Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 15.09.2011


BVerwG 15.09.2011 - 2 B 67/10

Lehrer an Ersatzschule in Nordrhein-Westfalen; Gleichstellung der Beschäftigung mit einer Verwendung im öffentlichen Dienst; Hinterbliebenenversorgung; Mindestbehalt


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsdatum:
15.09.2011
Aktenzeichen:
2 B 67/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 23. Juni 2010, Az: 3 A 1159/07, Urteil
Zitierte Gesetze
§ 168 Abs 5 S 2 Buchst baF BG NW

Gründe

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Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auf Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.

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Die Klägerin ist angestellte Lehrerin an einer Ersatzschule, die bis zum Ende des Jahres 2005 in der Trägerschaft des D... P... W...verbandes, Landesverband N...-W... e.V., stand und seither von der S... D... gGmbH getragen wird. Im Hinblick auf die Gleichstellung der Beschäftigung bei einer überwiegend durch öffentliche Zuschüsse unterhaltenen Ersatzschule mit einer Verwendung im öffentlichen Dienst nahm der Beklagte den der Klägerin zuvor gewährten Mindestbehalt von 20 v.H. der Hinterbliebenenversorgung nach ihrem im Jahre 2002 verstorbenen Ehemann, einem Beamten im Ruhestand, zurück. Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Ausschluss des Mindestbehalts stehe mit höherrangigem Recht in Einklang. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Die sinngemäß als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,

ob § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 105 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG i.V.m. § 168 Abs. 5 Satz 2 Buchst. b LBG NRW in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung mit Art. 33 Abs. 5 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar sind,

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rechtfertigt die Durchführung eines Revisionsverfahrens nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Die Frage, ob die Anrechnung von Erwerbseinkommen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst oder diesem gleichgestellten Bereichen mit oder ohne Mindestbelassung mit Verfassungsrecht vereinbar ist, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. Urteile vom 10. März 1987 - BVerwG 2 C 21.85 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 6 S. 2 ff. m.w.N., vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 15.04 - BVerwGE 124, 178 <182 ff.> = Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 14 Rn. 17 ff. und vom 21. September 2006 - BVerwG 2 C 22.05 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 15 Rn. 20 ff.). Die von der Beschwerde aufgezeigten Gesichtspunkte geben keine Veranlassung zu einer erneuten Erörterung dieser Frage in einem Revisionsurteil.

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1. § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 105 Abs. 2 Nr. 5 BeamtVG i.V.m. § 168 Abs. 5 Satz 2 Buchst. b LBG NRW a.F. verletzen den durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation nicht, soweit sie auch Bezüge aus der Beschäftigung an einer überwiegend aus Haushaltsmitteln unterhaltenen Ersatzschule der Anrechnung unterwerfen. Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Gesetzgeber, den Kernbestand der Strukturprinzipien, welche die Institution des Berufsbeamtentums tragen und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Weimarer Reichsverfassung als verbindlich anerkannt sind, zu beachten und zu wahren; ihm verbleibt dabei jedoch ein weiter Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er die Versorgung der Beamten regeln kann. Hierzu gehört auch, dass sich der Dienstherr von der Alimentationspflicht dadurch entlasten darf, dass er den Versorgungsberechtigten auf andere Einkünfte aus öffentlichen Kassen verweist, sofern diese ebenfalls seiner Existenzsicherung und derjenigen seiner Familie zu dienen bestimmt sind (Urteile vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 C 20.03 - BVerwGE 120, 154 <164> = Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 8 S. 17, vom 1. September 2005 a.a.O. S. 183 bzw. Rn. 18, vom 21. September 2006 a.a.O. Rn. 17 ff., vom 26. Juni 2008 - BVerwG 2 C 32.06 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 17 und vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 39.09 - juris Rn. 17). Innerhalb dieses Gestaltungsspielraums durfte es der Gesetzgeber als notwendig (BTDrucks 7/2505 S. 60) bzw. sachgerecht (BRDrucks 349/74 S. 46) ansehen, die Beschäftigung bei einer überwiegend durch öffentliche Zuschüsse unterhaltenen Ersatzschule in § 168 Abs. 5 Satz 2 Buchst. b LBG NRW a.F. einer Verwendung im öffentlichen Dienst gleichzustellen. Ebenso wie § 53 Abs. 5 BeamtVG dient auch § 168 Abs. 5 Satz 2 Buchst. b LBG NRW a.F. der Vermeidung einer zweifachen Belastung der als Einheit zu betrachtenden öffentlichen Kassen durch gleichzeitige Zahlung von Verwendungseinkommen und Versorgungsbezügen (LTDrucks 4/208 S. 73). Im Lichte dieses Normzwecks ist die mit dem Ausschluss des Mindestbehalts einhergehende Belastung mit dem Alimentationsgrundsatz vereinbar, da der Versorgungsanspruch lediglich ruht und damit dem Grunde nach bestehen bleibt (Urteil vom 21. September 2006 a.a.O. Rn. 18 f.).

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2. Art. 14 Abs. 1 GG wird durch die angegriffenen Normen nicht berührt, da Art. 33 Abs. 5 GG diesem, soweit vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten oder ihrer Hinterbliebenen betroffen sind, als lex specialis vorgeht (BVerfG, Urteil vom 21. April 1964 - 2 BvR 203/62 u.a. - BVerfGE 17, 337 <355>).

