Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 31.03.2016


BVerwG 31.03.2016 - 2 B 12/15

Vorabentscheidungsbeschluss bei sogenanntem Ausforschungsbegehren


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsdatum:
31.03.2016
Aktenzeichen:
2 B 12/15
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2016:310316B2B12.15.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 9. Dezember 2014, Az: 2 A 10395/13, Urteil
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 9. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 367,84 € festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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1. Der 1943 geborene Kläger stand zuletzt als Oberstudienrat im Dienst des Beklagten. Am 7. März 1995 erlitt er auf dem Weg zum Dienst mit seinem PKW einen Verkehrsunfall, den der Beklagte mit Bescheid vom 4. April 1995 als Dienstunfall mit den Verletzungsfolgen "HWS-Schleudertrauma, Prellungen, multiple Abschürfungen" anerkannte. Auf seinen Antrag vom 26. August 1997 wurde das Unterrichtsdeputat des Klägers wegen von ihm geltend gemachter (und nach seiner Ansicht unfallbedingter) weiterer gesundheitlicher Beeinträchtigungen mit Bescheid vom 30. Oktober 1997 reduziert. Mit Bescheid vom 5. März 1999 wurde der Kläger wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt; in dem Bescheid wird darauf hingewiesen, dass noch eine gesonderte Entscheidung zu der Frage ergehen werde, ob zwischen der festgestellten Dienstunfähigkeit und dem Dienstunfall ein Kausalzusammenhang bestehe. Eine solche Entscheidung gegenüber dem Kläger erging in der Folgezeit nicht.

3

Am 12. März 2009 beantragte der Kläger festzustellen, dass er nicht nur wegen dauernder Dienstunfähigkeit, sondern auch infolge des Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt worden sei. Der Beklagte wertete dies als Antrag auf Gewährung von Unfallruhegehalt und lehnte diesen mit Bescheid vom 7. Juni 2010 ab; zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, nach den amtsärztlichen Feststellungen bestehe kein Zusammenhang zwischen dem durch den Dienstunfall verursachten Körperschaden und der eingetreten Dienstunfähigkeit, vielmehr seien die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers durch eine entsprechende Veranlagung bedingt. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg.

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Das Oberverwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, weil es an dem dafür erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen den von ihm geklagten Beschwerden und dem Dienstunfall vom 7. März 1995 fehle. Dies ergebe sich aus den im gesamten Verlauf des Verwaltungsverfahrens eingeholten und vom Kläger vorgelegten ärztlichen Begutachtungen. Das Oberverwaltungsgericht selbst hat zwei Gutachten von medizinischen Sachverständigen eingeholt.

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2. Der von der Beschwerde allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Berücksichtigungsfähig sind dabei allein die innerhalb der zweimonatigen Beschwerdebegründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) erhobenen Rügen.

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Die Beschwerde rügt, dass das Oberverwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2014 gestellten Beweisantrag des Klägers auf Einholung eines (weiteren) medizinischen Sachverständigengutachtens, ob der Verkehrsunfall des Klägers vom 7. März 1995 ursächlich für die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ist, hilfsweise auf Einholung eines interdisziplinären Zusammenhanggutachtens, zu Unrecht abgelehnt habe. Dasselbe gelte für den ebenfalls in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zu der Frage, ob beim Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 7. März 1995 vorliege.

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Beide Einwände greifen nicht durch.

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a) Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Fehlt dem Gericht die hierfür erforderliche Sachkunde, muss es sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen. Kommt es maßgeblich auf den Gesundheitszustand einer Person an, ist daher regelmäßig die Inanspruchnahme ärztlicher Fachkunde erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 11 und Beschluss vom 26. Mai 2014 - 2 B 69.12 - Buchholz 237.0 § 53 BaWüLBG Nr. 5 Rn. 10). Auf eine solche Sachaufklärung hinsichtlich medizinischer Fragen können die Beteiligten hinwirken, indem sie eine entsprechende Beweiserhebung beantragen. Ein Verfahrensfehler liegt daher vor, wenn die Ablehnung eines Beweisantrags zu einer unter Beweis gestellten und nach dem Rechtsstandpunkt des Tatsachengerichts erheblichen Tatsache im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 31. Juli 2014 - 2 B 20.14 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 381 Rn. 18 und vom 29. Mai 2009 - 2 B 3.09 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 5 Rn. 4)

