Entscheidungsdatum: 28.08.2018
1. Für die disziplinare Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten steht wegen der Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung. Es kommt auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeiten an. Weiterhin muss berücksichtigt werden, ob der Ausübung der Nebentätigkeiten gesetzliche Versagungsgründe entgegenstanden, d.h. ob die Betätigung auch materiell rechtswidrig war, und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat. Erschwerend wirkt sich aus, wenn ein Beamter ungenehmigte Nebentätigkeiten in Zeiten der Krankschreibung wahrgenommen hat.
2. Diese Kriterien stehen nebeneinander, sie müssen nicht kumulativ erfüllt sein. Sie sind schon deshalb nicht abschließend, weil daneben die allgemeinen Kriterien für jede disziplinare Maßnahmebemessung (§ 13 BDG und die parallelen Ländervorschriften) zu beachten sind.
3. Im Rahmen des Kriteriums "Dauer, Häufigkeit und Umfang" der Nebentätigkeit kommt der als gesetzlicher Versagungsgrund bestimmten zeitlichen Grenze im Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit (§ 99 Abs. 3 BBG und die parallelen Ländervorschriften) keine strikte Bedeutung zu.
4. Dass die Nebentätigkeit heimlich ausgeübt wurde, ist kein Wesensmerkmal eines Nebentätigkeitsverstoßes und daher kein Umstand, der einem etwaigen sog. Doppelverwertungsverbot unterliegt.
5. Wenn ein Beamter in seiner dienstfreien Zeit im In- oder Ausland für einen ausländischen Staat tätig wird (hier: Ausbildung von Sicherheitskräften in Libyen zur Zeit des Staatschefs Gaddafi), können dadurch dienstliche, nämlich außenpolitische Interessen der Bundesrepublik Deutschland negativ berührt werden. Ob Letzteres zu besorgen ist, ist nicht der persönlichen Ansicht des Beamten anheim gegeben, sondern obliegt der Einschätzung seines Dienstherrn.
6. Dass der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben worden war, die Dienstenthebung vom erstinstanzlichen Disziplinargericht aber aufgehoben wurde, ist kein vom Berufungsgericht zwingend zu berücksichtigender mildernder Umstand. Dem steht entgegen, dass die Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung auf ganz unterschiedlichen (auch bemessungsirrelevanten) Gründen beruhen kann und das Berufungsgericht in seiner eigenen Bemessungsentscheidung an Prognose- oder Bemessungserwägungen der Vorinstanz nicht gebunden ist.
7. Die Darlegungsanforderungen an eine Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) können nicht dadurch umgangen werden, dass die Beschwerde einen (vermeintlichen) Rechtsanwendungsfehler des Berufungsgerichts (hier: Nichterwähnen eines Kriteriums) zu einem abstrakten Rechtssatz "umformuliert" (hier: das Kriterium sei rechtlich irrelevant). Zwar muss eine Nichtzulassungsbeschwerde die für das Berufungsgericht im Einzelfall maßstäblichen Rechtssätze ggf. erst "rekonstruieren". Das Herausarbeiten solcher konkludenter Maßstabsätze findet aber dort seine Grenze, wo dem Berufungsgericht eine Rechtsauffassung zugeschrieben (unterstellt) wird, die es ersichtlich nicht vertritt, und ein prinzipieller Auffassungsunterschied in Rechtssätzen konstruiert wird, der nicht besteht.
1. Der ... geborene Kläger stand seit 1987 im Polizeidienst des beklagten Landes, seit 1996 als Beamter auf Lebenszeit, zuletzt im Amt eines Polizeihauptkommissars. Von März 1992 bis März 2005 war er als Angehöriger des Spezialeinsatzkommandos (SEK) in verschiedenen Funktionen eingesetzt, u.a. als Truppführer einer Spezialeinsatzgruppe/Präzisionsschützengruppe, als Einsatzführer einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit sowie als Taktiktrainer, schließlich bei einer Bereitschaftspolizeiabteilung.
Im April 2008 erhielt der Beklagte Informationen, wonach der Kläger - neben weiteren aktiven und ehemaligen Beamten und Bundeswehrangehörigen - in Libyen an der Schulung dortiger Polizeikräfte für Sondereinsätze teilgenommen habe, die seit dem Jahr 2005 verdeckt über zwei Firmen organisiert worden seien. Daraufhin wurde gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Im November 2008 wurde der Kläger zu einem Polizeipräsidium abgeordnet. Mit Verfügung vom 31. März 2010 wurde er vorläufig des Dienstes enthoben. Nachdem die vorläufige Dienstenthebung vom VG ... mit Urteil vom 24. Januar 2011 (...) aufgehoben worden war, wurde er erneut an das Polizeipräsidium abgeordnet. Ab Dezember 2011 war der Kläger dienstunfähig erkrankt. Seit März 2013 befindet er sich wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand.
Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der Verletzung von Dienstgeheimnissen u.a. wurde von der Staatsanwaltschaft teilweise gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt; allerdings hätten die Ermittlungen sicher erbracht, dass der Kläger und zwei mitbeschuldigte Kollegen in Libyen einer finanziell entlohnten Ausbildungstätigkeit nachgegangen seien. Ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommensteuer wurde ebenfalls eingestellt.
Mit im Rechtsmittelwege teilweise geändertem, im Februar 2012 rechtskräftig gewordenem Strafbefehl wurde der Kläger wegen des unerlaubten Besitzes von Munition zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 70 Euro verurteilt, weil er in seiner Wohnung unerlaubterweise einen aus dienstlichen Beständen stammenden Reizstoffwurfkörper besessen hatte.
