Entscheidungsdatum: 15.04.2010
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung...
(wegen Wiedereinsetzung)
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, die Richterin Püschel und den Richter Lehner
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Der Antragsteller hat am 17. Dezember 2003 eine Erfindung mit der Bezeichnung „...“ beim Deutschen Patent- und Markenamt zum Patent angemeldet. Die Anmeldung wird dort unter dem Az. 103 59 429.9 geführt.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2006 hat der Antragsteller Verfahrenskostenhilfe für die 3. und 4. Jahresgebühr beantragt. Der Antrag wurde mit dem Antragsteller am 4. Juni 2007 zugestelltem Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. April 2007 zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2008 hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Antragsteller mitgeteilt, dass die Patentanmeldung wegen Nichtzahlung der 4. Jahresgebühr einschließlich eines Verspätungszuschlags von 50,- € als zurückgenommen gelte. Am 1. Februar 2008 entrichtete der Antragsteller die 4. Jahresgebühr in Höhe von 70,- €, am 3. März 2008 den Verspätungszuschlag von 50,- €.
Unter dem 4. Februar 2008 hat der Antragsteller Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.
Mit Beschluss vom 5. Juni 2008 (die dem Antragsteller übermittelte Beschlussabschrift war fälschlicherweise auf „5.2.2008“ datiert) hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle 31 - nach vorausgegangenem Zwischenbescheid den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Antragsteller habe die Fristen für die Einzahlung der 3. und 4. Jahresgebühr versäumt. Wiedereinsetzungsgründe seien nicht geltend gemacht.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller und beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle 31 vom 5. Juni 2008 aufzuheben und den Antragsteller auf dem Wege der Wiedereinsetzung in die Jahresgebührenzahlung wieder einzusetzen.
Zur Begründung verweist der Antragsteller auf fehlende finanzielle Mittel, die zur Verzögerung der geleisteten Zahlungen geführt hätten. Ein Verspätungszuschlag für die rechtzeitig bezahlte 3. Jahresgebühr sei ohnehin nicht angefallen. Das Fristversäumnis von einem Tag für die Zahlung der 4. Jahresgebühr sei so gering, dass es eine Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags nicht rechtfertige. Mit Schreiben vom 22. Februar 2008 habe das Deutsche Patent- und Markenamt überdies zu erkennen gegeben, dass die Zahlung vom 1. Februar 2008 als noch rechtzeitig erachtet werde. Da der Verspätungszuschlag von 50,- € für die 4. Jahresgebühr unverzüglich einbezahlt worden sei, könne der angegriffene Bescheid auch deshalb keinen Bestand haben.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung des Patentamts, die beantragte Wiedereinsetzung zu versagen, ist frei von Rechtsfehlern. Die hiergegen vom Antragsteller erhobenen Einwände verhelfen seiner Beschwerde nicht zum Erfolg.
1. Der Antragsteller hat die Frist zur Zahlung der nach § 17 Abs. 1 PatG zu entrichtenden 4. Jahresgebühr versäumt. Mit der Stellung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe vom 13. Juni 2006 war gemäß § 134 PatG der Beginn der Frist zur Zahlung der an sich zum 31. Dezember 2006 fällig werdenden 4. Jahresgebühr (§ 3 Abs. 2 Satz 1 PatKostG) bis zum Ablauf eines Monats nach Ergehen der den Verfahrenskostenhilfeantrag zurückweisenden, dem Antragsteller am 4. Juni 2007 zugestellten Entscheidung des Patentamts vom 17. April 2007 gehemmt, mithin bis 4. Juli 2007 (vgl. § 134 PatG). Ablauf der zuschlagfreien Frist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 PatKostG) war am 30. September 2007, Ablauf der Zahlungsfrist mit Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2 PatKostG) am 31. Januar 2008. Die 4. Jahresgebühr ist am 1. Februar 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen, der Verspätungszuschlag am 3. März 2008. Es liegt somit ein Fristversäumnis im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 1 PatG vor.
2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig. Nachdem er bereits am 4. Februar 2008, wenige Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist für die 4. Jahresgebühr, gestellt wurde, ist insbesondere auch die Antragsfrist des § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG gewahrt.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist allerdings unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 PatG kann Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft darlegt, dass er ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten, deren Versäumnis nach den gesetzlichen Vorschriften einen Rechtsnachteil - hier: die Patentanmeldung gilt als zurückgenommen gemäß § 58 Abs. 3 PatG - zur Folge hat. An der Darlegung eines mangelnden Verschuldens des Antragstellers am Fristversäumnis fehlt es im Streitfall.
