Entscheidungsdatum: 02.05.2018
Da die Generalzolldirektion die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Klage des Klägers gegen den Bescheid der Generalzolldirektion vom 12. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2018 bestreitet und entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids das Verwaltungsgericht Augsburg für sachlich und örtlich zuständig ansieht, hat der Senat nach § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG vorab über die Frage der sachlichen Zuständigkeit zu entscheiden.
Das Bundesverwaltungsgericht ist hier nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO im ersten und letzten Rechtszug zuständig, weil der Klage Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes (BND) zugrunde liegen.
Mit § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO will der Gesetzgeber aus Gründen des Geheimnisschutzes sicherstellen, dass Gegenstände aus dem Geschäftsbereich des BND ausschließlich beim Bundesverwaltungsgericht verhandelt werden. Mit der Neufassung der Zuständigkeitsnorm des § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO durch die Gesetze vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) und vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987), die die frühere Beschränkung auf Klagen gegen den Bund betreffend dienstrechtlicher Vorgänge im Geschäftsbereich des BND beseitigte, sollte im Hinblick auf die "Gefahr des Bekanntwerdens sensibler Informationen" erreicht werden, dass sämtliche Verfahren, die Angelegenheiten des BND betreffen, erstinstanzlich vom Bundesverwaltungsgericht entschieden werden (BT-Drs. 14/4659 vom 16. November 2000 S. 55; s. auch BT-Drs. 14/7474 vom 14. November 2001 S. 14 f.).
Aus dem dergestalt geänderten Gesetzestext und den Gesetzesmaterialien ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass in allen verwaltungsgerichtlichen Klagen mit Gegenständen aus dem Geschäftsbereich des BND aus Gründen des Geheimnisschutzes ohne Einschränkungen das Bundesverwaltungsgericht zuständig sein soll (BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2007 - 6 A 1.06 - PersR 2007, 443 Rn. 18 und vom 23. Januar 2008 - 6 A 1.07 - BVerwGE 130, 180 Rn. 25). Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob der Streitgegenstand eine Verwaltungsentscheidung betrifft, die in der alleinigen Zuständigkeit des BND selbst oder einer anderen Behörde liegt (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - 6 A 1.07 - BVerwGE 130, 180 Rn. 25: Anordnung der Telefonüberwachung durch das BMI auf Antrag des BND).
Nach diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO gegeben. Mit den mit der Anfechtungsklage angegriffenen Bescheiden hat die Generalzolldirektion den Kläger begünstigende Bescheide des BND sowie des Bundeskanzleramtes zurückgenommen, weil es diese als rechtswidrig i.S.v. § 48 VwVfG ansieht. Ihr Votum der Rechtswidrigkeit leitet die Generalzolldirektion in erster Linie aus der Annahme ab, der Kläger habe bei seiner Unfallmeldung gegenüber dem BND die Ausschlussfrist für die Meldung des Unfalls nach § 45 BeamtVG nicht gewahrt. Demgegenüber hat der Kläger geltend gemacht, im Bereich des BND sei eine formelle Meldung eines Dienstunfalls anlässlich eines versuchten Anschlags im Ausland nicht erwünscht gewesen. Ferner ist dem Vorbringen des Klägers die Behauptung zu entnehmen, der konkrete Vorfall in ... sei bereits vor der Unfallmeldung vom ... Gegenstand eingehender Untersuchungen des Dienstherrn gewesen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).