Mit der streitgegenständlichen Disziplinarverfügung vom Juni 2014 wurde dem Kläger (im Hauptausspruch) das Ruhegehalt aberkannt. Das Verwaltungsgericht hat die Disziplinarverfügung abgeändert und das monatliche Ruhegehalt des Klägers auf drei Jahre um 1/5 vermindert, weil der Kläger zwar in mehrfacher Hinsicht seine Dienstpflichten verletzt habe, jedoch lediglich ein mittelschweres Dienstvergehen vorliege, das mit einer milderen Disziplinarmaßnahme zu ahnden sei. Auf die Berufung des beklagten Landes hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen mit der Maßgabe, dass lediglich die Nebenentscheidung (Ziff. 2 der Disziplinarverfügung) über den teilweisen Einbehalt des monatlichen Ruhegehalts in der Zeit bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens in der Höhe korrigiert wurde.
Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtene Disziplinarverfügung sei hinsichtlich der verhängten Disziplinarmaßnahme rechtmäßig. Der Kläger habe während seiner aktiven Dienstzeit ein schweres Dienstvergehen begangen, durch das er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren habe und das nach dem zwischenzeitlichen Eintritt in den Ruhestand zur Aberkennung des Ruhegehalts führe.
Der Kläger habe mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen. Er sei ungenehmigten Nebentätigkeiten nachgegangen: Zum einen habe er sich seit November 2005 mindestens bis in das Jahr 2007 hinein mehrere Male in Libyen aufgehalten und dort für zwei Firmen als Ausbilder an der Schulung libyscher Sicherheitskräfte mitgewirkt. Die Nebentätigkeit sei entgeltlich gewesen, weil sie von den beiden Firmen - neben der Übernahme von Reise-, Visum- und Unterkunftskosten - ausweislich einer nachgewiesenen Kassenausgabe mindestens i.H.v. 8 000 € vergütet worden sei; im Übrigen wäre die von ihm übernommene Tätigkeit auch als unentgeltliche Nebentätigkeit genehmigungspflichtig gewesen. Zum anderen habe der Kläger mit mehreren Firmen Vermittlungsprovisionsverträge zur Gewinnung weiterer Ausbilder abgeschlossen. Damit habe der Kläger vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Pflicht zur vorherigen Einholung einer Genehmigung der in Rede stehenden Nebentätigkeiten verstoßen, ferner gegen die ihm obliegende Gehorsamspflicht, gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie gegen seine Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf.
Als weitere Dienstpflichtverletzung komme der bereits strafrechtlich geahndete Verstoß gegen das Waffengesetz hinzu (unerlaubter Besitz von Munition), durch den der Kläger ebenfalls gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen habe. Zwar handele es sich insoweit um eine außerdienstliche Dienstpflichtverletzung, weil die Munition in der Privatwohnung des Klägers aufgefunden worden sei; doch habe der Pflichtenverstoß des Klägers einen hinreichenden Bezug zu seinem Amt, so dass die Voraussetzungen vorlägen, unter denen auch ein außerdienstliches Verhalten als disziplinarwürdig zu ahnden sei.
Das Dienstvergehen des Klägers wiege schwer. Im Vordergrund stünden die vom Kläger ausgeübten Nebentätigkeiten. Der Beamte habe grundsätzlich seine volle Arbeitskraft dem Dienstherrn und der Allgemeinheit zu widmen. Dem dienten u.a. die Anzeige- und Genehmigungsvorbehalte des Nebentätigkeitsrechts, gegen die der Kläger verstoßen habe. Deren Bedeutung zeige der Streitfall in besonderem Maße. Die Ausbildung ausländischer Sicherheitskräfte betreffe einen hochsensiblen Sicherheitsbereich, der besonders geeignet sei, die Achtung und das Vertrauen in den öffentlichen Dienst und seine Bediensteten zu beeinträchtigen. Die hohe Sensibilität einer solchen Tätigkeit werde noch dadurch potenziert, dass es sich bei Libyen - heute wie damals - um ein Land handele, dessen politische Verhältnisse weit von dem grundgesetzlichen Verständnis von Rechtsstaatlichkeit entfernt seien und dem seinerzeit in der Öffentlichkeit eine Nähe zu terroristischen Aktivitäten nachgesagt worden sei. Dass die deutsche Politik und die internationale Staatengemeinschaft im fraglichen Zeitraum durchaus um einen Ausbau der Kontakte zur libyschen Regierung unter dem seinerzeitigen Machthaber Gaddafi bemüht gewesen sei, ändere nichts daran, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit einer solchen Nebentätigkeit dem Dienstherr vorbehalten sein müsse. Hiervon ausgehend seien die ausgeübten Nebentätigkeiten auch nicht genehmigungsfähig gewesen, weil zu besorgen gewesen sei, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt würden. Sie hätten den Kläger in Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen und dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein können.
Eine Nebentätigkeit für eine private Sicherheitsfirma, der es gerade darum gegangen sei, der libyschen Regierung die Schulung der Sicherheitskräfte nach dem Standard deutscher Spezialeinheiten anbieten zu können, berge auch die Gefahr in sich, dass bewusst oder unbewusst sicherheitsrelevante Informationen weitergegeben würden. Vor diesem Hintergrund erscheine das heimliche Vorgehen des Klägers besonders verwerflich. Auch wenn dem Kläger ein strafrechtlich relevanter Geheimnisverrat nicht mit der notwendigen Sicherheit habe nachgewiesen werden können, sei in die Bewertung des Dienstvergehens zulasten des Klägers der Umstand einzustellen, dass die Ausübung der Nebentätigkeit in Libyen unter Ausnutzung dienstlich erlangten hochspezialisierten Wissens und dienstlich erlangter besonderer Fähigkeiten erfolgt sei; gerade darum sei es den Sicherheitsfirmen und dem libyschen Staat auch gegangen.
