Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 24.02.2011


BVerwG 24.02.2011 - 10 C 6/10

Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsdatum:
24.02.2011
Aktenzeichen:
10 C 6/10
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 6. März 2006, Az: 13a B 05.30858, Beschluss

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Flüchtlingsanerkennung.

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Der 1973 in Kirkuk (Zentralirak) geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger turkmenischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Er reiste im Februar 2000 nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Zur Begründung gab er an, er habe im Dezember 1999 aus Verzweiflung über die Inhaftierung seines Bruders dessen Vermieter zweimal in die Brust gestochen. Der Vermieter sei ein Mitglied der Baath-Partei gewesen und habe seinen Bruder wegen eines Streits um die Miete angezeigt; aus Angst vor einer Verhaftung habe er danach den Irak verlassen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - lehnte den Asylantrag ab. Im Klageverfahren verpflichtete das Verwaltungsgericht das Bundesamt mit Urteil vom 28. August 2000, für den Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG) festzustellen. Es könne dahinstehen, ob der Kläger den Irak aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe, denn jedenfalls habe er wegen des illegalen Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung in Deutschland bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten. Dieser Verpflichtung kam das Bundesamt mit Bescheid vom 14. Juli 2004 nach.

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Im Oktober 2004 leitete das Bundesamt wegen der veränderten politischen Verhältnisse im Irak ein Widerrufsverfahren ein. Nachdem der anwaltlich vertretene Kläger sich auf das Anhörungsschreiben nicht zur Sache geäußert hatte, widerrief es mit Bescheid vom 11. Februar 2005 die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Nr. 1 des Bescheids), und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (Nr. 2 des Bescheids) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (Nr. 3 des Bescheids) nicht vorliegen.

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Im Klageverfahren hat der Kläger geltend gemacht, die Situation im Irak habe sich in letzter Zeit massiv verschlechtert. Die politischen Verhältnisse und die Sicherheitslage seien so instabil, dass eine dauerhafte, einen Widerruf rechtfertigende Änderung der Verhältnisse nicht angenommen werden könne. Diejenige Person, mit der er früher in einem Konflikt gelebt habe, lebe weiterhin in Kirkuk. Er habe dort auch keine Angehörigen mehr. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28. Juli 2005 den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Nr. 1 und 2 des Bescheids) aufgehoben und die Klage im Übrigen (hinsichtlich Nr. 3 des Bescheids) abgewiesen.

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Auf die Berufung der Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. März 2006 die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, der Widerruf sei rechtmäßig. Der Kläger habe zum gegenwärtigen Zeitpunkt und in absehbarer Zukunft infolge der inzwischen eingetretenen grundlegenden Änderung der Verhältnisse im Irak keinen Anspruch auf flüchtlingsrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Wegen seines Asylantrags und seiner illegalen Ausreise drohten ihm keine Verfolgungsmaßnahmen mehr. Das bisherige Regime Saddam Husseins habe durch die im März 2003 begonnene Militäraktion unter Führung der USA seine militärische und politische Herrschaft über den Irak endgültig verloren. Weder von den Koalitionstruppen noch von der irakischen Regierung hätten Exiliraker Gefährdungen zu erwarten. Trotz der schwierig abzuschätzenden künftigen Verhältnisse im Irak bestehe für eine Änderung der Situation zum Nachteil des Klägers kein Anhalt. Zwar fänden vermehrt Anschläge statt, die aber an der grundsätzlichen Kontrolle des Staatsgebiets auch durch alliierte Kräfte nichts änderten. Allerdings seien im Irak terroristische Anschläge an der Tagesordnung. Die allgemeine Sicherheitslage sei nach der Beendigung der Hauptkampfhandlungen im Mai 2003 hochgradig instabil. Ziel der in ihrer Intensität zunehmenden Anschläge sei es, Furcht und Schrecken zu verbreiten, Gewalttätigkeiten verschiedener irakischer Bevölkerungsgruppen gegeneinander zu provozieren und das Land insgesamt zu destabilisieren. Gemessen an der Vielzahl der Anschläge auf verschiedene Bevölkerungsgruppen durch nichtstaatliche Akteure seien die Übergriffe auf eine bestimmte Bevölkerungsgruppe, etwa auf Rückkehrer, aber nicht derart häufig, dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegenwärtig und in näherer Zukunft eine Gruppenverfolgung begründen könnten. Das Bundesamt habe bei dem Widerruf zu Recht kein Ermessen ausgeübt, da die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 73 Abs. 2a AsylVfG nicht vorgelegen hätten. Auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG seien nicht erfüllt.

