Entscheidungsdatum: 04.01.2017
Die Inanspruchnahme staatlichen Rechtsschutzes in kirchen(dienst)rechtlichen Angelegenheiten ist allenfalls subsidiär - erst nach Erschöpfung des innerkirchlichen Rechtswegs - und zudem auch inhaltlich nur eingeschränkt möglich (wie BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2014 - 2 C 19.12 - BVerwGE 149, 139 Rn. 27 und vom 25. November 2015 - 6 C 21.14 - BVerwGE 153, 282 Rn. 20).
Das Verfahren betrifft ein Rechtsschutzbegehren gegen eine auf innerkirchliches Recht gestützte Kürzung des Ruhegehalts eines Priesters der römisch-katholischen Kirche.
1. Der Kläger war Prozessbevollmächtigter und ist Alleinerbe des im September 2014 verstorbenen ursprünglichen Klägers dieses Verfahrens, eines Priesters der römisch-katholischen Kirche. Gegen diesen waren Vorwürfe erhoben worden, er habe sich in den 1960er Jahren sexueller Handlungen an Minderjährigen schuldig gemacht. Im Rahmen der daraufhin von der beklagten Diözese im Jahr 2010 eingeleiteten Ermittlungen äußerte sich der Priester zu den Vorwürfen nicht. Mit Dekret vom 22. Juni 2011 stellte der Bischof der Beklagten fest, die vorgeworfenen Handlungen könnten dem Priester wegen Verjährung nicht mehr angelastet werden. Er erteilte ihm aber einen Verweis und legte ihm eine Buße auf; diese bestand in der Kürzung der Bezüge um 20 v.H. für die Dauer von drei Jahren, beginnend mit dem 1. August 2011, und mit der Maßgabe, diese Mittel einem Fonds zuzuführen, aus dem Opfer sexuellen Missbrauchs finanzielle Zuwendungen erhalten.
Der Priester legte gegen das Dekret innerkirchliche Rechtsbehelfe der römisch-katholischen Kirche ein. Nach dem Tod des Priesters teilte der jetzige Kläger der Glaubenskongregation für den Klerus in Rom mit, dass er den innerkirchlichen Rechtsstreit als Alleinerbe des Priesters aufnehme. Der vom Kläger fortgeführte Rekurs (Rechtsbehelf) des Priesters liegt derzeit dem seit November 2014 dafür zuständigen innerkirchlichen Richterkollegium der Glaubenskongregation zur Prüfung vor.
Ein von dem Priester bei den staatlichen Gerichten gestellter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist in zwei Instanzen erfolglos geblieben. Mit seiner im Juli 2012 noch von dem Priester erhobenen und sodann vom Kläger fortgeführten Klage begehrt dieser die ungekürzte Auszahlung der einbehaltenen Bezüge (in der Berufungsinstanz hilfsweise die Feststellung, dass die Beklagte dazu verpflichtet sei). Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klage sei bereits unzulässig. Es fehle das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, weil der kirchliche Rechtsweg noch nicht erschöpft sei. Weder der streitgegenständliche Anspruch auf Ruhegehalt noch dessen als Buße verhängte Kürzung ergäben sich aus staatlichem Recht, sondern beruhten auf Vorschriften des Codex Iuris Canonici (CIC). Die Maßnahme sei dem Kernbereich des Selbstbestimmungsrechts der römisch-katholischen Kirche zuzurechnen. Die verfassungsrechtlich geschuldete Rücksichtnahme auf das Selbstverständnis der Kirche in diesem Bereich gebiete es, dass vor Anrufung der staatlichen Gerichte der von der Religionsgemeinschaft eröffnete Rechtsweg erfolglos beschritten sei. Dies sei - wie der Verwaltungsgerichtshof im Einzelnen darlegt - unstreitig nicht der Fall. Der auf Nachzahlung des einbehaltenen Ruhegehalts gerichtete Hauptantrag sei auch deshalb unzulässig, weil staatliche Gerichte weder befugt seien, kirchengerichtliche Entscheidungen aufzuheben, noch den kirchlichen Dienstherrn zur Leistung zu verurteilen. Ein staatliches Gericht könne, sofern - wie hier - der Kernbereich der kirchlichen Selbstverwaltung betroffen sei, lediglich prüfen, ob die verfassungsrechtlichen Essentialia i.S.d. Art. 79 Abs. 3 GG verletzt seien, und in seinem Rechtsfolgenausspruch allenfalls eine dahingehende Feststellung treffen.
