Entscheidungsdatum: 15.02.2018
Die Beschwerde des beklagten Landes ist begründet. Sie macht mit Erfolg geltend, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht im Anschluss an bereits vorliegende Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 2009 - 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20 und vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 Rn. 23; Beschlüsse vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 - BVerwGE 145, 112 Rn. 28 ff. und vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 - BVerwGE 155, 152 Rn. 22 f.) Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage geben, ob und - wenn ja - unter welchen Voraussetzungen in einem vom Dienstherrn festgelegten Beurteilungssystem von Regelbeurteilungen die Erstellung von Anlassbeurteilungen zur Gewährleistung eines hinreichend aktuellen Leistungsvergleichs bei Auswahlentscheidungen erforderlich werden kann.
Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 und 3 GKG und für das Revisionsverfahren auf § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 und 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.