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Mit der vom Senat - beschränkt auf die Anfechtung des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung - zugelassenen Revision erstrebt der Kläger insoweit die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

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Mit Beschluss vom 31. März 2008 - BVerwG 10 C 15.07 - hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Klärung der Voraussetzungen für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG eingeholt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 2. März 2010 beantwortet.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Klägers ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung in Übereinstimmung mit Bundesrecht als rechtmäßig bestätigt. Er ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Widerruf nicht an einem formellen Mangel leidet (1.) und der angefochtene Bescheid nicht schon deshalb rechtswidrig ist, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - kein Ermessen ausgeübt hat (2.). Er hat auch zu Recht das Vorliegen der materiellen Widerrufsvoraussetzungen nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG bejaht, der seinerseits im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU Nr. L 304 vom 30. September 2004 S. 12; berichtigt ABl EU Nr. L 204 vom 5. August 2005 S. 24) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in seinem Grundsatzurteil vom 2. März 2010 (Rs. C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Abdulla u.a. - InfAuslR 2010, 188) auszulegen ist (3.).

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Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Widerrufs ist § 73 AsylVfG in der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz - am 28. August 2007 geltenden Fassung (Bekanntmachung der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes vom 2. September 2008, BGBl I S. 1798). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, wenn sie das Berufungsgericht, wenn es jetzt entschiede, zu beachten hätte. Da es sich vorliegend um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylVfG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es, wenn es jetzt entschiede, die neue Rechtslage zugrunde legen (vgl. Urteil des Senats vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 10 C 3.10 zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen m.w.N.).

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1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Widerruf nicht an einem formellen Mangel leidet. Insbesondere begegnet die angefochtene Entscheidung weder im Hinblick auf die Unverzüglichkeit des Widerrufs im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG noch im Hinblick auf die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 VwVfG Bedenken (vgl. Urteil des Senats vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 10 C 3.10 m.w.N.).

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2. Der angefochtene Bescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das Bundesamt kein Ermessen ausgeübt hat. Die für die Zulassung der Revision ausschlaggebende Frage, ob der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung einer Ermessensentscheidung (bisher nach § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG; nunmehr nach § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG) bedurfte, ist durch die klarstellende Neuregelung in § 73 Abs. 7 AsylVfG geklärt. Danach ist in Fällen, in denen - wie vorliegend - die Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden ist, vor Prüfung und Verneinung der Widerrufs- und Rücknahmevoraussetzungen in dem seit dem 1. Januar 2005 vorgeschriebenen Verfahren (Negativentscheidung) keine Ermessensentscheidung erforderlich (vgl. Urteil des Senats vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 10 C 3.10 m.w.N.).

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3. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Ergebnis auch zu Recht das Vorliegen der materiellen Widerrufsvoraussetzungen nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG bejaht, der im Lichte der inzwischen umgesetzten Richtlinie 2004/83/EG und unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Grundsatzurteil vom 2. März 2010 (a.a.O.) auszulegen ist. Danach ist - wie der Senat in seinem Urteil vom selben Tag im Parallelverfahren BVerwG 10 C 3.10 im Einzelnen ausgeführt hat - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG zu widerrufen, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände im Herkunftsland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor "Verfolgung" im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG haben muss.