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Demgemäß hat das Oberverwaltungsgericht seine Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Klägers, insbesondere zu der im Mittelpunkt des Streitfalls stehenden Frage der Kausalität zwischen dem Dienstunfall vom 7. März 1995 und den weiteren vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (jenseits der anerkannten Unfallfolgen) auf die Feststellungen der zahlreichen im Laufe der Jahre erstellten ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen gestützt; darunter befinden sich amtsärztliche Gutachten mit hinzugezogenem fachmedizinischen Sachverstand sowie vom Kläger vorgelegte Gutachten und schließlich die beiden fachärztlichen Gutachten der vom Oberverwaltungsgericht bestellten Sachverständigen Dr. W. (Nervenarzt und Facharzt für Neurologie, UA S. 11 ff.) und Priv.-Doz. Dr. K. (Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie, UA S. 14 ff.), beide vom ...krankenhaus in K. Im angefochtenen Urteil ist das Oberverwaltungsgericht nach eingehender Würdigung aller gutachtlichen Stellungnahmen einschließlich der vom Kläger vorgebrachten Einwände zu dem Ergebnis gelangt, dass der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und den vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht gegeben ist.

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Über die Einholung eines weiteren Gutachtens entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO). Die unterlassene Einholung zusätzlicher Gutachten kann deshalb nur dann verfahrensfehlerhaft sein, wenn die vorliegenden Gutachten ihren Zweck nicht zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Liegen dem Gericht bereits sachverständige Äußerungen zu einem Beweisthema vor, muss es ein zusätzliches Gutachten deshalb nur einholen, wenn die vorhandene Stellungnahme von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht (BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1985 - 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <45>; Beschlüsse vom 29. Mai 2009 - 2 B 3.09 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 5 Rn. 7 und vom 26. September 2014 - 2 B 14.14 - Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 5 Rn. 18 f. m.w.N.). Die Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter das vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 B 122.07 - NVwZ-RR 2008, 477 Rn. 29 m.w.N.).

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Nach diesen Maßstäben zeigt die Beschwerde einen Mangel der Beweiserhebung nicht auf, und zwar weder mit ihrem gegen das Gutachten des Sachverständigen Dr. K. gerichteten (haupt- und hilfsweise gestellten) Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den unfallbedingten biomechanischen Belastungswirkungen des Dienstunfalls (b) noch mit ihrem gegen das Gutachten des Sachverständigen Dr. W. gerichteten Beweisantrag auf Einholung eines (sei es erstmaligen, sei es zusätzlichen) Sachverständigengutachtens zum Vorliegen einer behaupteten unfallbedingten posttraumatischen Belastungsstörung des Klägers (c).

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b) Die Beschwerde macht zum einen geltend, das Gutachten des Sachverständigen Dr. K. sei unbrauchbar, weil der Gutachter vor Erstattung seines Gutachtens darauf hätte bestehen müssen, dass der Unfallhergang und die biomechanischen Belastungen, die unfallbedingt auf den Kläger eingewirkt hätten, zuvor durch ein unfallanalytisches und/oder biomechanisches Gutachten hätten geklärt werden müssen, oder das Gericht hätte dem Gutachter entsprechende Vorgaben machen müssen; zumindest hätte der Gutachter von den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. B. ausgehen müssen.

