Entscheidungsdatum: 31.05.2010
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache und auf Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.
1. Vor dem Hintergrund, dass seine Abordnung zu einer anderen Dienststelle mit der Begründung aufgehoben worden war, der Kläger habe sich auf dem dort bekleideten Beförderungsdienstposten nicht bewährt, hält die Beschwerde für klärungsbedürftig,
ob es bei der nachträglichen Konkretisierung der Abordnungszeit einer ursprünglich unbefristeten Abordnung durch einen die Abordnung wegen zwischenzeitlicher Nichteignungsfeststellung in Form dienstlicher Beurteilung nunmehr wieder aufhebenden Bescheid auf die Rechtmäßigkeit dieser, dem Aufhebungsbescheid zugrundeliegenden Nichteignungsfeststellung in Form der dienstlichen Beurteilung ankommt.
Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Zum einen ist nicht erkennbar, dass sie ein fallübergreifendes Problem bezeichnet, das im Interesse der Einheitlichkeit und Fortentwicklung der Rechtsprechung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf; vielmehr legt bereits die Fragestellung nahe, dass die Frage lediglich die konkreten Umstände des Einzelfalls betrifft. Sofern sie überhaupt verallgemeinerungsfähig ist, zielt sie darauf, ob eine Abordnung auch dann aufgehoben werden kann, wenn eine hierfür ursächliche dienstliche Beurteilung als rechtswidrig angegriffen ist. Diese Frage ist ohne weiteres zu bejahen.
Ein Beamter kann abgeordnet werden, wenn hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht. Ebenso kann die Abordnung wieder aufgehoben werden, wenn dieses dienstliche Bedürfnis weggefallen ist. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der Einschätzung des Dienstherrn. Bestand wie hier das dienstliche Bedürfnis in der Erprobung des Beamten auf einem Beförderungsdienstposten, so ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Dienstherr die Abordnung beendet, weil das hierbei verfolgte Ziel der Erprobung verfehlt worden ist. Ob der Dienstherr zu dieser Einschätzung auf der Grundlage einer gerichtlich nachprüfbaren dienstlichen Beurteilung oder auf andere Weise gelangt ist, ist dabei ohne Belang. Belastet wird der Beamte in diesem Falle weder durch die Abordnung noch deren Aufhebung, sondern allein durch die für ihn negative Einschätzung seiner Bewährung auf dem Beförderungsdienstposten. Rechtsschutz kann dem Beamten gewährt werden, indem seine Bewährung überprüft wird, soweit Gerichte hierzu befugt sind. Auf die Aufrechterhaltung der Abordnung kommt es dabei nicht an. Sie ist weder rechtlich noch tatsächlich Voraussetzung für die Beförderung des Beamten, die endgültige Übertragung des Beförderungsdienstpostens und die dabei gegebenenfalls erforderliche Versetzung. Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, dass die Abordnung auch dann hätte beendet werden müssen, wenn die Beklagte die Bewährung des Klägers festgestellt hätte.
Soweit der Kläger innerhalb seines Vortrags zur Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Frage sinngemäß rügt, das Berufungsgericht hätte über die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Beurteilung entschieden und hierbei die vom Kläger angebotenen Beweise erheben müssen, rechtfertigt dies die Zulassung der Revision auch unter dem Gesichtspunkt einer Aufklärungsrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht. Bei einer Aufklärungsrüge ist die materiell-rechtliche Sichtweise des Gerichts zu Grunde zu legen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kam es auf die Rechtmäßigkeit der dem Kläger erteilten Beurteilung nicht an. Daher liegt auch kein Aufklärungsmangel darin, dass es dieser Frage nicht nachgegangen ist und angebotene Beweise nicht erhoben hat. Die Beschwerde hat selbst vorgetragen, dass hierin ein "materieller Rechtsanwendungsfehler" liege (S. 4 der Beschwerdebegründung).
2. Ohne Erfolg rügt die Beschwerde, das Berufungsgericht hätte über die Berufung nicht durch Beschluss nach § 130a VwGO entscheiden dürfen. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen dieser Vorschrift ohne Rechtsfehler für gegeben erachtet. Es ist nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht diese Verfahrensart missbräuchlich in der Absicht gewählt hat, dem Kläger die Möglichkeit abzuschneiden, in einer mündlichen Verhandlung Beweisanträge zu stellen. Ist die Erhebung weiterer Beweise nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht erforderlich, so kann es auch dann nach § 130a VwGO entscheiden, wenn ein Beteiligter mit Nachdruck auf einer Beweiserhebung besteht.
3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.