Umstand bezieht, dass die Tatsache der Übernachtung des Beklagten in einem Durchgangszimmer während der Klassenfahrt im September 2006 disziplinarrechtlich irrelevant sei. Hingegen bezieht sich die Bezugnahme auf § 130b VwGO nicht auf die im selben Absatz ebenfalls angesprochene Einordnung des tatsächlichen Geschehens als vorsätzliche Dienstpflichtverletzung; hierzu enthält das Berufungsurteil nachfolgend (S. 28 bis 35) detaillierte Ausführungen.

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f) Die Rüge, der Personalrat sei nicht ordnungsgemäß gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ThürPersVG beteiligt worden, weil im Zeitpunkt seiner Beteiligung der Sachverhalt nicht hinreichend aufbereitet gewesen sei, greift aus mehreren Gründen nicht durch. Zum einen rügt die Beschwerde damit einen Fehler des behördlichen Disziplinarverfahrens, nicht aber einen - im Rahmen des § 133 VwGO allein rügefähigen - Fehler des gerichtlichen Disziplinarverfahrens. Zum zweiten ist die Frage - wie bereits dargelegt - nicht entscheidungserheblich, weil der Beklagte erstmals in der Ergänzung der Berufungsbegründungsschrift nach Zurückverweisung und damit nicht innerhalb der Frist des § 51 Abs. 1 Satz 1 ThürDG (zwei Monate nach Zustellung der Disziplinarklage) die Rüge der rechtsfehlerhaften Personalratsbeteiligung erhoben hat und das Berufungsgericht einen etwaigen derartigen Mangel gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2, § 60 Abs. 2 Satz 1 ThürDG unberücksichtigt gelassen hat. Abgesehen davon war der Personalrat im vorliegenden Fall mit der Übersendung des Strafurteils mit den auch im Disziplinargericht bindenden tatsächlichen Feststellungen und den weiteren schriftlichen und mündlichen Erläuterungen dazu hinreichend informiert und damit die Personalratsbeteiligung rechtsfehlerfrei.

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g) Die Rüge, wegen einer nicht hinreichenden Klageschrift sei der Disziplinarbehörde der Weg zu einer beschleunigten Klageerhebung gemäß § 27 Abs. 3 ThürDG versperrt gewesen, betrifft ebenfalls lediglich das behördliche Disziplinarverfahren und entbehrt im Übrigen jeder tatsächlichen und rechtlichen Grundlage, wie das Berufungsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat (S. 18 des Berufungsurteils).

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h) Auch die Rüge, das Urteil sei widersprüchlich und deshalb verfahrensfehlerhaft, weil das Berufungsgericht auch Fälle fehlender körperlicher Distanz angenommen habe, in denen dies nicht zutreffend gewesen sei, greift nicht durch. Sie begründet insbesondere keinen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Berufungsurteil insgesamt und insbesondere in dem betreffenden, fast zwei Seiten langen Absatz ist sowohl von "körperlicher Distanz" als auch - nur - von "Distanz" die Rede. Ersichtlich geht das Berufungsgericht von einer Pflicht eines Grundschullehrers aus, eine angemessene Distanz zu seinen Schülerinnen zu wahren, die es sowohl durch Körperkontakt als auch durch körperliche Nähe unter Ausschluss anderer Personen als verletzt ansieht. Diese Annahme des Berufungsgerichts ist verfahrensfehlerfrei und (revisions-) rechtlich nicht zu beanstanden.

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i) Die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht maßnahmemildernd berücksichtigt, dass die rufschädigende Berichterstattung dem Beklagten psychisch erheblich zugesetzt habe, zeigt keinen Verfahrensfehler auf, sondern betrifft die materielle Rechtsanwendung des Berufungsgerichts. Im Übrigen weist das Berufungsurteil auf S. 43 zutreffend darauf hin, dass die Presseberichterstattung - ebenso wie die in der Berufungsverhandlung gleichfalls angeführten hohen Anwaltskosten - Folgen des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens sind.

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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 73 Satz 1 ThürDG. Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 77 Abs. 5 ThürDG), so dass es einer Streitwertfestsetzung nicht bedarf.