Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 05.03.2019


BVerwG 05.03.2019 - 2 B 34/18

Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsdatum:
05.03.2019
Aktenzeichen:
2 B 34/18
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2019:050319B2B34.18.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 28. März 2018, Az: 1 A 2740/15, Urteilvorgehend VG Köln, 5. November 2015, Az: 15 K 6261/14

Gründe

1

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.

2

1. Der 1951 geborene Kläger stand bis zu seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand Ende August 2015 im Dienst der Beklagten, zuletzt im Amt eines Verwaltungsamtmanns (Besoldungsgruppe A 11 BBesO).

3

Den im Mai 2014 gestellten Antrag des Klägers, seine Studienzeit an der Fachhochschule Köln und die ab September 1977 absolvierte dreijährige Ausbildung zum Beratungsanwärter an der (damaligen) Fachhochschule der Bundesanstalt für Arbeit (BfA) als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen, lehnte die Beklagte ab. Den allein gegen die Nichtanerkennung der Ausbildungszeit zum Beratungsanwärter erhobenen Widerspruch wies die Beklagte zurück.

4

Die dagegen erhobene Klage ist vorinstanzlich ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger, als anderer Bewerber in der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes der (damaligen) BfA ernannt, habe keinen Anspruch auf Anerkennung der Zeit seiner Ausbildung zum Beratungsanwärter als ruhegehaltfähige Vordienstzeit. Er habe auch keinen Anspruch auf Neubescheidung eines solchen Begehrens, weil diese Zeit keine für Laufbahnbewerber vorgeschriebene Ausbildungszeit darstelle. Nach der zur Zeit der Ableistung der Ausbildung des Klägers geltenden Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 18. September 1968 (Dienstblatt der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung 1969, S. 376 - LAPO-gehD-BAVAV 1968), gestützt auf § 2 Abs. 4 und § 13 Abs. 1 BLV in der Fassung vom 14. April 1965 (BGBl. I S. 322), sei Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung das erfolgreiche Durchlaufen eines Vorbereitungsdienstes gewesen. Es sei nicht möglich gewesen, die Laufbahnbefähigung durch ein Fachhochschulstudium zu erlangen. Ohne Bedeutung sei, dass die Laufbahnbefähigung nach der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit vom 25. Februar 1980 (Dienstblatt der BfA 1980, S. 2 - LAPO-gehD-BA 1980), gestützt auf § 2 Abs. 4 Satz 1 BLV in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1763), auch durch ein Studium im Fachbereich Arbeitsverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und das Bestehen der Abschlussprüfung nach Maßgabe der Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnung für Beratungsfachkräfte in der BfA (ASPO) in der Fassung vom 25. Februar 1980 (Dienstblatt der BfA 1980, S. 25 - ASPO 1980) habe erworben werden können. Der Erwerb der Laufbahnbefähigung und die Ausbildung des Klägers hätten sich nach den Übergangsregelungen weiter nach altem Recht gerichtet. Nichts anderes ergäbe sich, wenn dem nicht zu folgen und auf die Laufbahnordnung vom 25. Februar 1980 abzustellen wäre. Die vom Kläger absolvierte Ausbildung nach der ASPO vom 29. Juli 1975 (Dienstblatt der BfA 1976, - ASPO 1975) sei zu keinem Teil mit der Ausbildung nach der ASPO 1980 identisch gewesen. Eine Gleichartigkeit der Ausbildungen im Sinne einer (bloßen) inhaltlichen Gemeinsamkeit reiche nicht aus.

5

2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die der Kläger ihr zumisst.

6

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 5 und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9).

7

Die von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehenen Fragen,

a) "ob eine für Laufbahnbewerber vorgeschriebene Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 BeamtVG auch dann vorliegt, wenn die von dem anderen Bewerber absolvierte Ausbildung möglicherweise nicht formal gleich , z. B. im Hinblick auf das Datum der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften und damit nach anderen Ausbildungsvorschriften erfolgt, sie aber der gleichen Fachrichtung angehörte und inhaltlich der Ausbildung entsprach, die der Laufbahnbewerber absolviert hat; ob eine für Laufbahnbewerber vorgeschriebene Ausbildung mithin auch dann vorliegt, wenn die Ausbildungen inhaltlich aber nicht formal gleichartig sind",

b) "ob die Ausbildung nach der ASPO 1975 aufgrund des rückwirkenden Inkrafttretens der LAPO-gehD-BA vom 25. Februar 1980 zu einem Zeitpunkt, in dem der Kläger sich noch in Ausbildung befand, eine für nach dem 25. Februar 1980 eingestellte Laufbahnbewerber vorgeschriebene Ausbildung gewesen ist, sofern die Ausbildung des anderen Bewerbers nach der ASPO 1975 und sein Abschluss in den Rückwirkungszeitraum fielen",

