Entscheidungsdatum: 13.08.2014
Der Antrag des Landgerichts Konstanz - 2. Große Jugendkammer - auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.
1. Das Landgericht Konstanz hat den heranwachsenden Angeklagten zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten, dem die Akten zur Einleitung der Vollstreckung gemäß § 84 Abs. 2 JGG übersandt worden waren, hat die Übernahme abgelehnt. Daraufhin hat das Landgericht Konstanz in entsprechender Anwendung von § 14 StPO die Akten dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts übersandt.
2. Der Antrag war zurückzuweisen.
Die förmliche Einleitung der Vollstreckung ist keine jugendrichterliche Tätigkeit im Sinne des § 83 Abs. 1 JGG, sondern eine Aufgabe der Justizverwaltung. Besteht ausschließlich Streit über die Zuständigkeit für eine derartige Aufgabe, so liegt nach der Rechtsprechung des Senats, an der er festhält, kein Zuständigkeitsstreit zwischen mehreren Gerichten im Sinne von § 14 StPO vor, über den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. Oktober 1994 - 2 ARs 333/94, BGHR StPO § 14 Entscheidung 1, und vom 4. Dezember 1981 - 2 ARs 328/81; OLG Hamm, NStZ-RR 2008, 79; vgl. auch BVerfG, NJW 1994, 2750, 2751; andere Ansicht wohl OLG Jena, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 1 AR (S) 65/09).
3. Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Antrag wäre auch deswegen zurückzuweisen, weil sich nach derzeitigem Sachstand die Zuständigkeit eines bisher am Streit nicht beteiligten Gerichts ergibt (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juli 2005 - 2 ARs 179/05, StraFo 2005, 480 mwN). Ausweislich der Urteilsfeststellungen liegt es nahe, dass der Verurteilte nach seiner Haftentlassung seinen (illegalen) Aufenthalt bei seinem Cousin in Berlin beendet hat und nach Serbien zurückgekehrt ist. Fehlt es aber an einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist gemäß § 84 Abs. 2 JGG, § 151 Nr. 8, § 152 Abs. 3 FamFG der Jugendrichter bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird (vgl. Rose in Ostendorf, NK-JGG, 9. Aufl., § 84 Rn. 3). Dies ist das - nicht am Streit beteiligte - Amtsgericht Konstanz, da in dessen Bezirk die Hauptverhandlung stattfand, in der die Bewährungsentscheidung getroffen wurde.
Appl Schmitt Eschelbach
Ott Zeng