Entscheidungsdatum: 28.01.2016
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Der Kläger steht als Polizeiarzt im Dienst des Beklagten. Von Juli 2011 bis Juli 2013 wurde ihm auf seinen Antrag hin Elternzeit zur Betreuung seiner Kinder bewilligt. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 beantragte der Kläger die Beendigung der Elternzeit, weil er wegen einer schweren Erkrankung die Betreuung seiner Kinder nicht mehr leisten könne. Den Antrag lehnte der Beklagte unter dem 10. November 2011 mit der Begründung ab, dass es nicht darauf ankomme, ob ein Härtefall gegeben sei; für die Ablehnung lägen dringende dienstliche Gründe vor, weil bereits eine Einstellungszusage für einen anderen Arzt erteilt worden sei, der den Personalausfall kompensieren solle. Die hiergegen gerichtete Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Beklagte nicht von dem Vorliegen eines Härtefalls habe ausgehen können. Der Dienstherr sei gemäß dem inzwischen aufgehobenen § 3 Abs. 3 Satz 2 Elternzeitverordnung NW vom 1. April 2008 (GV. NRW S. 370; entspricht inhaltlich § 16 Abs. 3 Satz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) nur zu einer Ablehnung eines Antrags auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen eines besonderen Härtefalls befugt, wenn der Dienstvorgesetzte diese innerhalb von vier Wochen aus dringenden dienstlichen Gründen schriftlich ausspreche. Daraus folge, dass der Beamte, der den entsprechenden Antrag stelle, innerhalb dieser Frist diejenigen Tatsachen vorzutragen und zu belegen habe, aus denen er die Annahme eines besonderen Härtefalls herleite. Dem sei der Kläger nicht nachgekommen. Sei danach eine besondere Härte zu verneinen, sei die Ablehnung des Antrags des Klägers ermessensfehlerfrei gewesen. Der Beklagte habe darauf abstellen können, dass er im Hinblick auf die dem Kläger bewilligte Elternzeit bereits anderweitige personelle Dispositionen getroffen habe, die mit einer vorzeitigen Beendigung der Elternzeit des Klägers entwertet worden wären.
2. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie wendet sich vielmehr in der Art eines zulassungsfreien oder bereits zugelassenen Rechtsmittels gegen die rechtliche Argumentation des Oberverwaltungsgerichts im konkreten Fall und macht pauschal die grundsätzliche Bedeutung geltend, ohne allerdings die Frage, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll, herauszuarbeiten. Die Frage, ob die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und die sonstigen Vorgaben im konkreten Fall auf den vom Gericht festgestellten Sachverhalt zutreffend angewendet worden sind, begründet aber nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache.
Bei einer am Rechtsschutzbegehren des Klägers orientierten Auslegung der Beschwerdebegründung lässt sich dieser zu Gunsten des Klägers jedoch eine Frage zu den Auswirkungen der Fürsorgepflicht entnehmen, der der Kläger rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst. Diese rechtfertigt die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO jedoch nicht, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist.
In Bezug auf die Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) ist in der Rechtsprechung des BVerwG anerkannt, dass aus ihr für den Dienstherrn keine allgemeine Pflicht zur Belehrung des Beamten über sämtliche für seine Rechtsstellung bedeutsamen Vorschriften abgeleitet werden kann. Insbesondere gebietet die Fürsorgepflicht nicht, dass der Dienstherr seine Beamten von sich aus auf die für sie etwa in Betracht kommende Möglichkeit einer Antragstellung aufmerksam macht oder auf die Wahrung von Antragsfristen hinweist (BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 34.79 - BVerwGE 65, 197 <203>). Entsprechendes gilt für Anforderungen an die inhaltliche Begründung eines Antrags, wie hier an die Darlegung eines besonderen Härtefalls. Die Obliegenheit, innerhalb der durch § 3 Abs. 3 Satz 2 Elternzeitverordnung NW aufgestellten Frist alle für die Begründung des Härtefalls maßgeblichen Umstände vorzutragen und zu belegen, ergibt sich schließlich hinreichend klar aus dem Gesetz. Die von der Norm auch im Interesse des Beamten bezweckte Beschleunigung könnte anderenfalls nicht erreicht werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG.