Entscheidungsdatum: 22.12.2015
Die Revision des Klägers ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren erscheint zur Klärung der sinngemäß aufgeworfenen Frage geeignet, ob das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip dem erstmaligen Erlass einer Verordnung durch den Gesetzgeber auch dann entgegenstehen, wenn diese Verordnung im Rahmen der Änderung komplexer Regelungsgefüge erlassen wird.
Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und entspricht der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts.