Entscheidungsdatum: 16.11.2015
Der Kläger, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, begehrt seine Eintragung in die Architektenliste der Bayerischen Architektenkammer als freiberuflicher Architekt (Hochbau). Er hat seinen privaten Wohnsitz sowohl in H. (Österreich) als auch in Bayern, wo seine Familie lebt.
Nach dem Hauptschulabschluss 1985 legte er in Deutschland die Meisterprüfungen im Maler- und Lackierer-Handwerk (1993) sowie im Stuckateur- (Trockenbauer-) Handwerk (1994) ab. Außerdem bestand er die Prüfung zum Betriebswirt des Handwerks (1992) und eine Fortbildungsprüfung zum Energieberater (HWK) (1995). In Österreich legte er am 6. Juli 2007 die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Maurer ab. Ausweislich des von der Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer Oberösterreich ausgestellten Zeugnisses bestand er am 1. März 2007 nach österreichischem Recht die Befähigungsprüfung für das Gewerbe Baumeister ("Maria-Theresianisches Privileg"). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts praktiziert er seitdem in Österreich als "Planender Baumeister".
Mit Bescheid vom 17. März 2010 bestätigte ihm die Bayerische Ingenieurekammer-Bau, dass er in Bayern unbeschränkt bauvorlageberechtigt sei und in einem Verzeichnis nach Art. 61 Abs. 7 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) geführt werde.
Seinen Antrag vom 25. April 2008 auf Eintragung in die Liste der auswärtigen Dienstleister nach Art. 2 des bayerischen Baukammerngesetzes (BauKaG) lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 18. Juni 2009 ab. Ferner teilte er ihm mit, über den ebenfalls unter dem 25. April 2008 gestellten Antrag auf Eintragung in die Architektenliste könne noch nicht entschieden werden, weil der Kläger nicht die erforderlichen Antragsformulare verwendet und zudem keinen erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums in der Fachrichtung Architektur nachgewiesen habe.
Mit Urteil vom 22. September 2009 hob das Verwaltungsgericht den Ablehnungsbescheid vom 18. Juni 2009 auf und verpflichtete den Beklagten, den Kläger gemäß Art. 2 BauKaG in die Liste der auswärtigen Dienstleister einzutragen. Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat der Kläger seinen Klageantrag mit Zustimmung des Beklagten dahin geändert, dass er die Verpflichtung des Beklagten begehrte, ihn als freiberuflichen Architekten (Hochbau) in die Architektenliste einzutragen. Die Beteiligten haben zudem übereinstimmend erklärt, dass damit der Bescheid des Beklagten vom 18. Juni 2009 gegenstandslos geworden sei.
Mit Urteil vom 20. September 2011 hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dieser verpflichtet werde, über die Eintragung des Klägers als freiberuflicher Architekt (Hochbau) in die Architektenliste positiv zu entscheiden. In der Begründung wird ausgeführt, die Voraussetzungen für die beantragte Eintragung in die Architektenliste nach Art. 4 BauKaG lägen vor. Der Kläger verfüge zwar nicht über eine erfolgreiche Abschlussprüfung in einem Studium der Fachrichtung Architektur (Hochbau) mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Hochschule. Er verfüge auch nicht über einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen - österreichischen - Hochschule oder über einen sonstigen Abschluss, der nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG als gleichwertig anerkannt sei. Er könne sich jedoch auf Art. 4 Abs. 5 BauKaG in Verbindung mit den dort in Bezug genommenen Regelungen des Art. 10 Buchst. c der genannten Richtlinie berufen. Hiernach gälten die Voraussetzung einer erfolgreichen Abschlussprüfung in einem Studium der Architektur auch dann als erfüllt, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen im Sinne des Art. 10 Buchst. c der Richtlinie die Voraussetzungen für eine Anerkennung seiner ausländischen Ausbildungsnachweise nicht erfülle, nämlich für Architekten, wenn der Migrant über einen Ausbildungsnachweis verfüge, der nicht in Anhang V Nummer 5.7 der Richtlinie aufgeführt sei. Der Kläger sei deutscher Staatsangehöriger und damit Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Er sei auch Migrant, weil er seinen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wolle als in demjenigen, in dem er seine Berufsqualifikation erworben habe. Er sei auch Architekt in dem - weit zu verstehenden - Sinne der Richtlinie; er dürfe zwar in Österreich nicht die Berufsbezeichnung "Architekt" oder "gewerblicher Architekt" führen, dürfe aber als "Planender Baumeister" Hochbauten, Tiefbauten und andere Bauten planen, berechnen, leiten, ausführen und abbrechen und übe damit im Wesentlichen die üblichen Architektentätigkeiten aus. Schließlich verfüge er über einen Ausbildungsnachweis, der nicht in Anhang V Nr. 5.7 der Richtlinie aufgeführt sei. Schon darin seien besondere und außergewöhnliche Gründe im Sinne des Art. 10 der Richtlinie zu sehen; darüber hinausgehende Gründe müsse der Kläger nicht geltend machen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, der Kläger habe bislang nicht nachgewiesen, sich in Österreich als "Planender Baumeister" bezeichnen zu dürfen. Ungeachtet dessen dürfe er in Deutschland den damit verbundenen Tätigkeiten nachgehen. Deshalb dürfe er sich aber noch nicht als Architekt bezeichnen, und zwar weder in Österreich noch in Deutschland.