Unabhängig davon sei die Klage mit ihrem Leistungs- und Feststellungsbegehren auch unbegründet, weil im Streitfall ein Verstoß gegen die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen, in den Art. 1 und 20 GG niedergelegten fundamentalen Verfassungsprinzipien nicht vorliege. Insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der verstorbene Priester in seiner Menschenwürde, auch nicht in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip, verletzt worden sei. Dass er durch die Kürzung seines Ruhegehalts in existentielle Not geraten sei, mache er selbst nicht geltend und liege auch fern. Das angegriffene kirchliche Dekret stehe auch nicht im Widerspruch zu elementaren verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien. Der verstorbene Priester habe Gelegenheit gehabt, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, davon aber keinen Gebrauch gemacht. Der Bischof der Beklagten habe die Aussagen der Missbrauchsopfer als glaubhaft angesehen; das Schweigen des Priesters habe er nicht als belastendes Indiz gewertet. Ein vom Kläger ins Feld geführter strafrechtlicher Verjährungsgedanke greife ebensowenig wie ein vermeintliches ungeschriebenes Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs oder Verwirkung. Da ein aktiver Beamter (etwa in der Funktion als Lehrer) wegen der ihm angelasteten Taten wohl gar nicht mehr tragbar wäre, verstoße die vorliegende dreijährige Kürzung des Ruhehalts um 20 % auch weder gegen die staatlichen Grundsätze des Schuldprinzips und der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) noch gegen das Willkürverbot.
2. Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist bereits unzulässig (a), hat aber auch in der Sache keinen Erfolg (b).
a) Die Beschwerde ist bereits unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen nicht genügt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Sie behauptet zwar, dass Revisionszulassungsgründe vorlägen, legt dies aber nicht in der erforderlichen Weise dar: Weder bezeichnet sie eine fallübergreifende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch formuliert sie einen entscheidungstragenden Rechtssatz des Berufungsgerichts, mit dem dieses von einem gegenteiligen (ebenfalls von der Beschwerde zu benennenden) Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen divergenzfähigen Gerichts abgewichen wäre (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), noch bezeichnet die Beschwerde in der gebotenen Weise einen Verfahrensmangel, auf dem das Berufungsurteil beruhen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Beschwerdebegründung wendet sich vielmehr in der Art eines zulassungsfreien oder zugelassenen Rechtsmittels bzw. Rechtsbehelfs gegen das Berufungsurteil und erschöpft sich darin, ihre abweichende Rechtsansicht gegen die des Berufungsgerichts zu setzen. Dies genügt nicht den von § 132 Abs. 2 i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO aufgestellten Darlegungsanforderungen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
b) Unabhängig davon kann die Beschwerde auch dann keinen Erfolg haben, wenn man die Ausführungen der Beschwerde - zu ihren Gunsten bei wohlwollender Würdigung - am Maßstab der Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO im Einzelnen prüft. Einzugehen ist dabei allerdings nur auf das innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eingegangene Vorbringen (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Keiner der Kritikpunkte der Beschwerde erfüllt die Voraussetzungen eines Revisionszulassungsgrundes.
Hinzu kommt, dass bei einem Berufungsurteil, das - wie hier - auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt ist, eine Zulassung der Revision nur dann möglich ist, wenn die Beschwerde hinsichtlich jeder der selbstständig tragenden Begründungen einen durchgreifenden Revisionszulassungsgrund vorträgt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 1990 - 1 B 92.90 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20 S. 11 f. und vom 2. März 2016 - 2 B 66.15 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 62 Rn. 6).
Das Berufungsurteil ist zum einen selbstständig tragend auf die Unzulässigkeit der Klage wegen Nichterschöpfung des kirchlichen Rechtswegs (hinsichtlich des Zahlungsantrags zusätzlich auf die Unzulässigkeit eines solchen Entscheidungsausspruchs) und zum anderen selbstständig tragend darauf gestützt, dass die Klage auch unbegründet sei, weil es sich bei der in Rede stehenden Kürzung des Ruhegehalts um eine innerkirchliche Maßnahme nach dem Recht der römisch-katholischen Kirche handele, das von staatlichen Gerichten nur auf etwaige Verstöße gegen die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien zu überprüfen sei, ein solcher Verstoß hier aber nicht vorliege. Gegen jede dieser selbstständig tragenden Begründungen des Berufungsurteils hätte die Beschwerde einen durchgreifenden Revisionszulassungsgrund geltend machen müssen; auch diesem Erfordernis genügt die Beschwerde nicht.
