Entscheidungsdatum: 15.09.2011
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin kann keinen Erfolg haben. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
Die Klägerin stand als beamtete Grundschullehrerin im Dienst des Landes Schleswig-Holstein. Mit Wirkung vom 1. August 2008 wechselte sie in den Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Bis zum Ende des Schuljahres 2004/2005 hatte die Klägerin nach den Vorgaben des Pflichtstundenerlasses des Beklagten über die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl hinaus zusätzlichen Unterricht erteilt (sog. Vorgriffsstunde). Der Pflichtstundenerlass sieht einen zeitlichen Ausgleich der Vorgriffsstunden durch entsprechende Absenkung der Pflichtstundenzahl ab dem Schuljahr 2009/2010 vor. Bei bevorstehender Versetzung zu einem anderen Dienstherrn sollen die geleisteten Vorgriffsstunden in einem kürzeren Zeitraum als dem Erteilungszeitraum durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden. Ein Ausgleich in Geld ist ausgeschlossen. Die Klage mit dem Antrag festzustellen, dass die Klägerin durch die Ablehnung eines finanziellen Ausgleichs für die zeitlich nicht mehr ausgleichbaren Vorgriffsstunden in ihren Rechten "aus Art. 3 und 33 GG" verletzt wird, ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. In dem Berufungsurteil heißt es, die beantragte Feststellung komme nicht in Betracht, wenn die Festsetzung der Vorgriffsstunden als Konkretisierung der Arbeitszeit angesehen werde. Unabhängig davon verlange das Gebot der Gleichbehandlung jedenfalls in den Fällen des Dienstherrnwechsels aus persönlichen Gründen nicht, dass eine finanzielle Entschädigung an die Stelle des zeitlichen Ausgleichs trete.
Mit der Beschwerde wirft die Klägerin als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob das Land Schleswig-Holstein zur Wahrung der Rechte "aus Art. 3 und Art. 33 GG" verpflichtet ist, auch in den Fällen des Dienstherrnwechsels aus persönlichen Gründen einen finanziellen Ausgleich für die nicht mehr durch Zeitausgleich kompensierbaren Vorgriffsstunden zu gewähren.
Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18; stRspr).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, weil über die aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren nicht zu entscheiden wäre. Denn das Berufungsurteil erweist sich jedenfalls im Ergebnis als richtig. Der Senat macht daher von der Möglichkeit Gebrauch, die Regelung des § 144 Abs. 4 VwGO im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anzuwenden (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 22. August 1996 - BVerwG 8 B 100.96 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 62 und vom 10. Juni 2009 - BVerwG 2 B 26.09 - juris Rn. 8).
Vorgriffsstundenregelungen dienen der Deckung eines vorübergehenden Personalmehrbedarfs, der durch die zwischenzeitliche Steigerung der Schülerzahlen entstanden ist. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass damit wegen des späteren zeitlichen Ausgleichs keine allgemeine Erhöhung der Arbeitszeit für Lehrer verbunden ist. Die vorübergehende Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit der Lehrer (Pflichtstundenzahl) und der zeitliche Ausgleich durch die Ermäßigung der Arbeitszeit nach Wegfall des Mehrbedarfs stehen in einem untrennbaren Zusammenhang. Durch Vorgriffsstundenregelungen wird die insgesamt gleich bleibende Arbeitszeit langfristig ungleichmäßig verteilt (Urteil vom 28. November 2002 - BVerwG 2 CN 1.01 - BVerwGE 117, 219 <222 f.> = Buchholz 237.6 § 80 NdsLBG Nr. 3 S. 4 f.).
Daraus folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, Lehrern, die den zeitlichen Ausgleich in dem dafür vorgesehenen Zeitraum nicht mehr in Anspruch nehmen können, aus Gründen der Gleichbehandlung einen anderen Ausgleich anzubieten (vgl. Urteil vom 28. November 2002 a.a.O. S. 227 bzw. S. 7 f.). Allerdings liegt auf der Hand, dass bei derartigen Störungen des Austauschverhältnisses aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf Ausgleich durch finanzielle Entschädigung hergeleitet werden kann. Vielmehr obliegt dem Dienstherrn zu entscheiden, welche Ausgleichsmaßnahme an die Stelle des nicht (vollständig) möglichen zeitlichen Ausgleichs in dem dafür vorgesehenen Zeitraum treten soll. So kann der Dienstherr in diesen Fällen den zeitlichen Ausgleich vorziehen und in komprimierter Form gewähren. Ein finanzieller Ausgleich ist dann nur erforderlich, wenn und soweit auch dieser besondere zeitliche Ausgleich nicht in Betracht kommt. Nehmen Lehrer diesen vorrangigen Ausgleich aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, können sie nicht stattdessen finanzielle Entschädigung verlangen.
Der Pflichtstundenerlass des Beklagten sieht einen besonderen zeitlichen Ausgleich vor, wenn wegen des Antragsruhestandes, des Erreichens der Altersgrenze, des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis, der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder eines Wechsels in Bereiche, in denen die Vorgriffsregelung nicht gilt, ein zeitlicher Ausgleich über einen kürzeren Zeitraum als den Erteilungszeitraum erforderlich wird (sog. Verblockung des zeitlichen Ausgleichs). Nach der vom Beklagten dargelegten Verwaltungspraxis sind Lehrer, die einen Wechsel zu einem anderen Dienstherrn anstreben, gehalten, dies möglichst bis zum 15. November eines Jahres mitzuteilen. Ergeben die Verhandlungen mit dem anderen Dienstherrn, dass ein Wechsel zum neuen Schuljahr in Betracht kommt, so wird der Lehrer im laufenden Schuljahr im Umfang der geleisteten Vorgriffsstunden von seiner Unterrichtsverpflichtung entbunden.
Die von der Klägerin geleisteten Vorgriffsstunden hätten vor ihrem Wechsel nach Nordrhein-Westfalen durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden können, wenn sie dem Beklagten ihre Wechselabsichten mitgeteilt hätte. Die Klägerin hat diese Möglichkeit des vorgezogenen zeitlichen Ausgleichs aber nicht in Anspruch genommen. Sie hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen sie sich ab 12. Februar 2008 bis zu ihrem Wechsel in den Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen zum 1. August 2008 ohne Dienstbezüge hat beurlauben lassen. Aufgrund dessen ist es sachlich gerechtfertigt, ihr eine finanzielle Entschädigung zu versagen, sodass sie durch deren Ausschluss im Pflichtstundenerlass des Beklagten nicht in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzt wird. Die Frage, ob dieser generelle Ausschluss auch in denjenigen Fällen, in denen der Lehrer die Unmöglichkeit des besonderen zeitlichen Ausgleichs nicht zu vertreten hat, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, stellt sich im Fall der Klägerin nicht.