Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 28.10.2010


BPatG 28.10.2010 - 12 W (pat) 30/07

Patentbeschwerdeverfahren – "Transporteinrichtung" – Fristgesuch der Anmelderin wurde von Prüfungsstelle nicht beachtet – Patentanmeldung wurde zurückgewiesen - Rückzahlung der Beschwerdegebühr


Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsdatum:
28.10.2010
Aktenzeichen:
12 W (pat) 30/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2006 028 858.0-22

hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. Oktober 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer, der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing. Sandkämper und Dr.-Ing. Krüger

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

I

1

Die am 23. Juni 2006 eingegangene Patentanmeldung 10 2006 028 858.0 mit der Bezeichnung „Transporteinrichtung“ wurde von der Prüfungsstelle für Klasse B65G des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 27. September 2007 zurückgewiesen.

2

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt,

3

1. den Beschluss zurückzunehmen und die Prüfung der Patentanmeldung fortzuführen und

4

2. die Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz zurückzuzahlen.

5

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird damit begründet, dass die Beschwerde bei sachgemäßer Behandlung der Anmeldung durch die Prüfungsstelle vermeidbar gewesen wäre.

6

Die Anmelderin hat nach Ladung  zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass sie an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen wird und Entscheidung nach Aktenlage beantragt. Der Senat hat daraufhin den Verhandlungstermin aufgehoben.

7

Der geltende, ursprünglich eingereichte Anspruch 1 lautet:

Abbildung

8

An den Anspruch 1 schließen sich die unmittelbar oder mittelbar auf diesen Anspruch rückbezogenen Ansprüche 2 bis 10 an.

9

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ist zum Stand der Technik u. a. die DE 10 2005 007 473 A1 (nachfolgend E1) berücksichtigt worden.

10

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

11

1. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da die beanspruchte Transporteinrichtung nicht neu ist (gemäß § 3 PatG).

12

Fachmann ist ein Dipl.-Ing. (FH) Maschinenbau der Fachrichtung Fördertechnik mit Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Transporteinrichtungen.

13

Gemäß Anspruch 1 der DE 10 2006 028 858 A1 werden die Verbraucherstationen durch eine Einspeiseeinrichtung mit Energie und Informationen versorgt. Als Vorteil nennt Absatz [0009], dass mit dieser Übertragungsart auch pneumatische oder hydraulische Energie oder Informationen übertragen werden können (Hervorhebung durch den Senat). Gemäß dem Ausführungsbeispiel nach den Fig. 5 und 6 ist es bereits ausreichend, wenn lediglich Energie in Form von Druckluft, Vakuum oder einer hydraulischen Flüssigkeit übertragen wird, vgl. Absatz [0029].

14

Die Patentanmeldung 10 2005 007 473.1 mit älterem Zeitrang (Anmeldetag 18. Februar 2005) gilt nach PatG §3 Abs. 2 Satz 1 in der beim Deutschen Patentamt ursprünglich eingereichten Fassung als Stand der Technik. Nachfolgend wird auf die zugehörige Offenlegungsschrift - als E1 bezeichnet - Bezug genommen.

15

Die E1 zeigt und beschreibt einen Vakuumförderer zum Transport von plattenförmigen Gegenständen und damit eine Transporteinrichtung im Sinne der Anmeldung. In der E1 besteht die Transporteinrichtung aus

16

- zwei Zahnriemenscheiben (4, 5) mit einem umlaufenden Zahnriemen (dort Fördergurt 2), der auf seinem Rücken mehrere gleichmäßig verteilt angeordnete Übernahmeeinheiten (Saugblöcke 6) zur Versorgung von einer oder mehreren Verbraucherstationen (38) mit Energie besitzt (vgl. Abs. [0042] bis [0044]) und

17

- einer stationären Versorgungseinrichtung mit einer Einspeiseeinrichtung für die von den Verbraucherstationen (38) benötigte Energie (vgl. Anspruch 2).

