Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 24.11.2016


BPatG 24.11.2016 - 17 W (pat) 11/16

Patentbeschwerdeverfahren – "Eingabevorrichtung für ein Kraftfahrzeug" – Rückzahlung der Beschwerdegebühr – Begründungsmängel des Zurückweisungsbeschlusses der Prüfungsstelle


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsdatum:
24.11.2016
Aktenzeichen:
17 W (pat) 11/16
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2006 012 147.3 - 53

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 24. November 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder sowie der Richter Dipl.-Ing. Baumgardt und Dipl.-Ing. Hoffmann

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. November 2015 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1 bis 21 und Beschreibung Seiten 1 bis 10, jeweils datiert vom 2. November 2016, eingegangen am 8. November 2016; sowie 7 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 12, datiert vom 27. September 2016, eingegangen am 4. Oktober 2016.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

I.

1

Die vorliegende Patentanmeldung, welche die Priorität zweier US-Voranmeldungen vom 13. September 2005 und vom 14. September 2005 in Anspruch nimmt, wurde am 16. März 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt in deutscher Sprache eingereicht unter der Bezeichnung

2

„Eingabevorrichtung für ein Kraftfahrzeug“.

3

Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts in der Anhörung vom 25. November 2015 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Hauptanspruchs des Hauptantrags nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, weil er durch die Zusammenschau der Druckschriften D1 und D5 (s. u.) nahegelegt sei. Ähnlich wurde auch bezüglich der Hilfsanträge 1 bis 4 argumentiert. Ferner sei der Gegenstand des Hauptanspruchs der Hilfsanträge 5, 6 und 7 durch die Zusammenschau der Druckschriften D1, D5 und D6 (s. u.) nahegelegt. Der Gegenstand des Hauptanspruchs des Hilfsantrags 8 sei durch die Zusammenschau der Druckschriften D4 und D7 (s. u.) nahegelegt.

4

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. In der Beschwerdebegründung vom 20. Januar 2016 bemängelt sie zunächst generell die Argumentationsweise der Prüfungsstelle, insbesondere die Formulierung „Der Fachmann würde die Druckschriften 1, 5 und 6 aggregierend kombinieren, da alle Druckschriften von Eingabegeräten handeln“ (Zurückweisungsbeschluss Seite 9, Absatz 2 letzter Satz). Der Logik dieses Prüfers folgend, bediene sich der Fachmann somit Millionen von Eingabevorrichtungen betreffenden Dokumenten und könne sie beliebig kombinieren. Dies habe mit Patentrecht rein gar nichts zu tun. Die Begründung der vermeintlichen Kombinierbarkeit sei schlichtweg grob rechtsfehlerhaft. Angesichts der wiederholten Anwendung dieses vermeintlichen Rechtsprinzips sei eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr gerechtfertigt. Darüber hinaus regt die Anmelderin an, dass der Senat eine umfassende Fortbildung des zuständigen Prüfers in den Grundzügen der Rechtsprechung bezüglich erfinderischer Tätigkeit vorschlage; und sie weist noch darauf hin, dass eine derartige Arbeitsweise des Deutschen Patent- und Markenamtes bei der Anmelderin völlig unnötig hohe Kosten verursache und Ressourcen binde.

5

Des Weiteren stellt die Anmelderin zu den unabhängigen Patentansprüchen des Hauptantrags und der Hilfsanträge dar, dass ihr jeweiliger Gegenstand durch die vom Prüfer genannten Druckschriften nicht nahegelegt sei. So könne eine Kombination der Druckschriften D1 und D5 nicht zum Gegenstand der Erfindung führen, und es fehle auch jegliche Motivation, die beiden Lehren zu kombinieren. Ferner ergebe eine Zusammenschau der Druckschriften D5 und D6 keinen Gegenstand, der das Display gegenüber dem Armaturenbrett fixiere und das Gehäuse gegenüber dem Display bewege; und der Aktor 115b der D5 würde dabei im Armaturenbrett verschwinden und könne kein taktiles Feedback mehr an den Handballen ausgeben. Beide Argumente habe sie in der Anhörung vorgebracht, sie seien aber im Beschluss unbeachtet geblieben. Somit sei das rechtliche Gehör der Anmelderin verletzt worden. Ferner greife bei der Beurteilung des Hilfsantrags 7 der lapidare Hinweis auf Hilfsantrag 4 zu kurz; hier vertrete der Prüfer die Auffassung, dass ein mit „zur“ eingeleitetes Merkmal („zur Fixierung des Displays am Armaturenbrett“) bei der Beurteilung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit außer Betracht bleiben könne, wohingegen das Merkmal nach Auffassung der Anmelderin eine Bedeutung habe. Schließlich sei die Argumentation betreffend den Hilfsantrag 8, durch eine Zusammenschau der Druckschriften D4 und D7 zum Gegenstand des ursprünglichen Anspruchs 24 zu gelangen, nicht verständlich; die Anmelderin sehe sich außerstande, detailliert dazu Stellung zu nehmen.