Erschwerend wirke sich ferner aus, dass der Kläger auch die nicht genehmigten Nebentätigkeiten weiterer Beamter, darunter eines ihm dienstlich untergebenen Polizeibeamten, koordiniert habe und damit auch seiner Vorbildfunktion nicht gerecht geworden sei.
Zugunsten des Klägers sei zu berücksichtigen, dass eine konkret belegbare Beeinträchtigung seiner Dienstgeschäfte durch die Nebentätigkeit nicht eingetreten sei, was allerdings in der Gesamtbetrachtung die dargelegten erschwerenden Umstände nicht aufwiege. Auch die Dauer und Häufigkeit der Tätigkeit spreche zulasten des Klägers, der sich mit seiner Tätigkeit (finanziell) ein nachhaltiges außerdienstliches Standbein verschafft habe.
Sei bereits die ungenehmigte Nebentätigkeit als Ausbilder libyscher Sicherheitskräfte als schweres Dienstvergehen zu werten, ergebe sich dies erst recht, wenn man die weiteren Dienstpflichtverletzungen hinzunehme, nämlich die ungenehmigte Nebentätigkeit als Kontaktvermittler auf Provisionsbasis sowie den Verstoß gegen das Waffengesetz. Insoweit sei zwar zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um einen Reizstoffwurfkörper gehandelt habe, der ohne die (beim Kläger nicht aufgefundene) Abschussvorrichtung ungefährlich sei, und dass sich die gegen ihn verhängte Geldstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens bewege. Zulasten des Klägers sei jedoch auch insoweit zu beachten, dass ihm als hochspezialisierten Polizeibeamten und früheren Präzisionsschützen sowie als Führungskraft ein besonderes Vertrauen im Umgang mit Waffen und Munition entgegengebracht worden sei, das er in erheblichem Maße enttäuscht habe.
Es lägen keine Milderungsgründe vor, die das Dienstvergehen des Klägers als weniger gewichtig erscheinen lassen könnten; dies gelte namentlich für seine langjährige pflichtgemäße Dienstausübung bei überdurchschnittlichen Leistungen, den mit dem Disziplinarverfahren für ihn verbundenen Ansehensverlust (u.a. indem der Dienstherr ihn mit einem Betretensverbot für alle Dienststellen belegt und zu diesem Zweck ein zum Aushang bestimmtes Foto des Klägers versandt habe) sowie die vergleichsweise lange Dauer des Disziplinarverfahrens.
2. Die auf sämtliche gemäß § 132 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 2 LDG BW eröffneten Revisionszulassungsgründe gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg (zu den insoweit zu stellenden Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
a) Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die die Beschwerde ihr beimisst (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 2 LDG BW).
Die Beschwerde hält es für grundsätzlich klärungsbedürftig,
aa) ob die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Verhängung der Höchstmaßnahme wegen Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit maßgeblichen vier Kriterien (Dauer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeit; Genehmigungsfähigkeit; Beeinträchtigung der dienstlichen Aufgabenerfüllung; Ausübung während einer Krankschreibung) abschließend sind oder ob daneben weitere Kriterien berücksichtigt werden dürfen (Beschwerdebegründung III. c),
bb) ob die disziplinare Höchstmaßnahme wegen Ausübung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit auch dann gerechtfertigt ist, wenn die ausgeübte Nebentätigkeit sich nicht nachteilig auf die Erfüllung der Dienstpflichten durch den Beamten ausgewirkt hat und nicht zu Zeiten einer Krankschreibung erfolgte, namentlich ob sie nur verhängt werden darf, wenn sie in Zeiten einer Krankschreibung erfolgte (Beschwerdebegründung III. a),
cc) ob bei der Bestimmung der Dauer und Häufigkeit sowie dem Umfang der Nebentätigkeit auf landesrechtliche Regelungen zurückgegriffen werden kann oder sogar muss, bei deren Überschreitung eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Dienstpflichten in der Regel anzunehmen ist (Beschwerdebegründung III. b), und
dd) ob im Rahmen der Maßnahmebemessung die Heimlichkeit der Nebentätigkeitsausübung berücksichtigt werden darf oder ob dieser Umstand, weil er bereits für die Feststellung des Fehlens der Genehmigung von Bedeutung und gleichsam Wesensmerkmal des Nebentätigkeitsverstoßes ist, unter dem Aspekt des sog. Doppelverwertungsverbots als "verbraucht" anzusehen ist (Beschwerdebegründung III. d).
Keine dieser Fragen rechtfertigt eine Zulassung der Revision, weil sie entweder in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt sind oder sich auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens anhand und aufgrund dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung - im Sinne des Berufungsurteils - beantworten lassen.
Die allgemeinen Grundsätze, denen eine disziplinare Maßnahmebemessung genügen muss, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt: Nach den im Wesentlichen inhaltsgleichen gesetzlichen Vorschriften des Bundes (§ 13 BDG) und aller Länder ist eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen nach der Schwere des Dienstvergehens, unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds des Beamten und danach zu bemessen, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Der Inhalt dieser Begriffe ist, soweit er einer rechtsgrundsätzlichen Maßstabbildung zugänglich ist, vom Bundesverwaltungsgericht weiter konkretisiert worden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 ff.>, vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 13 ff. und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 13 ff.). Diese Grundsätze gelten auch für die nach dem hier maßgeblichen baden-württembergischen Landesrecht ergangene streitgegenständliche Aberkennung des Ruhegehalts gemäß §§ 26 und 33 LDG BW.