Im Einzelnen ist anzumerken:
aa) Soweit die Beschwerde beanstandet (Ziff. 1 der Beschwerdebegründung), dass das Berufungsgericht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis verneint habe, weil der innerkirchliche Rechtsweg nicht ausgeschöpft sei, was die Beschwerde als "nicht zwingend" und "nicht gefordert" kritisiert, rechtfertigt dies weder eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung noch wegen Divergenz. Die Beschwerde irrt, wenn sie ausführt, das Bundesverwaltungsgericht habe dies "nicht zur Voraussetzung für eine Entscheidung der staatlichen Gerichte gemacht". Das Gegenteil ist der Fall: In der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ausdrücklich geklärt, dass die Inanspruchnahme staatlichen Rechtsschutzes in kirchendienstrechtlichen Angelegenheiten allenfalls subsidiär - erst nach Erschöpfung des innerkirchlichen Rechtswegs - und zudem auch inhaltlich nur eingeschränkt möglich ist (BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2014 - 2 C 19.12 - BVerwGE 149, 139 Rn. 27 und vom 25. November 2015 - 6 C 21.14 - BVerwGE 153, 282 Rn. 20; Beschluss vom 1. März 2016 - 2 B 105.15 - Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 35 Rn. 9). Dabei beschränkt sich die inhaltliche Prüfung darauf, ob die kirchendienstrechtliche Entscheidung mit den in Art. 79 Abs. 3 GG niedergelegten grundlegenden Verfassungsprinzipien, dem Willkürverbot und elementaren Verfassungsgarantien vereinbar ist.
bb) Soweit die Beschwerde beanstandet (Ziff. 2 der Beschwerdebegründung), dass der Verwaltungsgerichtshof offen gelassen habe, was er unter dem Kernbereich der kirchlichen Selbstverwaltung verstehe und sich nicht abstufend-differenzierend mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auseinandersetze, folgt auch daraus keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Zu der von der Beschwerde vermissten Auseinandersetzung und Differenzierung bestand kein Anlass, weil in der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist, dass kirchendienstrechtliche Entscheidungen betreffend die zur Verkündigung der Glaubensinhalte berufenen Personen zum Kernbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts i.S.v. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV gehören und deshalb nur einer das kirchliche Selbstverständnis respektierenden inhaltlich eingeschränkten Kontrolle durch staatliche Gerichte unterliegen (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 C 19.12 - BVerwGE 149, 139 Rn. 15 ff., 23 und 33). Es liegt auf der Hand, dass als glaubhaft angesehene Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs durch einen Priester an Minderjährigen unmittelbar das originäre Recht einer Religionsgesellschaft berühren, selbst darüber zu entscheiden, ob dieser Priester mit Blick auf das Selbstverständnis und den Verkündungsauftrag der Kirche noch tragbar ist und ob er ggf. mit innerkirchlichen Maßnahmen belegt werden soll.
cc) Soweit die Beschwerde eine fehlerhafte Anwendung innerkirchlichen Rechts rügt (Ziff. 3 der Beschwerdebegründung), namentlich dass eine Kürzung des Ruhegehalts nur nach Einleitung und Durchführung eines Disziplinarverfahrens durch das Diözesangericht verhängt werden dürfe und dass nicht erkennbar sei, ob Priester im Ruhestand von der Disziplinarordnung der beklagten Diözese erfasst seien, betrifft dies Fragen der "richtigen" Anwendung innerkirchlichen Rechts, die gerade staatlicher Überprüfung entzogen ist, sofern nicht ein Verstoß gegen die erwähnten verfassungsrechtlichen Essentialia des Art. 79 Abs. 3 GG in Rede steht, wofür hier nichts ersichtlich ist.