6

Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin ihr Patentbegehren weiter konkretisiert und klargestellt sowie eine angepasste Beschreibung eingereicht. Mit der Eingabe vom 2. November 2016 stellt sie (sinngemäß) den Antrag,

7

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

8

Patentansprüche 1 bis 21 und Beschreibung Seiten 1 bis 10, jeweils datiert vom 2. November 2016,

9

sowie 7 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 12, datiert vom 27. September 2016.

10

Das geltende Patentbegehren, hier bezüglich der Ansprüche 1 und 13 mit einer Gliederung ähnlich derjenigen des Zurückweisungsbeschlusses versehen, lautet:

11

(a) 1. Eingabevorrichtung (4, 4A, 4B, 4C), insbesondere für ein Kraftfahrzeug,

12

(b) wobei die Eingabevorrichtung ein Gehäuse (15) und ein in dem Gehäuse (15) angeordnetes Display (12, 72) zur optischen Darstellung von Informationen aufweist,

13

(c) wobei ein über dem Display (12, 72) angeordneter Touchscreen (11, 70) zur Eingabe von Befehlen durch Berühren einer Bedienfläche (16) des Touchscreens (11, 70) vorgesehen ist

14

(c1) und das Gehäuse (15) gegenüber dem Display (12, 72) bewegbar ist,

15

(d) wobei ein Aktor (13, 84) zum Bewegen des Gehäuses (15) in zumindest eine Richtung vorgesehen ist,

16

(e) wobei der Touchscreen (11, 70) an dem Gehäuse (15) befestigt ist, so dass der Touchscreen (11, 70) Teil des Gehäuses (15) ist.

17

2. Eingabevorrichtung (4, 4A, 4B, 4C) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Touchscreen (11, 70) außen an dem Gehäuse (15) befestigt ist.

18

3. Eingabevorrichtung (4, 4A, 4B, 4C) nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass das Gehäuse (15) im Bereich des Touchscreens transparent ist.

19

4. Eingabevorrichtung (4, 4A, 4B, 4C) nach Anspruch 1, 2 oder 3, dadurch gekennzeichnet, dass das Gehäuse (15) gegenüber dem Display (12, 72) entlang einer Geraden bewegbar ist.

20

5. Eingabevorrichtung (4, 4A, 4B, 4C) nach Anspruch 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass das Gehäuse (15) parallel zu einer Bedienfläche (16) des Touchscreens (11, 70) bewegbar ist.

21

6. Eingabevorrichtung (4, 4A, 4B, 4C) nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass das Gehäuse (15) gegenüber dem Display (12, 72) mit einem Freiheitsgrad bewegbar ist.

22

7. Eingabevorrichtung (4, 4A, 4B, 4C) nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass ein Verbindungselement zum formschlüssigen Verbinden des Gehäuses (15) mit dem Display (12, 72) vorgesehen ist, so dass das Gehäuse (15) gegenüber dem Display (12, 72) entlang einer Geraden bewegbar ist.

23

8. Eingabevorrichtung (4, 4A, 4B, 4C) nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass das Verbindungselement eine Stange (40, 41, 50, 51, 79) oder ein Führungselement umfasst.

24

9. Eingabevorrichtung (4, 4A, 4B, 4C) nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, dass das Gehäuse (15) und das Display (12, 72) entlang der Stange (40, 41, 50, 51, 79) gegeneinander parallel zu einer Bedienfläche (16) des Touchscreens (11, 70) bewegbar sind.

25

10. Eingabevorrichtung (4, 4A, 4B, 4C) nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass das Gehäuse (15) zumindest eine durch eine flexible Manschette (24, 25, 26, 27, 31) abgedeckte Öffnung (20, 21) aufweist.

26

11. Eingabevorrichtung (4, 4A, 4B, 4C) nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, dass das Display (12, 72) ein durch die Öffnung (20, 21) geführtes Befestigungselement (22, 23) zur Fixierung des Displays aufweist.