8

sind nicht entscheidungserheblich. Entscheidungserheblich sind nur solche Rechtsfragen, die für die Entscheidung des Berufungsgerichts tragend gewesen sind und die im Rahmen des Revisionsverfahrens vom Bundesverwaltungsgericht zu beantworten wären. Daran fehlt es. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen betreffen keine tragende Begründung, mit der das Berufungsgericht die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung des Begehrens des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts abgelehnt hat.

9

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, dass die Zeit der Ausbildung des Klägers zum Beratungsanwärter an der Fachhochschule der (damaligen) BfA als ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht anzuerkennen sei, darauf gestützt, dass diese Zeit nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG 2010 bzw. 2017 erfülle, weil sie keine für Laufbahnbewerber vorgeschriebene Ausbildungszeit gewesen sei. Nach dem insofern maßgebenden Laufbahnrecht zur Zeit der Ableistung der Ausbildung des Klägers, der Laufbahnordnung vom 18. September 1968, habe die Laufbahnbefähigung nur durch das erfolgreiche Ableisten eines Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung, nicht durch ein Fachhochschulstudium erworben werden können. Zu dieser das Berufungsurteil tragenden Begründung äußert sich die Beschwerde nicht und bezeichnet auch keinen Revisionszulassungsgrund.

10

Die von der Beschwerde formulierten Fragen zielen auf die Klärung ab, ob es für die Anerkennung von ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG 2010 bzw. 2017 ausreiche, dass die Ausbildung des anderen Bewerbers mit einer für Laufbahnbewerber vorgeschriebenen Ausbildung nach Inhalt, Umfang und Dauer sowie Ausgestaltung der Abschlussprüfung vergleichbar sei. Die Fragestellungen betreffen nur die hypothetische Erwägung des Berufungsgerichts, dass der Tatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG selbst dann nicht erfüllt sei, wenn es sich auf den seiner Auffassung gegenteiligen Standpunkt stellte und das (neue) Laufbahnrecht nach der Laufbahnordnung vom 25. Februar 1980 und die dort für Laufbahnbewerber vorgeschriebene Ausbildung für maßgeblich hielte. Allein in diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die vom Kläger absolvierte Ausbildung nicht mit der nach neuem Recht verlangten Ausbildung identisch sei und eine bloß inhaltlich gleichartige Ausbildung nicht genüge. Die in der Beschwerde gestellten Fragen heben damit auf eine Rechtsauffassung ab, die der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht zu Grunde liegt. Ihnen fehlt die Entscheidungserheblichkeit.

11

Lediglich ergänzend sei angemerkt: Es ist in der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil des Senats vom 21. November 1996 - 2 A 5.96 - juris Rn. 16 f.) geklärt, dass die Berücksichtigung einer Vor- und Ausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 12 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG voraussetzt, dass sie wenigstens einem Teil der Vor- und Ausbildung eines Laufbahnbewerbers gleichartig ist. Aus der vorbezeichneten Entscheidung des Senats ergibt sich ohne weiteres, dass der Begriff "gleichartig" nicht im Sinne von inhaltlich vergleichbar, sondern im Sinne von identisch zu verstehen ist. Die Anrechnungsregel des § 12 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG dient dem Zweck, andere Bewerber hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit von Ausbildungszeiten, die sie wie Laufbahnbewerber zur Erlangung der für die Laufbahn erforderlichen Befähigung abgeleistet haben, den Laufbahnbewerbern gleichzustellen. Bei Laufbahnbewerbern kann nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG nicht jedwede und auch nicht eine für die Laufbahn nur förderliche Ausbildung, sondern nur die Mindestzeit einer zur Zeit der Ausbildung laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Ausbildung als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden (stRspr, vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 6. Mai 2014 - 2 B 90.13 - Buchholz 239.1 § 12 BeamtVG Nr. 22 Rn. 7 m.w.N.). Die Anrechnung beliebiger oder inhaltlich vergleichbarer Ausbildungen des anderen Bewerbers als ruhegehaltfähige Dienstzeit würde über die von § 12 Abs. 4 BeamtVG angestrebte Gleichstellung hinausgehen und zur Besserstellung gegenüber Laufbahnbewerbern führen.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GKG.