18

Ferner ist in der E1 vorgesehen, dass eine Zahnriemenscheibe (4) als eine Einspeiseeinrichtung ausgebildet ist und dazu mehrere Übergabeeinheiten (13) besitzt,

19

- die so angeordnet und so ausgeführt sind, dass sie im Umschlingungsbereich des Zahnriemens (2) jeweils eine übergabefähige Kopplung mit einer der Übernahmeeinheiten (6) des Zahnriemens (2) eingehen, und

20

- die über eine Kommutatoreinrichtung (Luftverteiler 8) so mit der stationären Versorgungseinrichtung verbunden sind, dass nur die gekoppelten Übernahmeeinheiten (6) mit Energie versorgt werden (vgl. Abs. [0060] bis [0063] i. V. m. Fig. 5 und 6).

21

Da somit sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 in der E1 verwirklicht sind, ist Anspruch 1 nicht gewährbar.

22

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

23

Gemäß § 80 Abs. 3 PatG kann das Patentgericht anordnen, dass die Beschwerdegebühr zurückgezahlt wird. Bei der Frage, ob es der Billigkeit entspricht, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen, sind alle Umstände des Falles, insbesondere das Verhalten der Beteiligten und die Sachbehandlung durch das Patentamt unter dem Gesichtspunkt der Ordnungsmäßigkeit und der Angemessenheit seiner Maßnahmen zu würdigen (Benkard, Patentgesetz, 10. Aufl. § 80 Rdn. 21).

24

Die Beschwerdegebühr ist aus Billigkeitsgründen zurückzuzahlen, da die Prüfungsstelle das Fristgesuch der Anmelderin vom 14. August 2007 nicht beachtet hat, sondern die Patentanmeldung zurückgewiesen hat, ohne dass überhaupt auf das Fristgesuch eingegangen wurde (Schulte PatG 8. Aufl. § 73 Rdn. 142; BPatGE 33,111).

25

Das Schreiben von 14. August 2007 ist dahingehend auszulegen, dass die Verlängerung der in dem Bescheid vom 16. April 2007 gewährten viermonatigen Frist zur Stellungnahme um weitere zwei Monate beantragt wurde. Bei der Angabe, dass eine Fristverlängerung bis zum „14.8.2007“ beantragt wird, handelt es sich erkennbar nur um ein Schreibversehen, indem versehentlich das Datum des Fristverlängerungsantrags übernommen wurde. Am 14. August 2007 war die der Anmelderin gesetzte Frist noch gar nicht abgelaufen. Es ist vielmehr eindeutig erkennbar, dass die Anmelderin eine Fristverlängerung von weiteren zwei Monaten wollte. Dies wurde von der Prüfungsstelle nicht beachtet.

26

Zum Zeitpunkt des Erlasses des Zurückweisungsbeschlusses am 27. September 2007 musste die Anmelderin nicht mit einem Zurückweisungsbeschluss rechnen, da sie davon ausgehen konnte, dass ihr die (erste) Fristverlängerung gewährt wird, jedenfalls aber nicht ohne vorherige Zurückweisung ihres Fristgesuchs vor Ablauf der beantragten Frist entschieden wird. Dies gilt um so mehr, als in dem Schreiben der Prüfungsstelle vom 16. April 2007 Optionen angesprochenen wurden, wie die Anmeldung weiter verfolgt werden könnte und für die die Anmelderin eine hinreichende Überlegungszeit benötigte.

27

Durch das Übergehen des Fristgesuchs war die Anmelderin gezwungen, Beschwerde einzulegen, erst recht, wenn sie sich die in dem Schreiben vom 16. April 2007 angedeuteten Optionen offen halten wollte.

28

Der Zurückweisungsbeschluss stellte zum Zeitpunkt seines Erlasses eine unangemessene und unzweckmäßige Sachbehandlung dar; dies lässt es billig erscheinen, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen (vgl. Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl. § 73 Rdn. 148).