27

12. Eingabevorrichtung (4, 4A, 4B, 4C) nach einem der Ansprüche 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens zwei parallel zueinander angeordnete Führungselemente und mindestens zwei Gleitelemente (42, 43, 52, 53) zum Gleiten entlang je eines Führungselementes vorgesehen sind.

28

(a‘) 13. Kraftfahrzeug (1) mit einem Lenkrad (2), einem Armaturenbrett (3),

29

(b‘) einem Gehäuse (15) und einem in dem Gehäuse (15) angeordneten Display (12, 72) zur optischen Darstellung von Informationen,

30

(c) bei dem ein über dem Display (12, 72) angeordneter Touchscreen (11, 70) zur Eingabe von Befehlen durch Berühren einer Bedienfläche (16) des Touchscreens (11, 70) vorgesehen ist,

31

(c1) wobei das Gehäuse (15) gegenüber dem Display (12, 72) bewegbar

32

(c2) und das Display (12, 72) gegenüber dem Lenkrad (2) oder gegenüber dem Armaturenbrett (3) fixiert ist,

33

(d) und wobei ein Aktor (13, 84) zum Bewegen des Gehäuses (15) in zumindest eine Richtung vorgesehen ist.

34

14. Kraftfahrzeug (1) nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet, dass der Aktor (13, 84) mit dem Lenkrad (2) oder dem Armaturenbrett (3) verbunden ist.

35

15. Kraftfahrzeug (1) nach Anspruch 13 oder 14, dadurch gekennzeichnet, dass der Touchscreen (11, 70) an dem Gehäuse (15) befestigt ist.

36

16. Kraftfahrzeug (1) nach einem der Ansprüche 13 bis 15, dadurch gekennzeichnet, dass das Gehäuse (15) im Bereich des Touchscreens (11, 70) transparent ist.

37

17. Kraftfahrzeug (1) nach einem der Ansprüche 13 bis 15, dadurch gekennzeichnet, dass der Touchscreen (11, 70) Teil des Gehäuses (15) ist.

38

18. Kraftfahrzeug (1) nach einem der Ansprüche 13 bis 17, dadurch gekennzeichnet, dass das Gehäuse (15) mittels des Aktors (13, 84) gegenüber dem Display (12, 72) bewegbar ist.

39

19. Kraftfahrzeug (1) nach Anspruch 18, dadurch gekennzeichnet, dass das Gehäuse (15) parallel zu einer Bedienfläche (16) des Touchscreens (11, 70) bewegbar ist.

40

20. Kraftfahrzeug (1) nach einem der Ansprüche 13 bis 19, dadurch gekennzeichnet, dass das Gehäuse (15) gegenüber dem Display (12, 72) mit einem Freiheitsgrad bewegbar ist.

41

21. Kraftfahrzeug (1) nach einem der Ansprüche 13 bis 20, dadurch gekennzeichnet, dass ein Verbindungselement zum formschlüssigen Verbinden des Gehäuses (15) mit dem Display (12, 72) vorgesehen ist, so dass das Gehäuse (15) gegenüber dem Display (12, 72) entlang einer Geraden bewegbar ist.

42

Dem Patentbegehren soll gemäß der Offenlegungsschrift, Absatz [0008], die Aufgabe zugrundeliegen, eine Eingabevorrichtung mit einem Touchscreen zu verbessern. Es sei wünschenswert, eine besonders gut für Kraftfahrzeuge geeignete Eingabevorrichtung zu schaffen. Eine solche Eingabevorrichtung zeichne sich insbesondere durch eine lange Lebensdauer bei verhältnismäßig geringen Kosten aus.

II.

43

Die rechtzeitig eingelegte Beschwerde ist auch sonst zulässig. Sie hat Erfolg, da das nunmehr geltende Patentbegehren durch den bekannt gewordenen Stand der Technik nicht vorweggenommen oder nahegelegt ist und auch die übrigen Kriterien für eine Patenterteilung erfüllt sind (PatG §§ 1 bis 5, § 34).

44

1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft eine Eingabevorrichtung mit einem Touchscreen, insbesondere für ein Kraftfahrzeug (siehe Offenlegungsschrift Absätze [0001], [0074] und Figur 1).

