Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 26.01.2018


BVerwG 26.01.2018 - 2 B 47/17

Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis bei unangemessener Dauer eines Disziplinarverfahrens


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsdatum:
26.01.2018
Aktenzeichen:
2 B 47/17
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2018:260118B2B47.17.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 31. Mai 2017, Az: DL 13 S 131/17, Urteilvorgehend VG Karlsruhe, 15. September 2015, Az: DL 11 K 2234/15

Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe (§ 2 LDG BW und § 132 Abs. 2 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist unbegründet.

2

1. Der 1959 geborene Kläger steht als Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst (Besoldungsgruppe A 8 LBesO) im Dienst des Beklagten. Seit 2008 ist der Kläger als Leiter des Krankenreviers einer Justizvollzugsanstalt tätig. 2013 wurde er wegen Vorteilsnahme und Betrugs rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Kläger hatte im Zusammenhang mit der Beschaffung eines Zahnarztstuhls für die Vollzugsanstalt einen Kaffeevollautomaten entgegengenommen und anschließend unter der wahrheitswidrigen Behauptung, die Kaffeemaschine zum Preis von 800 € erworben zu haben, vier seiner Kollegen aufgefordert, sich mit einer Spende an den Kosten des Geräts zu beteiligen. Im Februar 2014 wurde der Kläger ferner wegen Untreue in drei Fällen unter Einbeziehung des Urteils aus dem Jahr 2013 rechtskräftig zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Der Kläger hatte drei Medikamente/Präparate im Wert von knapp 200 € unter Ausnutzung seiner dienstlichen Befugnisse bestellt, um diese für sich selbst zu verwenden oder an Dritte weiterzugeben, ohne dass diese zur Behandlung von Insassen der Vollzugsanstalt von der Anstaltsärztin verordnet oder sonst indiziert waren. Im sachgleichen Disziplinarverfahren entfernte der Beklagte mit der angegriffenen Verfügung vom 5. März 2015 den Kläger aus dem Beamtenverhältnis. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt:

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Der Beklagte sei zutreffend davon ausgegangen, dass die tatsächlichen Feststellungen der beiden Strafurteile bindend seien. Durch das schwerwiegende Dienstvergehen habe der Kläger das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit verloren, sodass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch die angegriffene Verfügung rechtmäßig sei. Die selbstlose und uneigennützige Führung der Dienstgeschäfte sei eine der wesentlichen Grundlagen des Berufsbeamtentums. Deshalb habe bereits die Vorteilsannahme besonderes Gewicht. Auch die weitere Dienstpflichtverletzung wiege schwer. Der Kläger habe durch aktiv täuschendes Verhalten das kollegial motivierte Verhalten seiner Kollegen und das ihm entgegengebrachte Vertrauen ausgenutzt und damit die kollegiale Zusammenarbeit in der Dienststelle empfindlich gestört. Sei, wie hier, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten endgültig zerstört, lasse sich der Verbleib im Beamtenverhältnis allein aufgrund einer unangemessen langen Verfahrensdauer nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis, dem Schutz der Integrität des Berufsbeamtentums und der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, vereinbaren.

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2. Die Sache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 2 LDG BW und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

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Der Kläger sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in folgender Frage:

"Ist im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und im Hinblick auf die Folgen der gesetzlichen Nachversicherung für disziplinar aus dem Dienst entfernte Beamte eine Verfahrensdauer von über sieben Jahren in denjenigen Fällen, in denen ansonsten eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist, im Rahmen der Bemessung des anzuwendenden Disziplinarmaßes zumindest bei langjährig untadelig tätigen Berufsbeamten in die anzustellende prognostische Gesamtwürdigung mit einzubeziehen, insbesondere wenn der Beamte während der gesamten Verfahrensdauer nicht noch einmal disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist, selbst wenn die Dauer des Verfahrens (noch) nicht die Schwelle des unzumutbaren erreicht haben sollte?".

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Diese Frage vermag die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht zu rechtfertigen, weil sie in der Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist.

7

In der Rechtsprechung zum Disziplinarrecht ist anerkannt, dass die unangemessene Dauer eines Disziplinarverfahrens es nicht rechtfertigt, von der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn diese Maßnahme disziplinarrechtlich geboten ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Januar 2013 - 2 BvR 1912/12 - NVwZ 2013, 788 und BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 - DokBer 2012, 260 Rn. 85 f.). Hintergrund ist die Überlegung, dass das Disziplinarverfahren der Sicherung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung dient und das für den Bestand des Beamtenverhältnisses erforderliche Vertrauen, das durch das Dienstvergehen des Klägers zerstört worden ist, durch den reinen Zeitablauf infolge einer etwaigen verzögerten disziplinarrechtlichen Ahndung nicht wiederhergestellt werden kann.

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Weshalb diese Frage angesichts dieser auch vom Berufungsgericht herangezogenen Rechtsprechung erneut klärungsbedürftig sein sollte, wird in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt. Denn die Beschwerde weist lediglich auf Umstände hin, die bereits in der bisherigen Rechtsprechung berücksichtigt worden sind.

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3. Die in der Beschwerdebegründung genannten Gründe führen auch nicht zur Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 2 LDG BW und § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

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Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes divergenzfähiges Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5). Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes divergenzfähiges Gericht aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht. Die Entscheidungen müssen dasselbe Gesetz und dieselbe Fassung des Gesetzes zum Gegenstand haben (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55 und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 3 ff. m.w.N.).

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Die von der Beschwerde geltend gemachte Abweichung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2012 - 2 B 143.11 - (juris Rn. 13) ist nicht festzustellen.

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In der von der Beschwerde herangezogenen Passage hat das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Bemessung der Disziplinarmaßnahme im Hinblick auf sonstige mildernde Umstände zum Ausdruck gebracht, dass bei einem einmaligen Fehlverhalten eines Beamten mit einem Schaden von weniger als 200 € ernsthaft in Betracht kommt, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. Hiervon ist der Verwaltungsgerichtshof im angegriffenen Berufungsurteil aber nicht rechtssatzmäßig in dem Sinne durch die Annahme abgewichen, auch bei einem Schaden unterhalb von 200 € sei stets die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis geboten.

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4. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 2 LDG BW und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

14

Dem Verwaltungsgerichtshof kann nicht, wie vom Kläger geltend gemacht, vorgehalten werden, den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) verletzt zu haben. Der Vorwurf der Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof habe wesentliche Umstände, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, entgegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO übergangen, trifft nicht zu. Denn die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der Kläger habe eine herausgehobene Position inne, leitet sich ersichtlich nicht aus der Besoldungsgruppe ab, der das Statusamt des Klägers zugeordnet ist, sondern nimmt Bezug auf die Befugnisse und Zuständigkeiten, die mit dem dem Kläger übertragenen Dienstposten des Leiters des Krankenreviers der Justizvollzugsanstalt verbunden sind und die dem Kläger zumindest in diesem Bereich der Anstalt eine herausgehobene Stellung zuweisen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gehörte es ungeachtet der Zuordnung des Statusamts des Klägers zur Besoldungsgruppe des mittleren Dienstes auch zu seinen dienstlichen Aufgaben, Medikamente eigenverantwortlich zu bestellen sowie diese auszugeben und die Ausgabe durch andere Beschäftigte zu überwachen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 2 LDG BW und § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren streitwertunabhängig Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 22 AGVwGO BW erhoben werden.