In der Rechtsprechung des Senats ist weiter geklärt, dass für die disziplinare Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten wegen der Vielfalt der möglichen Pflichtverstöße grundsätzlich der gesamte disziplinarrechtliche Maßnahmenkatalog zur Verfügung steht. Es kommt auf Dauer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeiten an. Weiterhin muss berücksichtigt werden, ob der Ausübung der Nebentätigkeiten gesetzliche Versagungsgründe entgegenstanden, d.h. ob die Betätigungen auch materiell rechtswidrig waren und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat. Erschwerend wirkt sich aus, wenn ein Beamter ungenehmigte Nebentätigkeiten in Zeiten der Krankschreibung wahrgenommen hat (BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 1990 - 1 D 63.89 - BVerwGE 86, 370 <376 ff.>, vom 1. Juni 1999 - 1 D 49.97 - BVerwGE 113, 337 <338> und vom 11. Januar 2007 - 1 D 16.05 - juris Rn. 59; Beschluss vom 17. Juli 2013 - 2 B 27.12 - DokBer 2014, 39 Rn. 7). Daraus ergibt sich für die oben aufgeworfenen Fragen:
Aus dem Vorstehenden folgt ohne Weiteres, dass die Frage zu aa), ob die dort genannten vier Kriterien abschließend sind, zu verneinen ist. Einem Ausschluss weiterer Umstände stehen schon die erwähnten allgemeinen gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße disziplinare Bemessungsentscheidung entgegen, die eine umfassende Würdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls verlangen, die für die Schwere des Dienstvergehens, für die Würdigung des Persönlichkeitsbilds des Beamten und für die Ansehensschädigung und den Vertrauensverlust bedeutsam sind. Es gibt - wie bei anderen Dienstpflichtverletzungen, so auch bei einem Nebentätigkeitsverstoß - keinen abschließenden Katalog von zumessungsrelevanten Umständen bei der disziplinaren Bemessung einer Dienstpflichtverletzung in dem Sinne, wie dies der aufgeworfenen Frage zugrunde liegt.
Die Frage zu bb) ist ebenfalls zu verneinen. Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Kriterien für die disziplinare Ahndung ungenehmigter Nebentätigkeiten sind - eben wegen der Vielgestaltigkeit der Sachverhalte und der Vielfalt möglicher Begehungsformen - als Katalog relevanter Kriterien zu verstehen, die zu berücksichtigen sind, wenn sie vorliegen, aber nicht notwendig kumulativ vorliegen müssen. Sie stehen nebeneinander. Hinzu treten die erwähnten allgemeinen Vorgaben für eine den Anforderungen des Schuldprinzips genügende disziplinare Bemessungsentscheidung. Insbesondere kann der bisherigen Rechtsprechung nicht entnommen werden, dass die Höchstmaßnahme nur dann verhängt werden darf, wenn die nicht genehmigte Nebentätigkeit sich nachteilig auf die Erfüllung der Dienstpflichten ausgewirkt hat oder wenn sie in Zeiten einer Krankschreibung erfolgte. Letzteres wird in der Rechtsprechung des Senats schon durch die Formulierung deutlich, dass eine Ausübung der ungenehmigten Nebentätigkeit in Zeiten einer Krankschreibung sich (lediglich) "erschwerend auswirkt" (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2007 - 1 D 16.05 - juris Rn. 59 und Beschluss vom 17. Juli 2013 - 2 B 27.12 - DokBer 2014, 39 Rn. 7).
Die Frage zu cc), ob die ausgeübte nicht genehmigte Nebentätigkeit in ihrem Umfang bestimmte (im jeweils maßgeblichen Bundes- oder Landesrecht, vgl. § 99 Abs. 3 BBG) gesetzlich geregelte Zeiten überschreitet, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Der angesprochene Umstand ist in der oben dargestellten Rechtsprechung des Senats bereits dadurch berücksichtigt, dass es für die Maßnahmebemessung (u.a.) auf das Kriterium der "Dauer, Häufigkeit und Umfang" der Nebentätigkeit und das Vorliegen von Versagungsgründen ankommt. Dies gilt auch für die heute maßgebliche Vorschrift des § 62 Abs. 3 LBG BW n.F., die den Versagungsgrund gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 LBG BW n.F. (Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen) dahin gehend konkretisiert, dass dies "in der Regel" dann anzunehmen ist, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit überschreitet (§ 62 Abs. 3 Satz 2 LBG BW n.F.).
Soweit die Beschwerde vorschlägt, dieser zeitlichen Vorgabe die Bedeutung einer strikt-maßgeblichen Grenze beizumessen, um das Merkmal "Dauer, Häufigkeit und Umfang" im Interesse der Rechtssicherheit zu konkretisieren, ergibt sich ebenfalls aus der erwähnten Rechtsprechung des Senats, dass dieses Ansinnen dem Ziel sowie dem Sinn und Zweck der oben dargestellten allgemeinen Vorgaben zur Maßnahmebemessung zuwiderläuft, wonach die Disziplinargerichte bei der Maßnahmebemessung die ganze Breite möglicher disziplinarrechtlich relevanter Umstände zu berücksichtigen haben. Hinzu kommt, dass die erwähnte Vorschrift selbst nur eine "in der Regel"-Vorgabe enthält, mithin ihrerseits offen ist auch für Sachverhalte, bei denen diese zeitliche Grenze nicht überschritten ist. Die Beschwerde übersieht zudem, dass es sich bei § 62 Abs. 3 Satz 2 LBG BW n.F. um eine zeitliche Vorgabe im Rahmen eines Versagungsgrundes einer Nebentätigkeit geht, die dem Dienstherrn angezeigt oder deren Genehmigung beantragt wird. Bei der disziplinaren Ahndung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit geht es aber in der Regel um eine erst nachträglich dem Dienstherrn bekanntgewordene Nebentätigkeit, die der Beamte ausgeübt hat, ohne vorher dem Anzeige- oder Genehmigungserfordernis zu genügen, und deren Umfang oft streitig und nur schwer nachzuweisen ist. Es handelt sich mithin um eine gänzlich andere Situation. Auch dies steht einer Übertragung dieser zeitlichen Grenze auf eine disziplinare Maßnahmebemessung entgegen.