45

In der Offenlegungsschrift wird begrifflich unterschieden zwischen dem „Display“ (12, 72, 403, 453) als einer Bild-Anzeigevorrichtung und dem „Touchscreen“ (11, 70, 402, 452), der ersichtlich als eine separate Baugruppe ausgelegt sein soll (siehe z. B. Figur 4, Figur 9, Figur 10 und Absatz [0010]: „… einen über dem Display angeordneten Touchscreen“). Insofern ist der Begriff „Touchscreen“ in der Anmeldung als eine berührungsempfindliche Eingabefläche zu verstehen (und nicht als berührungsempfindlicher Bildschirm), so wie sie im Stand der Technik oft als „Touch Panel“ bezeichnet ist.

46

Die beabsichtigte Verbesserung wird zunächst dadurch erreicht, dass ein Aktor zur Bewegung eines Teiles der Eingabevorrichtung vorgesehen wird, so dass dem Benutzer eine fühlbare Rückmeldung (taktiles Feedback) vermittelt werden kann. Hierzu werden dann besonders geeignete Anordnungen für die beteiligten Baugruppen vorgeschlagen.

47

In einer ersten Ausführungsform (urspr. Anspruch 1 ff., Figur 4 / 5 u. a.) ist der Touchscreen (11) über einem Display (12) angeordnet. Das Display befindet sich in einem Gehäuse (15), welches gegenüber dem Display beweglich ist, und der Aktor (13) ist zum Bewegen des Gehäuses (zusammen mit dem Touchscreen) gegenüber dem Display eingerichtet.

48

Eine zweite Ausführungsform (urspr. Anspruch 15 ff., Figur 1) betrifft ein Kraftfahrzeug mit einem Lenkrad (2) und mit einem Armaturenbrett (3), wobei eine Eingabevorrichtung (4) entsprechend der ersten Ausführungsform vorgesehen ist, deren Display gegenüber dem Lenkrad oder gegenüber dem Armaturenbrett fixiert ist. D. h. das Display stellt den „ortsfesten“ Teil dar, gegenüber welchem das Gehäuse (ggf. zusammen mit dem Touchscreen) durch den Aktor (13) bewegbar ist.

49

Andere ursprünglich beschriebene Ausführungsformen sind nicht mehr Gegenstand des geltenden Patentbegehrens.

50

Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, eine Eingabevorrichtung mit einem Touchscreen zu verbessern, sieht der Senat einen Entwicklungsingenieur für Touchscreen-Eingabevorrichtungen mit Fachhochschul-Abschluss und mehrjähriger Berufserfahrung an.

51

2. Das geltende Patentbegehren ist zulässig. Die Patentansprüche und die überarbeitete Beschreibung verlassen den Rahmen der ursprünglichen Offenbarung nicht. Auch andere Mängel liegen nicht vor.

52

2.1 Die geltenden Patentansprüche lassen sich auf die ursprünglich eingereichten Ansprüche zurückführen.

53

Der Patentanspruch 1 umfasst die Merkmale des ursprünglichen Hauptanspruchs und seiner Unteransprüche 2 und 5, wobei eine Alternative (dass der Touchscreen gegenüber dem Display bewegbar sein sollte) gestrichen wurde; es verbleibt die Alternative, dass das Gehäuse gegenüber dem Display bewegbar sein soll. Wie auch bei allen folgenden Ansprüchen wurden Bezugszeichen auf die verbliebenen zwei Ausführungsbeispiele beschränkt und mit den Figuren in Übereinstimmung gebracht.

54

Die Unteransprüche 2 bis 12 entsprechen den ursprünglichen Unteransprüchen 3, 4 und 6 bis 14, wobei in den jetzigen Ansprüchen 4, 5 und 6 gleichfalls nur die Alternative verblieb, dass das Gehäuse gegenüber dem Display bewegbar sein soll. Die Änderung der Bezugszeichen im Anspruch 11 („Befestigungselement (22, 23)“) kann sich auf die ursprüngliche Beschreibung Seite 10 Absatz 2 stützen.

55

Der Nebenanspruch 13 geht zurück auf den ursprünglichen Anspruch 15, wobei eine Korrektur in Analogie zu Merkmal (c) des Hauptanspruchs vorgenommen wurde („vorgesehen ist“ hinter „durch Berühren einer Bedienfläche (16) des Touchscreens (11, 70)“ ergänzt). Auch hier wurde lediglich die Alternative beibehalten, dass das Gehäuse gegenüber dem Display bewegbar sein soll, und die Bezugszeichen wurden angepasst.

56

Die Unteransprüche 14 bis 21 entsprechen den ursprünglichen Unteransprüchen 16 bis 23, wobei die jetzigen Ansprüche 18, 19 und 20 wiederum auf die Alternative, dass das Gehäuse gegenüber dem Display bewegbar sein soll, beschränkt wurden, und im ursprünglichen Anspruch 17 (jetzt Anspruch 15) ein fakultatives Merkmal („vorteilhafterweise …“) gestrichen wurde.

