Entscheidungsdatum: 20.01.2011
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. April 2010 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungserfordernissen des § 69 BDG i.V.m. § 133 Satz 3 VwGO genügt.
Die Beschwerde rügt eine Divergenz (§ 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil weiche vom Urteil des Senats vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - (BVerwGE 124, 252 = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1) ab, weil das Gericht die den Beklagten belastenden Gesichtspunkte bei der Frage, ob bei diesem aufgrund eines schweren Dienstvergehens ein endgültiger Vertrauensverlust im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG eingetreten sei, nicht im vollen Umfang berücksichtigt und gewürdigt habe.
Mit diesen Ausführungen greift die Beschwerde lediglich die einzelfallbezogene Würdigung des Berufungsgerichts, das im Übrigen sämtliche, von der Beschwerde benannten Umstände berücksichtigt hat, an, zeigt aber keinen, dem Urteil des Senats vom 20. Oktober 2005 a.a.O. entgegenstehenden Rechtssatz des Berufungsgerichts auf. In Disziplinarverfahren kann eine Divergenz grundsätzlich nicht damit begründet werden, das Tatsachengericht habe die be- und entlastenden Umstände im Rahmen der Gesamtwürdigung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG fehlerhaft gewichtet (Beschluss vom 3. Juli 2007 - BVerwG 2 B 18.07 - Rn. 7 = Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 1).
Außerdem rügt die Beschwerde einen Verfahrensmangel, weil das Berufungsgericht die bestehende Alkoholproblematik hätte näher aufklären müssen. Es wäre dann zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte den Rückfall in die nasse Phase selbst zu vertreten habe und aufgrund seiner Persönlichkeit eine negative Zukunftsprognose zu stellen sei. Mit diesem Vorbringen hat die Beschwerde keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 69 BDG dargelegt.
Zwar macht sie der Sache nach einen Verstoß gegen die aus § 58 BDG, § 3 BDG i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO folgende Pflicht des Gerichts geltend, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Ein Verfahrensfehler ist aber nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substanziiert dargetan wird. In Bezug auf den Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 58 BDG, § 3 BDG i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO) müssen dementsprechend auch die für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen bezeichnet werden und es muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265). Diesen Vorgaben genügen die Darlegungen in der Beschwerdebegründung nicht.
Unabhängig davon kommt es für die Feststellung eines Aufklärungsmangels auf die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts an. Dieses hat bereits die Alkoholproblematik als Ursache des Fehlverhaltens des Beklagten angesehen und im Rahmen der Erschwernisgründe gewürdigt, so dass die Entscheidung nicht auf dem vermeintlichen Verfahrensfehler im Sinne des § 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO "beruhen" kann. Die Schlussfolgerungen, die das Berufungsgericht daraus gezogen hat, können nicht mit der Verfahrensrüge angegriffen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 77 BDG. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht. Für das nach dem 31. Dezember 2009 eingeleitete Beschwerdeverfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 78 BDG erhoben (§ 85 Abs. 11 Satz 2 BDG).