Die schließlich aufgeworfene Frage zu dd), ob die Heimlichkeit der ausgeübten Nebentätigkeit ein Umstand ist, der einem sog. Doppelverwertungsverbot unterliegt, weil dieser Umstand bereits für die Feststellung des Fehlens der Genehmigung von Bedeutung ist und deshalb im Rahmen der Maßnahmebemessung nicht mehr (erneut) berücksichtigt werden dürfe, ist ebenfalls zu verneinen. Der Frage liegt die irrige Annahme zugrunde, die Heimlichkeit der Nebentätigkeit sei "gleichsam Wesensmerkmal" des Nebentätigkeitsverstoßes. Dem ist nicht so. Das Wort "heimlich" hat die Bedeutung von: im Geheimen, verdeckt, Beobachtung bewusst vermeidend oder gar gezielt verhindernd. Eine nicht genehmigte Nebentätigkeit kann aber durchaus auch "offen" und "vor aller Welt" ausgeübt werden, z.B. wenn der Beamte schlicht vergessen hat, zuvor die erforderliche Genehmigung einzuholen, wenn er im Irrtum darüber war, dass sein Tun überhaupt als Nebentätigkeit zu qualifizieren ist oder wenn er die Grenzen einer ihm erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung überschreitet. Der Streitfall nötigt daher zu keiner weitergehenden Befassung damit, ob - und ggf. unter welchen aus Besonderheiten des Disziplinarrechts folgenden Maßgaben - das erwähnte, aus dem Strafzumessungsrecht stammende sog. Doppelverwertungsverbot auch bei der disziplinaren Maßnahmebemessung Geltung beansprucht (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 2012 - 2 B 146.11 - NVwZ-RR 2012, 658 Rn. 10, vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 26 Rn. 49 und vom 24. November 2015 - 2 B 37.15 - Buchholz 303 § 407a ZPO Nr. 1 Rn. 13 und 15).
b) Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 2 LDG BW) liegt ebenfalls nicht vor.
aa) Die Beschwerde rügt, das Berufungsurteil weiche von zwei eingangs zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab (BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 1990 - 1 D 63.89 - BVerwGE 86, 370 <376 ff.> und vom 11. Januar 2007 - 1 D 16.05 - juris Rn. 59), denen sie den sinngemäßen Rechtssatz entnimmt, die disziplinare Maßnahmebemessung bei nicht genehmigten Nebentätigkeiten habe zwingend anhand der in der obigen Grundsatzfrage zu aa) genannten vier Kriterien zu erfolgen. Demgegenüber wende das Berufungsurteil nur zwei dieser Kriterien an und stelle sinngemäß den davon abweichenden Rechtssatz auf, dass es für die disziplinare Ahndung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit nicht darauf ankomme, ob die dienstliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt werde und ob die Nebentätigkeit in Zeiten einer Krankschreibung erfolge. Dem ist aus einem mehrfachen Grunde nicht zu folgen.
Zum ersten kann eine Divergenz i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO grundsätzlich nicht damit begründet werden, das Tatsachengericht habe im Rahmen seiner disziplinaren Gesamtwürdigung die be- und entlastenden Umstände (hier: gemäß §§ 26 und 33 LDG BW) fehlerhaft gewichtet. Bei diesem Vorgang handelt es sich vielmehr stets um einen Akt einzelfallbezogener richterlicher Würdigung, der einer revisionsgerichtlichen Überprüfung im Rahmen der Divergenzrüge nicht zugänglich ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2016- 2 B 24.15 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 37 Rn. 13 m.w.N.
Zum zweiten ist den von der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht der Rechtssatz zu entnehmen, im Rahmen der disziplinaren Ahndung einer nicht genehmigten Nebentätigkeit seien zwingend sämtliche der vier oben angeführten Kriterien zu würdigen. Die Ausübung der Nebentätigkeit im Krankenstand ist ein erschwerender Umstand. Wenn sie nicht in Zeiten einer Krankschreibung ausgeübt wurde, besteht kein Anlass, auf das Nichtvorliegen einer Krankschreibung einzugehen. Im Übrigen liegt es ohne Weiteres auf der Hand, dass die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme - z.B. bei einer ungenehmigten Nebentätigkeit während eines langen Zeitraums - durchaus gerechtfertigt sein kann, ohne dass der Beamte zusätzlich auch noch krankgeschrieben war.
Ebenso ist - drittens - dem Berufungsurteil weder ausdrücklich noch sinngemäß der abweichende abstrakte Rechtssatz zu entnehmen, den ihm die Beschwerde unterstellt. Der Zulassungsgrund der Divergenz i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur gegeben, wenn zwischen den von der Beschwerde als divergierend angesehenen Gerichten ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes besteht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
Diese Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) kann eine Beschwerdebegründung nicht dadurch umgehen, dass sie einen (vermeintlichen) Rechtsanwendungsfehler des Berufungsgerichts (hier: durch Nichterwähnen eines bemessungsrelevanten Kriteriums) zu einem abstrakten Rechtssatz formuliert (hier: dass dieses Kriterium für die Maßnahmebemessung irrelevant sei). Richtig ist, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde die für das Berufungsgericht im Einzelfall maßstäblichen Rechtssätze ggf. erst "rekonstruieren" muss, falls das Gericht nicht sauber zwischen abstrakten Obersätzen und konkreter Rechtsanwendung getrennt hat (so die Beschwerde zutreffend unter Hinweis auf Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 133 Rn. 32). Das Herausarbeiten solcher konkludenter ("wahrer") Maßstabsätze findet aber dort seine Grenze, wo dem Berufungsgericht eine Rechtsauffassung zugeschrieben (unterstellt) wird, die es ersichtlich nicht vertritt, und ein prinzipieller Auffassungsunterschied in Rechtssätzen konstruiert wird, der nicht besteht.