57

2.2 Die Patentansprüche sind geeignet, klar und deutlich anzugeben, was durch sie unter Schutz gestellt werden soll. Die beanspruchte Lehre ist nach Überzeugung des Senats auch ausführbar.

58

2.3 Die Beschreibung und die Zeichnungen wurden unter Berücksichtigung des entgegengehaltenen Standes der Technik in zulässiger Weise daran angepasst, wobei insbesondere solche Ausführungsformen gestrichen wurden, die nicht mehr unter das Patentbegehren fallen.

59

3. Der jeweilige Gegenstand der geltenden unabhängigen Patentansprüche 1 und 13 ist durch den bekannt gewordenen Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt.

60

3.1 Folgende Druckschriften haben im Laufe des Verfahrens Berücksichtigung gefunden:

61

D1 US 6 118 435 A

62

D2 DE 43 16 731 A1

63

D3 US 2005 / 134 562 A1

64

D4 EP 1 544 720 A1

65

D5 US 2002 / 149 561 A1

66

D6 EP 1 571 032 A1

67

D7 US 2002 / 33 795 A1

68

Druckschrift D1 beschreibt eine allgemeine Eingabevorrichtung für elektronische Geräte mit einem Bildschirm und einem Touch Panel, wobei die Eingabe durch Berührung eines angezeigten Bedienfeldes erfolgt (Spalte 1 Zeile 5 bis 10, Zeile 53 bis 58). Als nachteilig dabei wird das Fehlen einer fühlbaren Rückmeldung für die Betätigung, wie das Eindrücken eines mechanischen Schalters über einen Druckpunkt hinaus, beschrieben (Spalte 2 Zeile 7 bis 13). Zur Verbesserung schlägt D1 vor, einen Aktor 5 für eine mechanische Bewegung des Touch Panels als „taktiles Feedback“ z. B. in Form einer Vibration vorzusehen (Figur 1 i. V. m. Spalte 4 Zeile 12 bis 16; Spalte 5 Zeile 66 ff.) oder das Touch Panel so zu lagern, dass es wie ein Schalter heruntergedrückt werden kann (Figur 5, Figur 8 und Spalte 11 Zeile 64 ff.). Aus der Beschreibung und den Zeichnungen wird deutlich, dass das Gehäuse dabei „ortsfest“ ist und der Aktor 5 der Figur 1 auf das Touch Panel wirkt. Im Falle der Figuren 5 und 8 ist kein Aktor für eine Bewegung des Touch Panels vorgesehen: der dort beschriebene Aktor 37 bewegt einen Stift 36 mit Haltekopf 35, so dass im ausgefahrenen Zustand – wie gezeichnet – ein Herunterdrücken des Touch Panels verhindert wird; Stift und Haltekopf können durch den Aktor aber nach unten gezogen werden, so dass dann ein Herunterdrücken des Touch Panels 23 gegen die Kraft der Feder 25 möglich ist (siehe Beschreibung Spalte 12 Zeile 63 bis Spalte 13 Zeile 19, Spalte 14 Zeile 31 bis 49).

69

In den gezeichneten Ausführungsformen (Figur 1, Figur 5, Figur 8) ist das Display 2 am Gehäuse 5 befestigt (daher kann hier das Gehäuse nicht gegenüber dem Display beweglich sein – Merkmal (c1) der Ansprüche 1 und 13 nicht erfüllt). Gemäß Spalte 4 Zeile 63 bis 65 könnte ein besonders dünnes und leichtes Display aber auch an der Rückseite des Touch Panels 3 befestigt sein. In diesem Fall bewegt der Aktor 5 die miteinander verbundenen Baugruppen (Touch Panel und Display) gegenüber dem Gehäuse; jedoch kann dann das Touch Panel nicht gleichzeitig am Gehäuse befestigt sein (vgl. auch den herunterdrückbaren „press detection switch 6“ in Figur 1), d. h. Merkmal (e) des Anspruchs 1 fehlt. Auch dass das nunmehr mitbewegte Display im Sinne von Merkmal (c2) des Anspruchs 13 an einem Teil eines Kraftfahrzeugs fixierbar wäre, lässt sich nicht ableiten.

