Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 01.06.2011


BVerwG 01.06.2011 - 2 AV 1/11, 2 AV 1/11, 2 PKH 3/11

Bestimmung des zuständigen Gerichts


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsdatum:
01.06.2011
Aktenzeichen:
2 AV 1/11, 2 AV 1/11, 2 PKH 3/11
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Gründe

1

1. Der auf § 53 Abs. 3 VwGO gestützte Antrag, ein zuständiges Gericht für einen Rechtsstreit um die Ernennung zum Proberichter in der niedersächsischen Sozialgerichtsbarkeit zu bestimmen, hat keinen Erfolg.

2

a. Der Antragsteller macht geltend, er habe sich mehrfach erfolglos um vom Land Niedersachsen ausgeschriebene Stellen für Proberichter der Sozialgerichtsbarkeit beworben. Er habe beim Verwaltungsgericht Lüneburg beantragt, dem Präsidenten des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen im Wege der einstweiligen Anordnung die Besetzung von Planstellen für Proberichter bei der niedersächsischen Sozialgerichtsbarkeit mit anderen Bewerbern zu untersagen, solange nicht über seine Bewerbungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (erneut) entschieden worden ist und Rechtsbehelfsfristen gegen diese (erneuten) Entscheidungen abgelaufen sind. Das Verwaltungsgericht Lüneburg beabsichtige eine Verweisung an das Verwaltungsgericht Hannover, während seiner Auffassung nach nur das Verwaltungsgericht Lüneburg oder das Verwaltungsgericht Bremen örtlich zuständig seien.

3

Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richte er nach einer zwischenzeitlichen Parteierweiterung auch gegen das niedersächsische Justizministerium. Er beantrage nunmehr, dem Niedersächsischen Justizministerium, hilfsweise dem Präsidenten des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, im Wege der einstweiligen Anordnung die Besetzung von Planstellen für Proberichter bei der niedersächsischen Sozialgerichtsbarkeit mit anderen Bewerbern zu untersagen, solange nicht beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen über seine Bewerbungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (erneut) entschieden worden ist und Rechtsbehelfsfristen gegen diese (erneuten) Entscheidungen abgelaufen sind. Die Antragsgegner seien notwendige Streitgenossen. Das Landessozialgericht sei zu einer erneuten Bewerberauswahl verpflichtet und das Justizministerium müsse zumindest eine der ausgeschriebenen Stellen frei halten. Nach dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über ein gemeinsames Landessozialgericht vom 10. Dezember 2001 seien im Hinblick auf die Frage nach dem notwendigen Zusammenwirken zuständiger Organe beider Länder für Ernennungen weitere Parteierweiterungsanträge zu prüfen. Anträge seien möglicherweise gegen die Justizverwaltungen beider Bundesländer zu richten.

4

b. § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO sieht eine Zuständigkeitsbestimmung für den Fall vor, dass nach § 52 VwGO mehrere Gerichte in Betracht kommen. Dies ist nicht der Fall, wenn bloß rechtliche Zweifel über die Zuständigkeit vorliegen, die durch Auslegung der Zuständigkeitsregelungen beseitigt werden können (Beschluss vom 19. Juli 1979 - BVerwG 6 ER 400.79 - BVerwGE 58, 225 <228>). § 53 VwGO durchbricht nicht die Regelung über den gesetzlichen Richter, sondern ergänzt sie lediglich für den Fall, dass das Prozessrecht selbst keine oder keine widerspruchsfreie Zuweisung enthält. Zweck der Norm ist es nicht, dem Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung über Zweifelsfragen, die sich aus der Auslegung des § 52 VwGO ergeben, gleichsam in der Art einer Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. Beschlüsse vom 4. Juni 2007 - BVerwG 2 AV 1.07 - juris Rn. 2 - und vom 12. Oktober 2010 - BVerwG 2 AV 1.10 - juris Rn. 4). Die örtliche Zuständigkeit für den Streit um Ernennung zum Proberichter der niedersächsischen Sozialgerichtsbarkeit bestimmt sich nach § 52 Nr. 4 VwGO. Sie hängt, da der Antragsteller in Bremen seinen Wohnsitz hat, gemäß § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO davon ab, welche Behörde nach niedersächsischem Landesrecht für die Auswahlentscheidung und ihre Umsetzung durch die Einstellung als Proberichter zuständig ist. Das Verfahren nach § 53 VwGO dient nicht der Vorabklärung von in diesem Zusammenhang zwischen den Beteiligten streitigen oder für diese schwer zu beantwortenden Fragen. Die im Instanzenweg zuständigen Gerichte entscheiden über Zweifelsfragen der Auslegung der landesrechtlichen Zuständigkeitsregelungen. Diese Fragen sind nicht in das Verfahren nach § 53 VwGO zu verlagern. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass niedersächsisches Landesrecht keine Bestimmung der zuständigen Behörde für die begehrte Entscheidung erlaubt oder zwei Behörden nebeneinander für zuständig erklärt.