So liegt es hier. Denn das Berufungsgericht hat eingangs seine Ausführungen zur Schwere des Dienstvergehens des Klägers (UA S. 33 Mitte) die nach der oben (Rn. 20) wiedergegebenen Senatsrechtsprechung maßgeblichen Kriterien für die Bemessung einer ungenehmigten Nebentätigkeit zutreffend und vollständig wiedergegeben. Dass es sich nachfolgend nicht mit allen Kriterien (eingehender) befasst hat, beruht ersichtlich darauf, dass es dies fallbezogen - nicht aber prinzipiell - für nicht erforderlich erachtet hat.
Schließlich - viertens - irrt die Beschwerde, wenn sie dem Berufungsurteil vorhält, es habe nicht gewürdigt, dass es durch die vom Kläger ausgeübten Nebentätigkeiten zu keiner Beeinträchtigung seiner Dienstaufgaben gekommen sei. Vielmehr wird dies im Berufungsurteil ausdrücklich zugunsten des Klägers gewürdigt (UA S. 37 unten).
bb) Eine Divergenz i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sieht die Beschwerde ferner darin, dass das Berufungsurteil den nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblichen Kriterien für die disziplinare Beurteilung eines Nebentätigkeitsverstoßes ein weiteres unzulässiges Kriterium hinzufüge, in dem es maßgeblich darauf abstelle, "dass es sich bei Libyen - heute wie damals - um ein Land handelt, dessen politische Verhältnisse weit von dem dem Grundgesetz zugrunde liegenden Verständnis von Rechtsstaatlichkeit entfernt liegen" (UA S. 34 f.). Die politische Einschätzung des Staates, in dem und zu dessen Gunsten die Nebentätigkeit stattfinde, sei kein anerkanntes Kriterium für die Bewertung der Schwere des Nebentätigkeitsverstoßes.
Dies ist unzutreffend. Abgesehen davon, dass es - wie bereits ausgeführt - keinen abschließenden Kreis von zumessungsrelevanten Umständen bei der disziplinaren Bemessung eines Nebentätigkeitsverstoßes gibt, hat das Berufungsurteil mit den von der Beschwerde kritisierten Erwägungen keineswegs ein neues, jenseits der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung liegendes Kriterium aufgestellt. Wie bereits ausgeführt (oben Rn. 20), ist im Rahmen der disziplinaren Beurteilung eines Nebentätigkeitsverstoßes u.a. zu berücksichtigen, ob der Ausübung der Nebentätigkeit gesetzliche Versagungsgründe entgegenstehen, d.h. ob die Betätigung auch materiell rechtswidrig ist (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2013 - 2 B 27.12 - DokBer 2014, 39 Rn. 7 m.w.N.). Die von der Beschwerde kritisierten Ausführungen des Berufungsurteils unterfallen diesem Kriterium und sind davon gedeckt. Kerntatbestand der gesetzlichen Versagungsgründe ist die Besorgnis, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden (im Streitfall: § 62 Abs. 2 Satz 1 LBG BW n.F., § 83 Abs. 2 Satz 1 LBG BW a.F.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Nebentätigkeit den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen, seine Unparteilichkeit oder Unbefangenheit beeinflussen, zu einer wesentlichen Einschränkung seiner künftigen dienstlichen Verwendung führen oder wenn sie sonst dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann (vgl. § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 LBG BW n.F., ähnlich § 83 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 2 bis 6 LBG BW a.F.). Ob hiernach ein Versagungsgrund vorliegen kann, ist nicht der persönlichen Ansicht des jeweiligen Beamten überlassen, sondern obliegt der Einschätzung des Dienstherrn. Eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, namentlich eine Beeinträchtigung des Ansehens der öffentlichen Verwaltung kann auch dadurch eintreten, dass ein Beamter in seiner dienstfreien Zeit im In- oder Ausland nicht für seinen Dienstherrn, sondern für einen ausländischen Staat tätig wird und dadurch außenpolitische Interessen der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Art. 32 Abs. 1 GG) negativ berührt werden. Ob Letzteres zu besorgen ist, ist wiederum nicht der persönlichen Ansicht des jeweiligen Beamten anheim gegeben, sondern obliegt der Einschätzung seines Dienstherrn. Es ist gerade Sinn und Zweck des Anzeige- und Genehmigungserfordernisses, dem Dienstherrn diese Prüfung vor der Aufnahme der Nebentätigkeit durch den Dienstherrn zu ermöglichen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1990 - 1 D 63.89 - BVerwGE 86, 370 <375 f.>). Von daher kann - entgegen der Ansicht der Beschwerde - die "politische Verfasstheit des Staates, in dem und zu dessen Gunsten die Nebentätigkeit ausgeübt wird", sehr wohl ein zulässiger Bemessungsaspekt sein.
cc) Eine Zulassung der Revision scheidet auch insoweit aus, als die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht weiche von einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz ab, wonach eine rechtswidrig verhängte vorläufige Dienstenthebung maßnahmemildernd zu berücksichtigen sei.