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3. Die von § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 105 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG i.V.m. § 168 Abs. 5 Satz 2 Buchst. b LBG NRW a.F. angeordnete Anrechnung von Bezügen aus der Beschäftigung an einer überwiegend aus Haushaltsmitteln finanzierten Ersatzschule ist auch mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Dieser ist nur verletzt, wenn die Verschiedenheit der gleich geregelten Sachverhalte so bedeutsam ist, dass ihre Gleichbehandlung mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise unerträglich erscheint (Urteil vom 1. September 2005 a.a.O. S. 184 f. bzw. Rn. 21 m.w.N. und vom 17. Dezember 2008 - BVerwG 2 C 26.07 - BVerwGE 133, 25 <30 Rn. 16> - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 17 Rn. 16).

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Die Gleichstellung einer Beschäftigung an einer überwiegend durch öffentliche Zuschüsse unterhaltenen Ersatzschule mit einer Verwendung im öffentlichen Dienst bewirkt keine willkürliche Schlechterstellung versorgungsberechtigter Ersatzschullehrer in Nordrhein-Westfalen gegenüber Ersatzschullehrern in anderen Ländern. Ohne Verstoß gegen revisibles Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die Gleichbehandlung sei unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zugunsten von Ersatzschullehrern aus solchen Ländern, deren Landesrecht die Gleichstellung mit einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Zeitpunkt der Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts nicht vorsah, gerechtfertigt. Dem ist die Beschwerde mit dem Hinweis auf die Vergleichbarkeit ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Denn die Entscheidung des Gesetzgebers, die Fortgeltung des § 168 Abs. 5 Satz 2 Buchst. b LBG NRW a.F. als notwendig anzusehen, um eine Doppelalimentation zu vermeiden, stellt sich im Lichte des vorstehenden Prüfungsmaßstabs jedenfalls nicht als sachwidrig dar. Die in diesem Zusammenhang lediglich vorsorglich erhobene Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht ins Leere. Sie legt nicht dar, welche Aufklärungsmaßnahmen im Hinblick auf die wirtschaftliche und rechtliche Stellung von Ersatzschullehrern in anderen Bundesländern geboten gewesen wären. Auch die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe der Klägerin das rechtliche Gehör verweigert, weil es seine Erörterungspflicht (§ 104 VwGO) verletzt habe, führt nicht zur Zulassung der Revision. Die Klägerin hatte auf mündliche Verhandlung verzichtet, und die Frage eines möglichen Gleichheitsverstoßes war schriftsätzlich erörterter worden, so dass kein Anlass bestand, trotz des Verzichts auf mündliche Verhandlung eine solche durchzuführen.

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Ohne Erfolg rügt die Beschwerde, § 105 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG i.V.m. § 168 Abs. 5 Satz 2 Buchst. b LBG NRW a.F. stelle diejenigen nordrhein-westfälischen Ersatzschullehrer, die nicht Inhaber einer Planstelle sind, sonstigen Beziehern von Verwendungseinkommen gleich, ohne dass beide Gruppen auch im Übrigen rechtlich und wirtschaftlich gleichgestellt seien. Dem ist das Berufungsgericht unter Hinweis auf die engen Bezüge zwischen öffentlichen Schulen und Ersatzschulen und die Vergleichbarkeit des Dienstes an diesen Schulen entgegengetreten. Dagegen wendet die Beschwerde ohne Erfolg ein, dass eine Gleichwertigkeit der rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung allenfalls für Planstelleninhaber, nicht aber für angestellte Lehrkräfte anzunehmen sei. Dem steht bereits § 102 Abs. 3 Satz 1 und 4 SchulG NRW i.d.F. vom 15. Februar 2005 (GV.NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV.NRW. S. 394), entgegen. Danach muss die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrer an Ersatzschulen derjenigen von Lehrern an vergleichbaren öffentlichen Schulen gleichwertig und das Anstellungsverhältnis der an der Ersatzschule beschäftigten Lehrer, die nicht Planstelleninhaber sind, demjenigen von Beschäftigten im öffentlichen Dienst vergleichbar sein. § 111 Abs. 1 Satz 1 und 3 SchulG NRW begründet für den Fall der Auflösung einer Ersatzschule die Pflicht, für eine anderweitige entsprechende Verwendung der hauptberuflichen Lehrer im Schuldienst des bisherigen oder eines anderen Ersatzschulträgers zu sorgen, hilfsweise zu prüfen, inwieweit eine Unterbringung im öffentlichen Schuldienst auf freien und besetzbaren Stellen ermöglicht werden kann.

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Soweit die Beschwerde eine Ungleichbehandlung angestellter Lehrer an einer überwiegend durch öffentliche Zuschüsse getragenen Ersatzschule gegenüber anderen durch staatliche Zuwendungen begünstigten Berufsgruppen (Bergleute, Landwirte und Betreuer in Behinderteneinrichtungen) rügt, fehlt es bereits an einer inhaltlichen und funktionellen Vergleichbarkeit der Lebenssachverhalte.

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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.