Ohne Erfolg beruft sich der Anmelder auf finanzielle Schwierigkeiten, die zur Verzögerung der Einzahlung geführt hätten. Der Mangel an Geld ist für sich genommen nicht geeignet, ein Verschulden des Anmelders an der Fristversäumung auszuschließen (vgl. Senat , Beschluss vom 7. Februar 2000, 10 W (pat) 85/99; Schulte PatG, 8. Aufl. 2008, § 123 Rn. 118; Busse /Keukenschrijver , PatG, 6. Aufl. 2003, § 123 Rn. 40). Der Antragsteller hat zudem weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, sich im Hinblick auf die rechtzeitige Bezahlung der verfahrensgegenständlichen 4. Jahresgebühr anderweitig bemüht zu haben. Überdies wäre ihm unbenommen gewesen, den zurückweisenden Verfahrenskostenhilfebeschluss des Patentamts vom 17. April 2007 mit der Beschwerde anzufechten und damit - zumindest - eine weitere Hemmung des Fristablaufs der Fälligkeit der 4. Jahresgebühr herbeizuführen.
Der Antragsteller kann auch nicht damit gehört werden, die Zahlungsfrist nur um einen Tag überschritten zu haben. Auch eine geringe Überschreitung der gesetzlichen Fristen führt zu einem Fristversäumnis. Ein Anmelder hat in eigener Verantwortung für den rechtzeitigen Eingang der Jahresgebühr beim Patentamt Sorge zu tragen. Das Vorbringen, die Frist nur um einen Tag versäumt zu haben, ist ohne Hinzutreten weiterer rechtfertigender Umstände nicht geeignet, ein fehlendes Verschulden am Fristversäumnis zu begründen. Dies gilt hier umso mehr, als erst mit Zahlung des Verspätungszuschlags am 3. März 2008 die am 31. Januar 2008 spätestens zu entrichtende 4. Jahresgebühr vollständig getilgt war.
Die Aufforderung des Patentamts im an den Anmelder gerichteten Schreiben vom 22. Februar 2008, den Verspätungszuschlag für die 4. Jahresgebühr zu bezahlen, rechtfertigt ebenfalls keine Wiedereinsetzung. Soweit der Antragsteller das Schreiben dahingehend fehlerhaft interpretiert haben sollte, dass für den Fall einer unverzüglichen Bezahlung des noch ausstehenden Verspätungszuschlags der Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrags keine Hindernisse entgegenstünden, fehlt es hierfür angesichts des eindeutigen Wortlauts des Schreibens, in dem auf die Möglichkeit einer zurückweisenden Wiedereinsetzungsentscheidung trotz Entrichtung des Verspätungszuschlags hingewiesen wird, an einer tatsächlichen Grundlage. Abgesehen davon war am 22. Februar 2008 die Zahlungsfrist für die 4. Jahresgebühr bereits abgelaufen, ein etwaiger (Rechts-) Irrtum des Antragstellers daher auch nicht mehr ursächlich für das mit Ablauf des 31. Januar 2008 eingetretene Fristversäumnis.
Schließlich ist eine Wiedereinsetzung auch nicht aufgrund der fehlerhaften Mitteilung des Patentamts vom 25. Januar 2008, wegen Nichtzahlung der 4. Jahresgebühr gelte die Patentanmeldung als zurückgenommen (nachdem - wie vorstehend ausgeführt - die Zahlungsfrist erst mit Ablauf des 31. Januar 2008 geendet hat), veranlasst. Zum einen hat sich nämlich der Antragsteller nicht darauf berufen, aufgrund der Mitteilung des Patentamts vom 25. Januar 2008 irrtümlich von einem vorzeitigen Ablauf der Zahlungsfrist für die 4. Jahresgebühr ausgegangen und deshalb an einer noch rechtzeitigen Zahlung bis 31. Januar 2008 gehindert gewesen zu sein. Zum anderen ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller das Schreiben vom 25. Januar 2008 vor dem 1. Februar 2008 zur Kenntnis genommen habe. Bei dieser Sachlage fehlt es insoweit an der Darlegung und Glaubhaftmachung eines für das Fristversäumnis kausalen Wiedereinsetzungsgrundes (vgl. Schulte a. a. O., § 123 Rn. 37).
Ob dem Wiedereinsetzungsantrag auch die nicht rechtzeitige vollständige Tilgung der 3. Jahresgebühr entgegenstünde, kann bei dieser Sachlage offen bleiben. Lediglich der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass die 3. Jahresgebühr nebst Verspätungszuschlag letztmöglich am 21. Juli 2007 zu entrichten war. Insoweit ist auf die zutreffenden Ausführungen des Patentamts im an den Antragsteller gerichteten Zwischenbescheid vom 28. April 2008 zu verweisen. Demgegenüber erfolgte die Einzahlung des Verspätungszuschlags erst am 9. Juli 2008 und war mithin verspätet.