5

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass eine Zusammenführung sämtlicher Streitigkeiten, die Entscheidungen des LSG Niedersachsen-Bremen betreffen, bei einem Verwaltungsgericht prozessökonomisch wäre oder daraus, dass nach Ansicht des Antragstellers auf der Seite der Antragsgegner durch die Parteierweiterungen eine Streitgenossenschaft begründet worden ist oder noch begründet wird:

6

Hinsichtlich paralleler Rechtsstreitigkeiten, für die sich aus der Verwaltungsgerichtsordnung die jeweilige örtliche Zuständigkeit unzweifelhaft ergibt, für deren Zusammenfassung vor einem Gericht aber ausschließlich die Prozessökonomie streitet, ist kein Raum für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 53 VwGO durch das Bundesverwaltungsgericht (Beschlüsse vom 5. Juli 2002 - BVerwG 7 AV 2.02 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 28 - und vom 12. Oktober 2010 - BVerwG 2 AV 1.10 - juris Rn. 6). Ein Erfordernis für eine Entscheidung nach § 53 VwGO kann sich zwar dann ergeben, wenn eine mehrfache Zuständigkeit im Hinblick auf eine notwendige Streitgenossenschaft zumindest nicht fernliegt (Beschlüsse vom 22. November 1999 - BVerwG 11 AV 2.99 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 27 und vom 12. Oktober 2010 - BVerwG 2 AV 1.10 - juris Rn. 6). Sie liegt hier aber ersichtlich nicht vor: Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg ist beantragt, den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, Planstellen für Proberichter der niedersächsischen Sozialgerichtsbarkeit zu besetzen. Eine notwendige Streitgenossenschaft besteht hinsichtlich dieses Anspruches zwischen dem Präsidenten des gemeinsamen Landessozialgerichts und dem Niedersächsischen Justizministerium nicht. Ein Anspruch auf vorläufige Untersagung von Ernennungen richtet sich gegen diejenige Behörde, die für die Ernennung von Proberichtern der Sozialgerichtsbarkeit zuständig wäre. Dass zunächst durch Auslegung der anwendbaren landesrechtlichen Bestimmungen diese Zuständigkeitsfrage zu klären ist, begründet keine notwendige Streitgenossenschaft zwischen allen als richtiger Antragsgegner in Betracht kommenden Behörden.

7

Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Antragsteller unter Verweis auf die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung der Auffassung ist, wegen seiner Grundrechte auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruches (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 33 Abs. 2 GG) sei schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine erneute Auswahlentscheidung zu treffen. Denn zum einen wird der Bewerbungsverfahrensanspruch effektiv im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dadurch gewährt, dass, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint, die Ernennung des ausgewählten Bewerbers durch einstweilige Anordnung untersagt wird (vgl. Urteil vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - juris Rn. 32 m.w.N.). Zum anderen ist damit nichts darüber ausgesagt, welche Behörde oder Körperschaft nach dem anwendbaren Landesrecht für die Auswahlentscheidung zuständig ist.

8

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Antragsteller die Notwendigkeit eines Zusammenwirkens von Organen mehrerer Länder im Hinblick auf die Ernennungen von Proberichtern der Sozialgerichtsbarkeit erwägt. Der Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über ein gemeinsames Landessozialgericht vom 10. Dezember 2001 sieht in seinem Artikel 3 Abs. 1 vor, dass die Präsidentin und der Vizepräsident des gemeinsamen Landessozialgerichts im Dienst beider Länder stehen und unter gemeinsamer Vollziehung der Urkunden gemeinschaftlich ernannt werden. Ein vergleichbares Zusammenwirken bei der Ernennung ist in dem genannten Staatsvertrag weder für die übrigen Beschäftigten des gemeinsamen Landessozialgerichts noch für die in der niedersächsischen Sozialgerichtsbarkeit in erster Instanz eingesetzten Proberichter vorgesehen. Der Antragsteller hat sich schon nach seinem Vortrag nicht um eine Stelle beworben, die nur durch gemeinschaftliches Tätigwerden zweier Justizverwaltungen besetzt werden kann.

9

2. Der Antragsteller hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren nach § 53 VwGO zurückgenommen. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist deshalb einzustellen.