Entgegen der Ansicht der Beschwerde kann der von ihr angeführten Entscheidung (BVerwG, Beschluss vom 18. November 2008 - 2 B 63.08 - Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1) nicht entnommen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht dort einen abstrakten, divergenzfähigen Rechtssatz dieses Inhalts aufgestellt hätte. Dagegen spricht bereits die damalige Formulierung, wonach die zu Unrecht erfolgte vorläufige Dienstenthebung jenes Beamten lediglich als "Hinweis" erwähnt wird (ebenda Rn. 37), der im Rahmen der nach Zurückverweisung der Sache zu treffenden neuen Bemessungsentscheidung als weiterer mildernder Umstand "in Betracht kommt", also nur möglicherweise berücksichtigt werden kann, nicht dagegen, dass dieser Umstand zwingend berücksichtigt werden muss (wie bei dem im dortigen Fall zuvor bejahten Verfahrensmangel gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, vgl. ebenda Rn. 26 bis 35). Nichts anderes ist auch der von der Beschwerde zum Beleg für ihre Auffassung angeführten Literaturstelle zu entnehmen (Burr, in: von Alberti/Burr/Düsselberg/Eckstein/ Nonnenmacher/Wahlen, Landesdisziplinarrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2012, § 26 Rn. 36: "kann").
Unabhängig davon kann auch dem Berufungsurteil nicht entnommen werden, dass es einen abstrakten Rechtssatz des Inhalts aufgestellt hätte, den die Beschwerde ihm unterstellt. Aus der bloßen Tatsache, dass das Berufungsurteil den Umstand, dass die vorläufige Dienstenthebung gerichtlich aufgehoben wurde, im Rahmen seiner Zumessungserwägungen nicht erwähnt, kann nicht geschlossen werden, das Berufungsgericht habe damit einen abstrakten Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass eine zu Unrecht erfolgte vorläufige Dienstenthebung nicht maßnahmemildernd Berücksichtigung finden könne. Damit ist der für den Zulassungsgrund der Divergenz i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erforderliche prinzipielle Auffassungsunterschied in Rechtssätzen nicht dargetan (vgl. vorstehende Rn. 30).
Abgesehen davon wäre der von der Beschwerde dem angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts unterstellte Rechtssatz, die gerichtliche Aufhebung einer vorläufigen Dienstenthebung sei im Rahmen einer disziplinaren Zumessungsentscheidung ein stets zu berücksichtigender mildernder Umstand, in dieser Pauschalität auch überschießend und unzutreffend. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Sinn und Zweck einer vorläufigen Dienstenthebung:
Eine vorläufige Dienstenthebung (hier gemäß § 22 LDG BW, vgl. auch § 38 BDG und die im wesentlichen gleichen Regelungen anderer Bundesländer) kann aus zweierlei Gründen ergehen: Zum einen wenn gegen den Beamten voraussichtlich die Höchstmaßnahme verhängt werden wird (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LDG BW, § 38 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BDG, sog. entfernungsvorbereitende Dienstenthebung), zum anderen wenn durch ein Verbleiben des Beamten im Dienst der Dienstbetrieb oder die disziplinarischen Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 38 Abs. 1 Satz 2 BDG, sog. störungsabwehrende Dienstenthebung; vgl. Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 38 Rn. 14 f., 17 ff., 21 ff.). Dem entsprechend kann auch die Aufhebung einer vorläufigen Dienstenthebung ganz unterschiedliche (auch bemessungsirrelevante) Gründe haben. Im Rahmen einer störungsabwehrenden Dienstenthebung kann sie z.B. darauf beruhen, dass eine zunächst gegebene Beeinträchtigung des Dienstbetriebs deshalb nicht (mehr) zu besorgen ist, weil für den Beamten inzwischen ein anderer Dienstposten gefunden wurde, oder dass eine ursprünglich zu Recht befürchtete Beeinträchtigung der disziplinarischen Ermittlungen nunmehr nicht mehr zu befürchten ist, weil die entscheidenden Beweise inzwischen gesichert wurden. Bei einer entfernungsvorbereitenden vorläufigen Dienstenthebung kann deren (gerichtliche) Aufhebung z.B. deshalb geboten sein, weil die in diesem Rahmen zu treffende Prognoseentscheidung - entgegen erster behördlicher Einschätzung - nach neuerem, aber noch nicht abschließendem Ermittlungsstand nicht die erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass das Disziplinarverfahren zur Verhängung der Höchstmaßnahme führen wird.
Gelangt am Ende des Disziplinar(klage)verfahrens das letztentscheidende Disziplinargericht im Rahmen seiner kraft eigener Disziplinarbefugnis zu treffenden Bemessungsentscheidung zu der Überzeugung, dass das Dienstvergehen mit der Höchstmaßnahme zu ahnden ist, ist es nicht an vorinstanzliche Prognose- oder Bemessungserwägungen gebunden. Es ist daher nicht gehindert, ein von ihm als solches erkanntes schweres Dienstvergehen mit der Höchstmaßnahme zu ahnden, auch wenn zuvor die Vorinstanz - aufgrund ihrer damaligen Prognoseentscheidung - das Dienstvergehen nur als mittelschwer angesehen hat.
c) Ohne Erfolg macht die Beschwerde schließlich geltend, dass das Berufungsurteil an Verfahrensmängeln leide und darauf beruhe (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 2 LDG BW).
Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe in mehrfacher Hinsicht gegen den richterlichen Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen, verstanden als Pflicht des Gerichts zur vollständigen und richtigen Feststellung und Erfassung des Sachverhalts (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 C 41.11 - Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 3 Rn. 20 und Beschluss vom 19. August 2008 - 3 B 11.08 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 110 Rn. 6), insbesondere bei der Bemessung einer Disziplinarmaßnahme (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 20 und 24; Beschlüsse vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 26 Rn. 41 und vom 24. Januar 2017 - 2 B 75.16 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 224 Rn. 21 m.w.N.). Dieser Vorwurf ist unberechtigt:
aa) Die Beschwerde beanstandet, dass das Berufungsgericht nicht maßnahmemildernd gewürdigt habe, dass die vorläufige Amtsenthebung des Klägers zu Unrecht erfolgt sei.