70

Die Druckschrift D2 zeigt ein interaktives Anzeigesystem mit einem Gehäuse (6) und einem Bildschirm 26 (sichtbar z. B. durch die Aussparung 14 der Figur 2). Eine berührungsempfindliche Sensorfläche 3 (als Touch Panel) ist gegenüber Gehäuse und Bildschirm verschiebbar so über einem Schalter (12) angeordnet, dass der Schalter durch Drücken der Sensorfläche in Richtung des Bildschirms betätigt werden kann. Weder ist das Gehäuse gegenüber dem Display bewegbar dargestellt, noch ist irgendein Aktor beschrieben. Daher kommt D2 bezüglich der geltenden Patentansprüche keine Bedeutung zu.

71

Druckschrift D3 wurde bezüglich einer nicht mehr beanspruchten Ausführungsform entgegengehalten, sie ist für die geltenden Patentansprüche ersichtlich ohne Bedeutung.

72

Die Druckschrift D4 zeigt gemäß Figur 3 / 4, und im übertragenen Sinne auch in den Figuren 11 bis 13, eine Eingabevorrichtung mit einem Display 30 in einem Gehäuse 13, und einem darüber angebrachten Rahmen (support frame 25), auf welchem ein transparentes Touch Panel 15 angeordnet ist (siehe insbesondere Absätze [0019], [0022], [0024]). Aktoren 20 können das Touch Panel 15 gegenüber dem Rahmen 25, und somit gegenüber dem Display und dem Gehäuse bewegen. Jedoch ist nicht das Gehäuse gegenüber dem Display bewegbar, sondern das Touch Panel gegenüber beiden (Merkmal (c1) der Ansprüche 1 und 13 fehlt).

73

Auch die Druckschrift D5 beschreibt Eingabevorrichtungen mit einem Display 103, 103 a und einem darüber angeordneten Touch Panel 102 in einem Gehäuse 101, wobei eine fühlbare Rückmeldung durch Vibrationselemente 115 gegeben wird, in verschiedenen Anordnungen. Hier bewegt – im Unterschied zur Anmeldung – nicht ein Aktor das Display gegen das Gehäuse oder das Touch Panel, sondern die Vibrationselemente 115 weisen innen ein bewegliches Gewicht 122 auf, das im Gehäuse 115a, 115b, 115c des Vibrationselementes in Schwingung versetzt wird (siehe Figur 3 und Absätze [0151] bis [0155]).

74

Von Interesse sind allenfalls die Figuren 16, 19, 23 und 24 der D5. Nach Figur 16 sind zwei unterschiedliche Vibrationselemente 115a, 115b vorgesehen, deren eines auf das Display 103a, das mit dem Touch Panel 102 verbunden ist, und deren anderes auf das Gehäuse 401 wirkt. Hier könnte das Touch Panel 102 Teil des Gehäuses 401 sein, aber dann kann das Display 103a nicht gegenüber dem Gehäuse 401 beweglich sein (Merkmal (c1) der Ansprüche 1 und 13 fehlt). Nach Figur 19 und Figur 23 ist das Display 103a zusammen mit dem Touch Panel 102 elastisch im Gehäuse 401 befestigt (elastic member 451, siehe Absätze [0238] / [0239]). Insofern könnte hier das Gehäuse 401 als gegenüber dem Display 103a bewegbar verstanden werden, aber dann ist das Touch Panel nicht „am Gehäuse befestigt“, sondern am Display (Merkmal (e) des Anspruchs 1 fehlt); und dass das mitbewegte Display im Sinne von Merkmal (c2) des Anspruchs 13 an einem Teil eines Kraftfahrzeugs fixiert wäre, ist schon rein mechanisch nicht vorstellbar. Die von der Prüfungsstelle in Bezug genommene Figur 24 schließlich zeigt nur eine Vibration des aus dem Gehäuse 401a hinausragenden Vibrationselements 115b gegenüber der haltenden Hand, lehrt aber nichts über eine Bewegung des Displays gegenüber dem Gehäuse (Merkmal (c1) der Ansprüche 1 und 13 fehlt).

75

Die Druckschrift D6 beschreibt eine Eingabevorrichtung für ein Kraftfahrzeug mit einem Display 24 und Tasten 26, 28, die am Lenkrad oder Armaturenbrett angeordnet sind (Absatz [0013], Figur 2, Figur 7). Dabei kann die Eingabe auch über einen Touchscreen in Form einer transparenten Schicht über dem Display 24 erfolgen (Absatz [0016]). Über das Gehäuse eines solchen Touchscreens und insbesondere über eine fühlbare Rückmeldung durch einen Aktor findet sich in D6 nichts.