13

Damit ist eine Pflicht des Oberverwaltungsgerichts zur Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens (auch eines interdisziplinären Zusammenhanggutachtens) nicht aufgezeigt. Einen in dieselbe Richtung zielenden Einwand hat der Kläger ausweislich des Berufungsurteils (UA S. 26 oben) bereits im Berufungsverfahren in seiner Stellungnahme vom 30. November 2014 (dort S. 15) vorgebracht. Der Sachverständige hat daraufhin in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 8. Dezember 2014 auf den Einwand des Klägers erwidert (dort S. 12), das Oberverwaltungsgericht hat sich mit dem Einwand des Klägers - wie mit seinen zahlreichen weiteren Kritikpunkten - im Berufungsurteil auseinander gesetzt und ihn dahin beschieden, dass der Kläger damit lediglich seine eigene Bewertung an die Stelle des Sachverständigen setze (UA S. 26 Mitte). Der Einwand der Beschwerde, der Sachverständige Dr. K. "ignoriere" den im Gutachten von Prof. Dr. B. geschilderten Unfallablauf, ist unberechtigt; vielmehr bekräftigt der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2014, dass er bei seiner Begutachtung sehr wohl - neben dem Zusammenprall mit dem unfallverursachenden Fremd-PKW - von einer zweiten Kollision mit einem Grenz-/Begrenzungsstein ausgegangen sei, dass es sich nichts desto weniger auch bei einem sekundären Aufprall um eine Akzeleration/Dezeleration handele und dass er die entsprechenden Passagen des biomechanisch/technischen Gutachtens voll umfänglich wahrgenommen, ausgewertet und gutachtlich integriert habe (dort S. 7 ). Ebenfalls unzutreffend ist daher die Behauptung der Beschwerde, das Gutachten von Prof. Dr. B. sei "ebenfalls ohne Berücksichtigung der unfallanalytischen oder biomechanischen Grundlagen verfasst" worden; aus dem Gutachten von Dr. K. ergibt sich das Gegenteil (dort S. 16 unter Zusammenfassung des Gutachtens von Prof. Dr. B. mit Hinweis auf die in diesem Gutachten in Bezug genommenen technischen Gutachten von Dipl. Ing. B. und die gutachtliche Stellungnahme zur Unfallmechanik von Dipl. Ing. Sch.).

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c) Die Beschwerde macht zum anderen geltend, das Oberverwaltungsgericht hätte den weiteren Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht ablehnen dürfen. Auch diese Rüge ist unbegründet. Dass das Oberverwaltungsgericht diesen Beweisantrag als unzulässiges sog. Ausforschungsbegehren abgelehnt hat, lässt keinen Verfahrensfehler erkennen.

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Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei diesem Beweisantrag um einen solchen auf erstmalige Einholung eines Sachverständigengutachtens zu einem neuen Beweisthema handelte oder - wie bei dem zuvor behandelten Beweisantrag - um einen solchen auf Einholung eines zusätzlichen (ergänzenden) Sachverständigengutachtens; für die zweitgenannte Sichtweise könnte die Begründung dieses Beweisantrags deuten, in der sich der Kläger gegen die Aussage des Sachverständigen Dr. W. wendet, wonach "eine in das psychiatrische Fachgebiet fallende Störung ausgeschlossen" sei, und er dem Sachverständigen eine unvollständige Auswertung einer anderen bereits vorliegenden gutachtlichen Aussage vorwirft (vgl. S. 2 des Schriftsatzes vom 9. Dezember 2014, GA Bd. III Bl. 562). Denn in beiden Fällen ist ein Verfahrensmangel nicht festzustellen.

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Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 9. Dezember 2014 (GA Bd. III Bl. 557 ff.) hat das Oberverwaltungsgericht den hier in Rede stehenden, im Schriftsatz vom selben Tage formulierten Beweisantrag (GA Bd. III Bl. 561 f.) nach einer Sitzungsunterbrechung mit einem sodann verkündeten Beschluss abgelehnt, den der Vorsitzende kurz begründete; der Prozessbevollmächtigte des Klägers erhielt Gelegenheit, zu dem Beschluss Stellung zu nehmen. Mangels entsprechender Verfahrensrügen hat der Senat davon auszugehen, dass diese mündlich mitgeteilte Begründung - jedenfalls im Kern - derjenigen entspricht, die das Gericht später in den schriftlichen Entscheidungsgründen (ggf. ausführlicher) niedergelegt hat, nämlich dass es sich um ein unzulässiges Ausforschungsbegehren handelte (UA S. 30).

