Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 05.05.2011


BGH 05.05.2011 - 2 ARs 134/11

Folgen des Schweigens des Oberlandesgerichts zur Frage der Zulassung der Rechtsbeschwerde


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
05.05.2011
Aktenzeichen:
2 ARs 134/11
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Stuttgart, 1. März 2011, Az: 4 VAs 2/11
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. März 2011 - Az.: 4 VAs 2/11 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der Beschluss ist gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG nicht anfechtbar. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist unstatthaft, da das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen hat. Das Schweigen über die Frage der Zulassung, deren Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 EGGVG das Oberlandesgericht von Amts wegen zu prüfen hatte, bedeutet die Nichtzulassung, die ihrerseits unanfechtbar ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).

Fischer                 Berger              Krehl