76

Druckschrift D7 ist für die geltenden Patentansprüche ohne Bedeutung, sie wurde bezüglich einer nicht mehr beanspruchten Ausführungsform entgegengehalten.

77

3.2 Dieser bekannt gewordene Stand der Technik lieferte keine hinreichende Anregung, um zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 zu gelangen.

78

3.2.1 Wie dargestellt, zeigen lediglich die Druckschriften D1 und D5 Ausführungsbeispiele, bei denen das Gehäuse der Eingabevorrichtung gegenüber dem Display bewegbar ist (Merkmal (c1)); jedoch kann dabei das Touch Panel nicht gleichzeitig am Gehäuse befestigt sein (Merkmal (e) fehlt). Eine Konstruktion, bei der das Touch Panel (d. h. der Touchscreen der Anmeldung) am Gehäuse befestigt und Teil des Gehäuses ist, und diese beide durch einen Aktor gegenüber dem Display bewegt werden könnten, ist keiner der bekannten Entgegenhaltungen entnehmbar. Es ist auch nichts erkennbar, was den Fachmann zu einer solchen Ausführung hätte anregen können.

79

3.2.2 Insbesondere kann der Argumentation des Prüfers zur Zurückweisung des Hilfsantrags 1 (dessen Hauptanspruch dem nunmehr geltenden Patentanspruch 1 entspricht) nicht gefolgt werden.

80

Der Zurückweisungsbeschluss bezieht sich auf die Figur 24 der Druckschrift D5 und entnimmt dort, dass taktile Rückmeldungen anstatt über die Vibration des Displays über einen zusätzlichen, vom Display unabhängigen Aktor an den Benutzer gesendet werden; dem ist zuzustimmen. Dass dabei aber „das Gehäuse unabhängig vom Display zu bewegen“ sein sollte (siehe Beschluss Seite 7 Mitte), wird lediglich behauptet und ist im gegebenen Zusammenhang nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar. Die Figur 24 zeigt lediglich eine Vibration des aus dem Gehäuse 401a hinausragenden Vibrationselements 115b gegenüber der haltenden Hand. Zu Recht wirft die Anmelderin in der Beschwerdebegründung (Seite 12 unten) die Frage auf, wo denn das Display befestigt sein sollte, bzw. ob es „frei im Raum“ schwebe, wenn das Gehäuse hier unabhängig von ihm bewegbar sei. Bei einem fachmännischen Verständnis von Mechanik und Gerätekonstruktion lässt sich der vom Prüfer erkannte Aufbau in Figur 24 der D5 jedenfalls nicht wiederfinden.

81

3.3 Auch der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 13 wurde durch den zitierten Stand der Technik nicht nahegelegt.

82

3.3.1 Kern des Patentanspruchs 13 ist die Lehre, das Display gegenüber Lenkrad oder Armaturenbrett des Kraftfahrzeugs zu fixieren (Merkmal (c2)), und durch einen Aktor das umgebende Gehäuse (Merkmal (b‘): „… in dem Gehäuse angeordneten Display…“) gegenüber dem Display zu bewegen (insbes. Merkmal (c1)). Die einzigen Ausführungsbeispiele, bei denen das Display gegenüber dem Gehäuse beweglich ist, in den Druckschriften D1 und D5 geben keinen Hinweis auf eine Fixierung des Displays derart, dass das Gehäuse dagegen vibrieren könnte (siehe D1 Figur 1 mit der Alternative eines an der Rückseite des Touch Panels 3 angebrachten Displays 2; oder D5 Figur 16, Figur 23, Figur 24). Sämtliche Entgegenhaltungen gehen von einem entweder frei in der Hand zu haltenden, oder ggf. fixierten Gehäuse aus. Es gab keine Anregung, noch bestand für den Fachmann irgendein Anlass, das Display zu fixieren und das umgebende Gehäuse dagegen durch einen Aktor bewegbar auszulegen.

83

3.3.2 Die zum gegenteiligen Ergebnis führende Argumentation des Prüfers bei der Zurückweisung des Hilfsantrags 5 (dessen Hauptanspruch dem nunmehr geltenden Patentanspruch 13 entspricht) kann nur als „abenteuerlich“ bezeichnet werden.