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In Anwendung der sich aus Art. 11 der Richtlinie 2004/83/EG und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebenden Vorgaben ist der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis zu Recht von einem Wegfall der der Flüchtlingsanerkennung des Klägers zugrunde liegenden Verfolgungsgefahr ausgegangen. Der Kläger wurde aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 28. August 2000 allein deshalb als Flüchtling anerkannt, weil er wegen seines illegalen Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung in Deutschland bei einer Rückkehr Verfolgung durch das Regime Saddam Husseins zu befürchten habe. Diese, die Furcht des Klägers vor einer staatlichen Verfolgung begründende Tatsache, ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs dauerhaft beseitigt worden. Mit der Entmachtung Saddam Husseins und der Zerschlagung seiner Machtstrukturen ist nach diesen Feststellungen eine Verfolgung durch dessen Regime nicht mehr möglich. Der - inzwischen festgenommene und angeklagte - Ex-Diktator werde keinen Einfluss mehr auf Strafverfolgung und Strafvollzug ausüben können. Von den Koalitionstruppen oder von der neuen irakischen Regierung hätten Exiliraker Gefährdungen nicht zu erwarten. Der Ausschluss solcher Verfolgungsmaßnahmen sei trotz der schwierig abzuschätzenden künftigen Verhältnisse im Irak als dauerhaft anzusehen. Denn die Errichtung eines neuen irakischen Regimes ähnlich dem des gestürzten Machthabers würde von den Kriegsalliierten und der irakischen Regierung in überschaubarer Zeit nicht zugelassen. Es sei daher mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen, dass sich eine Staatsgewalt neu etablieren könnte, von der Irakern in Anknüpfung an das gegen das untergegangene Regime Saddam Husseins angeblich gerichtete eigene Tun Übergriffe drohen würden (BA S. 9 f.). Aus diesen Feststellungen und dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich, dass der Kläger wegen seiner Asylantragstellung und seines Aufenthalts in Deutschland und der deswegen vermuteten Gegnerschaft gegen das Regime Saddam Husseins keine Bestrafung und auch keine sonstige Verfolgung mehr zu befürchten hat. Dies umfasst zugleich die Feststellung, dass mit der neuen irakischen Regierung ein staatlicher Schutzakteur im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2004/83/EG vorhanden ist, der geeignete Schritte eingeleitet hat, um die frühere Verfolgung wegen der Asylantragstellung und des Auslandsaufenthalts dauerhaft zu verhindern.

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Soweit der Verwaltungsgerichtshof mit Blick auf vermehrte Anschläge im Irak ausgeführt hat, dass diese an der grundsätzlichen Kontrolle des Staatsgebiets "auch durch alliierte Kräfte" nichts änderten, kann dem nicht entnommen werden, dass die neue irakische Regierung etwa mangels ausreichender effektiver Gebietsgewalt kein geeigneter Schutzakteur im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2004/83/EG wäre. Denn die Frage, ob ein Akteur im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 2004/83/EG ausreichend Schutz bietet, ist bezogen auf die jeweilige der Anerkennung zugrunde liegende Verfolgung zu beurteilen. Die neue irakische Regierung ist aber angesichts der vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten politischen Entwicklung, die u.a. zur Abschaffung der staatlichen Verfolgung und Bestrafung wegen Asylantragstellung und Aufenthalt im Ausland geführt hat, insoweit als schutzbietender Akteur anzusehen. Lag der Anerkennung dagegen eine andere Verfolgung zugrunde, kann diese Frage anders zu beantworten sein (vgl. etwa das Urteil des Senats in der gemeinsam verhandelten Sache vom gleichen Tag BVerwG 10 C 5.10).

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Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass der Kläger auch nicht wegen anderer Umstände begründete Furcht vor Verfolgung haben muss. Der Kläger hat im Widerrufsverfahren hierzu nur vorgetragen, dass die Person, mit der er früher in Konflikt gelebt habe, weiter in Kirkuk wohne. Dieses Vorbringen, das sich ersichtlich auf den von ihm nach eigenen Angaben niedergestochenen Vermieter des Hauses seines Bruders bezieht, ist unter keinem Gesichtspunkt geeignet, eine Verfolgung in Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG (vgl. auch Art. 10 der Richtlinie 2004/83/EG) darzutun. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen zu diesem Vorbringen an anderer Stelle ausgeführt, dass diese "vage Behauptung" schon keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG biete (BA S. 15). Andere Umstände, wegen derer er im Irak nunmehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG zu befürchten hätte, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Sie liegen auch nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht vor (BA S. 10 f.). Die vom Kläger angeführte allgemeine instabile Sicherheitslage im Irak und der Umstand, dass er in Kirkuk keine Familienangehörigen mehr habe, reichen hierfür nicht aus. Schließlich kam auch ein Absehen vom Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG wegen zwingender auf früheren Verfolgungen beruhenden Gründen ersichtlich nicht in Betracht.