Insoweit genügt die Beschwerde bereits nicht den Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Beschwerde teilt lediglich mit, dass die unter dem 31. März 2013 gemäß § 22 Abs. 1 LDG BW verfügte vorläufige Dienstenthebung des Klägers vom Verwaltungsgericht aufgehoben wurde. Es fehlen jegliche Angaben dazu, auf welche der beiden Alternativen der genannten Vorschrift die vorläufige Dienstenthebung gestützt war (entlassungsvorbereitende oder störungsabwehrende Dienstenthebung) und aus welchen Gründen die Aufhebung erfolgte. Solche Angaben sind aber (mindestens) nötig, um dem Beschwerdegericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die Tatsache, dass der Beamte vorübergehend der Dienstausübung enthoben war, im Rahmen der Bemessungsentscheidung ggf. maßnahmemildernd Berücksichtigung finden kann. Wie bereits oben im Rahmen der Divergenzrügen ausgeführt, ist die bloße Tatsache, dass eine vorläufige Dienstenthebung gerichtlich aufgehoben wurde, für sich allein kein Umstand, der im Rahmen einer Bemessungsentscheidung zwingend zugunsten des Beamten wirkt, sondern lediglich ein Umstand, der - unter rechtsgrundsätzlich nicht abschließend zu umschreibenden Umständen des Einzelfalls - allenfalls Berücksichtigung finden kann (s.o.).
Im Übrigen wird die Tatsache, dass die vorläufige Dienstenthebung gerichtlich aufgehoben wurde, als solche im Tatbestand des Berufungsurteils erwähnt (UA S. 5); der Umstand ist vom Berufungsgericht also beachtet worden. Es hat diesem Aspekt im Rahmen seiner eigenen ausführlichen Bemessungsentscheidung aber - ersichtlich - kein für die Gesamtabwägung bedeutsames Gewicht beigemessen. Dies wiederum liegt innerhalb des den Disziplinartatsachengerichten zustehenden und revisionsgerichtlich nicht zu beanstandenden Wertungsrahmens.
bb) Die Beschwerde rügt weiter, das Berufungsurteil habe nicht gewürdigt, dass die dienstliche Aufgabenerfüllung des Klägers durch dessen Nebentätigkeit nicht beeinträchtigt worden sei. Dieser Vorwurf ist bereits unschlüssig, weil die Beschwerdebegründung selbst die Passage des Berufungsurteils zitiert, in der das Berufungsgericht diesen Umstand im Rahmen seiner Zumessungserwägungen ausdrücklich "zugunsten des Klägers" anführt, jedoch dahingehend würdigt, dass dies in der Gesamtwürdigung die dargelegten erschwerenden Umstände nicht aufwiege (UA S. 37). Damit beanstandet die Beschwerde erneut lediglich die - nach ihrer Ansicht fehlerhafte - Gewichtung dieses Umstands gegenüber den anderen vom Berufungsgericht in der Gesamtbetrachtung als stärker angesehenen belastenden Umstände und damit den Kern der tatrichterlichen Würdigung. Ein Verstoß gegen die Anforderungen des richterlichen Überzeugungsgrundsatzes ist damit nicht dargetan.
cc) Die Beschwerde beanstandet ferner, dass das Berufungsgericht nicht maßnahmemildernd berücksichtigt habe, dass der Kläger sich noch während des bereits eingeleiteten Disziplinarverfahrens durch eine ununterbrochen überdurchschnittlich gute Aufgabenerfüllung ausgezeichnet habe. Insofern gilt dasselbe wie zur vorstehenden Rüge. Auch dieser Umstand wird im Berufungsurteil ausdrücklich gewürdigt (UA S. 39). Dass das Berufungsgericht dies nicht mit dem von der Beschwerde geforderten günstigeren Ergebnis für den Kläger tut, vermag einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht zu begründen. Vielmehr entspricht es der vom Berufungsgericht zutreffend angeführten Rechtsprechung des Senats, dass selbst eine langjährige pflichtgemäße Dienstausübung und überdurchschnittliche Leistungen für sich genommen regelmäßig nicht geeignet sind, gravierende Pflichtenverstöße in einem mildernden Licht erscheinen zu lassen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013- 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 43; Beschluss vom 17. Juli 2013 - 2 B 27.12 - DokBer 2014, 39 Rn. 11, jeweils m.w.N.). Dass der Beamte sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen hat, ist eine seiner Hauptpflichten (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG, § 34 Satz 1 BeamtStG). Wenn er dies auch nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens "überdurchschnittlich gut" tut, wie die Beschwerde für den Kläger geltend macht, liegt dies in der Pflicht zum vollen beruflichen Einsatz begründet und kann daher kein besonderer, eine Maßnahmemilderung rechtfertigender Gesichtspunkt sein.
dd) Schließlich macht die Beschwerde als Verstoß gegen den Grundsatz der richterlichen Überzeugungsgewissheit - wie bereits oben im Rahmen der Divergenzrügen - geltend, dass die politische Verfasstheit eines Staates, in dem oder zugunsten dessen eine Nebentätigkeit ausgeübt wird, kein Anknüpfungspunkt für die Würdigung eines Nebentätigkeitsverstoßes sein dürfe. Auch diese Verfahrensrüge ist unbegründet; insoweit kann auf die obigen Ausführungen (siehe Rn. 34 f.) Bezug genommen werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren streitwertunabhängig Gebühren aus den analog anzuwendenden Bestimmungen des Landesrechts erhoben werden (BVerwG, Urteile vom 21. April 2016 - 2 C 4.15 - BVerwGE 155, 6 Rn. 81 f. und - 2 C 13.15 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 42 Rn. 35 f.).