84

Besonders überrascht hier die Formulierung: „Der Fachmann würde die Druckschriften 1, 5 und 6 aggregierend kombinieren“ (Beschluss Seite 9 Absatz 2). Denn die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit kann gerade von der Unterscheidung abhängen, ob Merkmale entweder aggregiert oder kombiniert werden (vgl. Schulte, PatG, 9. Auflage (2013), § 1 Rdnr. 260; § 4 Rdnr. 66 vs. Rdnr. 118). Davon abgesehen, handelt es sich bei der Formulierung lediglich um eine Floskel, wobei aber die erforderliche Begründung fehlt (WELCHE Aspekte der Druckschriften? WAS hätte den Fachmann veranlasst? usw.); allein die Feststellung, dass „alle [diese] Druckschriften von Eingabegeräten handeln“, stellt jedenfalls keine Begründung dar. Im Übrigen kombiniert der Fachmann keine Druckschriften (sondern entnimmt ggf. Lösungen zu Teilproblemen, oder überträgt Maßnahmen, die aus dem Stand der Technik bekannt sind, auf Vorrichtungen oder Verfahren einer anderen Druckschrift – wenn es eine entsprechende Veranlassung gibt).

85

Aber auch inhaltlich sind die Ausführungen zum Hilfsantrag 5 nicht nachvollziehbar. Die Argumentation des Prüfers (Beschluss Seite 9 Abschnitt 6.2) läuft darauf hinaus, dass der Fachmann den aus D5 Figur 24 bekannten Aktor (gemeint ist wohl das Vibrationselement 115b) „so am Armaturenbrett anordnen“ würde, „dass der Aktor für die alternative taktile Rückmeldung … auch das Gehäuse des Eingabegerätes in einem Armaturenbrett oder Lenkrad … bewegt“. Schon die behauptete derartige Anordnung wirft erhebliche Rätsel auf (siehe etwa die Skizze der Anmelderin gemäß Beschwerdebegründung Seite 9, die sie nach ihrer Angabe auch in der Anhörung vorgestellt hat). Es bleibt darüber hinaus unverständlich, wie eine solche Anordnung das beanspruchte an Armaturenbrett oder Lenkrad fixierte Display und ein dagegen bewegliches, das Display umgebendes Gehäuse nahelegen könnte.

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4. Die geltenden Patentansprüche 1 und 13 sind daher gewährbar. Ihre Unteransprüche 2 bis 12 und 14 bis 21 sind in Verbindung mit dem jeweils übergeordneten Anspruch ebenfalls gewährbar. Nach der durchgeführten Anpassung von Beschreibung und Zeichnungen liegen für eine Patenterteilung geeignete Unterlagen vor.

III.

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Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war gemäß § 80 Abs. 3 PatG anzuordnen, weil dies im vorliegenden Fall der Billigkeit entspricht. Die Billigkeitsgründe können sehr vielgestaltig sein. Sie können sowohl in der Sphäre des Anmelders, seines Vertreters, des Patentamts und auch in äußeren Umständen liegen. Die Anordnung der Rückzahlung ist Ausdruck der Überzeugung des Gerichts, dass die Einbehaltung der Gebühr der Gerechtigkeit widersprechen würde (Schulte, PatG, 9. Aufl., § 73 Rdnr. 135).

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Zwar reicht eine falsche Sach-Beurteilung allein für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nicht aus (Busse, PatG, 7. Auflage (2013), § 80 Rdnr. 123). Jedoch kann eine Rückzahlung gerechtfertigt sein, wenn die Begründung „völlig neben der Sache“ liegt und das Ergebnis „schlechterdings unvertretbar“ ist (Schulte, a. a. O., § 73 Rdnr. 137), oder wenn „nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren“ (Busse, a. a. O., § 80 Rdnr. 95).

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So liegt der Fall hier. Schon die Begründung des Prüfers gegen den damaligen Hilfsantrag 1 ist verwirrend (s. o. II. 3.2.2). Die Argumentation gegen den damaligen Hilfsantrag 5, die in technischer Hinsicht keinerlei Grundlage hat und z. T. lediglich als Floskel daherkommt (s. o. II. 3.3.2), hängt völlig in der Luft und lässt tragende Erwägungen nicht mehr nachvollziehen. Und auch die Gedankengänge der Begründung gegen den damaligen Hilfsantrag 8 (Beschluss Seite 10 Abschnitt 9.1) erscheinen verworren und lassen nicht erkennen, was hier die beanspruchte Ausführungsform nahegelegt haben sollte.

90

Sonach liegt die jeweilige Begründung zur Zurückweisung einzelner Anträge völlig neben der Sache und ist im Ergebnis unvertretbar. Damit leidet der Beschluss an einem wesentlichen Begründungsmangel, der eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen rechtfertigt.