dd) Soweit die Beschwerde mit Blick auf die lange Zeit zurückliegenden Tatvorwürfe rügt, dass nach staatlichem Recht (§ 15 Abs. 2 BDG) gegen einen Ruhestandsbeamten eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr verhängt werden darf, wenn seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen sind (Ziff. 4 der Beschwerdebegründung) und für den Priester einen Anspruch auf Rechtsfrieden und Verjährung reklamiert (Ziff. 10 a und b der Beschwerdebegründung), hat bereits der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass sich auch im staatlichen Recht ein solches Maßnahmeverbot nicht unmittelbar kraft Verfassungsrechts (namentlich nicht aus Art. 79 Abs. 3 GG) ergibt, sondern einer ausdrücklichen gesetzgeberischen Entscheidung bedarf. Im Übrigen sind kirchenrechtliche Entscheidungen nicht am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 C 19.12 - BVerwGE 149, 139 Rn. 38) und erst Recht nicht am einfachgesetzlichen staatlichen Beamtenrecht zu überprüfen. Für den Bereich des staatlichen Disziplinarrechts ist zudem geklärt, dass der Disziplinaranspruch des staatlichen Dienstherrn nicht durch Verwirkung untergehen kann. Die gesetzlich geregelten Fälle, in denen eine Disziplinarmaßnahme wegen eines Maßnahmeverbots nicht verhängt werden darf, sind abschließend; sie können nicht durch ein ungeschriebenes Maßnahmeverbot wegen Verwirkung ergänzt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 D 12.97 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 16 S. 48; Beschlüsse vom 6. Juli 1984 - 1 DB 21.84 - BVerwGE 76, 176 <177 f.>, vom 13. Oktober 2005 - 2 B 19.05 - Buchholz 235.1 § 15 BDG Nr. 2 Rn. 5. und vom 10. Oktober 2014 - 2 B 66.14 - juris Rn. 11).
ee) Ohne Erfolg rügt die Beschwerde (Ziff. 5 der Beschwerdebegründung), das Berufungsurteil lasse eine nähere Abwägung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts mit der Achtung der vom Grundgesetz als verbindlich erklärten Grundsätze des Art. 79 Abs. 3 GG vermissen. Dies vermag eine Revisionszulassung schon deshalb nicht zu begründen, weil ein Verstoß gegen die erwähnten verfassungsrechtlichen Essentialia i.S.d. mehrfach zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - wie dargelegt - gerade nicht ersichtlich ist.
ff) Mit dem Vorwurf eines Verstoßes gegen die der Kirche obliegende Fürsorgepflicht und einer "schwerwiegenden" bzw. "irreparablen" Grundrechtsverletzung wegen "eklatanter" Verletzung des Persönlichkeitsrechts des verstorbenen Priesters (Ziff. 6 der Beschwerdebegründung), wird ein Grund für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz ebenfalls nicht aufgezeigt. Der verstorbene Priester ist vom Bischof der beklagten Diözese zu den Vorwürfen befragt worden. Er hatte die Möglichkeit, sich gegen sie zu verteidigen. Der Bischof hat die Aussagen der Betroffenen für glaubhaft erachtet, ohne dass er das Schweigen des Priesters selbst als belastendes Indiz gewertet hat. Bei entsprechender Sachlage wäre auch ein staatlicher Dienstherr zu einem disziplinarischen Vorgehen befugt gewesen; die Kritik der Beschwerde ist daher unberechtigt.
gg) Soweit die Beschwerde schließlich einen Verfahrensmangel darin sieht, dass der Verwaltungsgerichtshof kein Sachverständigengutachten zum Inhalt des katholischen Kirchenrechts eingeholt habe (Ziff. 9 der Beschwerdebegründung), fehlt es schon an einer plausiblen Darlegung, dass das vermisste Sachverständigengutachten nach der insoweit zugrunde zu legenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichts von Bedeutung hätte sein können, mithin dass das Berufungsurteil darauf beruhen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO a.E.). Die Beschwerde führt hierzu an, dass das Ergebnis des Gutachtens erbracht hätte, dass der Bischof der beklagten Diözese nach innerkirchlichem Recht gegen den Priester eine "Buße" nicht hätte verhängen dürfen. Auf die Frage der Zulässigkeit des bischöflichen Dekrets nach innerkirchlichem Recht kam und kommt es dagegen nicht an. Die "Richtigkeit" der Anwendung und Einhaltung des innerkirchlichen Rechts ist der Überprüfung durch die staatlichen Gerichte gerade entzogen, wenn - wie für den Streitfall dargelegt - die erwähnten verfassungsrechtlichen Essentialia i.S.d. höchstrichterlichen Rechtsprechung gewahrt sind.
Ob dem Bischof der beklagten Diözese nach dem Codex Iuris Canonici die Befugnis zukam, dem Priester neben dem nach can. 1339 CIC ausgesprochenen Verweis (correptio) als Strafbuße (paenitentia) gemäß can. 1342, 1340 CIC die zeitweise Kürzung des Ruhegehalts aufzuerlegen, ist von der für die Prüfung dieser Frage zuständigen Glaubenskongregation zu klären. Soweit der jetzige Kläger in dem weiteren Vorbringen der Beschwerde die Dauer des kirchenrechtlichen Verfahrens kritisiert, ist nicht ersichtlich, dass ihm durch die bisherige Dauer des kirchenrechtlichen Verfahrens Nachteile von Gewicht entstanden sind.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.