17

Ein sog. Ausforschungsbegehren, das bereits nicht dem Vorabbescheidungsgebot des § 86 Abs. 2 VwGO unterfällt (vgl. Eyermann/Geiger, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 27; Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 86 Rn. 87 m.w.N.), liegt vor, wenn "aus der Luft gegriffene” Behauptungen, für deren Wahrheitsgehalt nicht einmal eine gewisse Mindestwahrscheinlichkeit besteht oder jeder Anhaltspunkt fehlt, zumal bei bereits vorliegenden fachärztlichen Stellungnahmen zu dem in Frage stehenden (medizinischen) Themenkreis (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juni 2014 - 2 B 76.13 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 75 Rn. 17, vom 29. April 2002 - 1 B 59.02 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60 S. 100, vom 14. Januar 1998 - 3 B 214.97 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 286 S. 34, vom 29. März 1995 - 11 B 21.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266 S. 10 f. und vom 25. Januar 1988 - 7 CB 81.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 196 S. 14 m.w.N.; ebenso BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Juni 1993 - 2 BvR 1815/92 - DVBl 1993, 1002 <1003>. Ein solcher Antrag ist aber an den Anforderungen der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) zu messen.

18

Hiernach traf den anwaltlich vertretenen Kläger allerdings die Obliegenheit, bereits in der Berufungsinstanz seine prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht zu rügen, dass und warum die beantragte Beweiserhebung - nach seiner Ansicht - kein unzulässiger Ausforschungsbeweis sei. Denn die Vorabbescheidung eines Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung dient gerade dazu, dass die Prozessbeteiligten sich in der Verfolgung ihrer Rechte auf die Erwägungen des Gerichts einstellen und in ihrem weiteren prozessualen Verhalten darauf reagieren können (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1961 - 4 C 308.60 - BVerwGE 12, 268 <269> und vom 26. Juni 1968 - 5 C 111.67 - BVerwGE 30, 57 <58>; Rixen, a.a.O. § 86 Rn. 83 m.w.N.). Dass der Kläger diese Möglichkeit ausgeschöpft hätte, ist weder dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht noch der Beschwerdebegründung zu entnehmen. Die Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dient nicht dazu, Versäumnisse in der Tatsacheninstanz wettzumachen oder nachzuholen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 2 B 85.13 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 382 Rn. 7 m.w.N.)

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Ungeachtet dessen trifft die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, bei der hier in Rede stehenden Beweiserhebung handele es sich um ein Ausforschungsbegehren, nach den dargestellten Grundsätzen auch in der Sache zu: Das Oberverwaltungsgericht hat - gestützt auf die ihm bereits vorliegenden Sachverständigengutachten - die Voraussetzungen einer posttraumatischen Belastungsstörung nach Klassifikation (ICD 10 F 43.1) und Erscheinungsbild ausführlich dargestellt (UA S. 30) und den Beweisantrag abgelehnt, weil nicht ein einziges dieser Symptome beim Kläger festgestellt worden sei, und zwar durch keinen der mit der Beurteilung der von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden befassten Ärzte. Soweit die Beschwerde (S. 7 ff.) auf das Gutachten von Frau Dipl.-Psychologin Sch. (K. & M.) vom 12. November 2007 verweist (dort S. 19), stützt sich diese Passage des Gutachtens im Wesentlichen auf eine allgemein gehaltene statistische Aussage aus wissenschaftlichen Publikationen (nämlich dass bei einer kleinen Gruppe von rund 20 % der Patienten die psychophysischen Beschwerden längere Zeit anhielten und daher als chronisch zu bezeichnen seien), die zudem noch durch den Zusatz eingeschränkt wird, dass dabei die Pathogenese unklar sei. Zudem hat der vom Oberverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige Dr. W. in seinem Gutachten vom 1. April 2014 (dort S. 21) an dem von der Beschwerde angeführten Gutachten beanstandet, dass es den Vortrag des Klägers als Befund zugrunde gelegt habe, die erhobenen Befunde aber nicht ausreichend durch Validitätsskalen kontrolliert worden seien.

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Dass die Sachverhaltsaufklärung des Oberverwaltungsgerichts hiernach verfahrensrechtlich fehlerhaft gewesen wäre, weil es der Einholung des von der Beschwerde vermissten Sachverständigengutachtens bedurft hätte, kann hiernach nicht festgestellt werden.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG und Ziff. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 <61>).