Der Beklagte hat beantragt,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. September 2011 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 22. September 2009 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen,
und erwidert, der Beruf des "Planenden Baumeisters" sei in Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt. Erforderlich sei hiernach eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 18 Jahren, einschließlich einer mindestens neunjährigen Berufsausbildung, die in eine vierjährige technische Sekundarausbildung und eine fünfjährige berufspraktische und Ausbildungszeit unterteilt sei und mit einer berufsbezogenen Prüfung abschließe. Das Bestehen der Prüfung berechtige zur Ausübung des Berufs und zur Ausbildung von Lehrlingen. Der Beruf des "Planenden Baumeisters" stehe dem des Architekten gleich. Das sei ihm von verschiedenen österreichischen Stellen bestätigt worden. Die Wirtschaftskammer Salzburg - Landesinnung Bau - habe ihm deshalb studiengleiche Kenntnisse bestätigt und die uneingeschränkte Bauvorlagenberechtigung erteilt.
Nach Auffassung des Vertreters des Bundesinteresses ist die Revision begründet und die Klage abzuweisen. Der Kläger sei nicht Architekt im Sinne der Richtlinie. Deren Art. 46 belege, dass hierzu ein Hochschulstudium vorausgesetzt werde, sei es ein solches, das zur automatischen Anerkennung nach Anhang V.7 der Richtlinie führe, sei es ein vergleichbares anderes, sofern der Betreffende aus besonderen und außergewöhnlichen, in seiner Person liegenden Gründen nicht über einen derartigen Abschluss verfüge. Der Kläger dürfe in Österreich die Berufsbezeichnung "Planender Baumeister" aber nicht aufgrund eines Hochschulstudiums, sondern nur aufgrund eines Abschlusses in einem Lehrberuf führen. Im Übrigen könne er sich für sein Begehren, die Berufsbezeichnung "Architekt" in Deutschland zu führen, auch deshalb nicht auf die Richtlinie berufen, weil er sich nach Deutschland nur zu vorübergehenden Dienstleistungen begebe.
Während des Revisionsverfahrens hat der Kläger am 18. Dezember 2012 den akademischen Grad eines Diplom-Ingenieurs - Bauingenieurwesen - Studienrichtung Hochbau (FH) an der HTWK Leipzig erworben. Hierzu hat der Beklagte bemerkt, diese Ausbildung sei einem Architekturstudium nicht gleichwertig, weil sie lediglich vier statt der geforderten acht Semester umfasse und ihr Schwerpunkt nicht auf Architektur liege. Der Vertreter des Bundesinteresses hat ergänzt, dass die Gleichwertigkeit auch nicht in Verbindung mit der österreichischen Qualifikation des Klägers als "Planender Baumeister" angenommen werden könne.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 10. Juli 2013 ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof verschiedene Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2005/36/EG vorgelegt. Mit Urteil vom 16. April 2015 hat der Europäische Gerichtshof geantwortet:
1. Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG ist dahin auszulegen, dass der Antragsteller, der die in Kapitel I des Titels III dieser Richtlinie vorgesehene allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen in Anspruch nehmen will, zusätzlich zu dem Umstand, dass er über einen nicht in Anhang V Nr. 5.7.1 der Richtlinie aufgeführten Ausbildungsnachweis verfügt, das Vorliegen von "besonderen und außergewöhnlichen Gründen" nachweisen muss.
2. Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG ist dahin auszulegen, dass sich der Begriff "besondere und außergewöhnliche Gründe" im Sinne dieser Bestimmung auf die Umstände bezieht, aufgrund deren der Antragsteller keinen in Anhang V Nr. 5.7.1 dieser Richtlinie aufgeführten Nachweis besitzt, wobei er sich jedoch nicht darauf berufen kann, dass er Berufsqualifikationen besitzt, die ihm in seinem Herkunftsmitgliedstaat die Aufnahme eines anderen als des Berufs erlauben, den er im Aufnahmemitgliedstaat ausüben will.
3. Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG ist dahin auszulegen, dass der Begriff "Architekt" im Sinne dieser Bestimmung anhand der Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats zu definieren ist und somit nicht notwendigerweise voraussetzt, dass der Antragsteller über eine Ausbildung und über Erfahrung verfügt, die nicht nur technische Tätigkeiten der Bauplanung, Bauaufsicht und Bauausführung umfassen, sondern auch künstlerisch-gestaltende, stadtplanerische, wirtschaftliche und gegebenenfalls denkmalpflegerische Tätigkeiten.
Nach Fortsetzung des Revisionsverfahrens macht der Beklagte noch geltend: Dass der Kläger die Ausbildungsnachweise für eine automatische Anerkennung nicht erfülle, sei schon deshalb nicht auf einen besonderen und außergewöhnlichen Grund zurückzuführen, weil er einen anderen Beruf als den des Architekten erlernt habe, zudem aus freien Stücken.
Der Vertreter des Bundesinteresses und die Landesanwaltschaft ergänzen, der Kläger könne sich auf Art. 10 der Richtlinie nicht berufen, weil er in Österreich nicht den Beruf des Architekten erlernt habe. Hierfür komme es nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auf die Auffassung des Aufnahmestaates an. Da in Deutschland insofern die Länder zuständig seien, sei das Berufsbild nach bayerischem Recht entscheidend, das aber für den Beruf des Architekten neben technischen Tätigkeiten im Bereich der Bauplanung, Bauaufsicht und Bauausführung auch wirtschaftliche, gestaltende und stadtplanerische Tätigkeiten umfasse, welche die österreichische Ausbildung des Klägers nicht abdecke. Selbst wenn die österreichische Ausbildung des Klägers dem Berufsbild des Architekten nach deutschem Recht entsprechen sollte, bliebe es dabei, dass der Kläger das für die automatische Anerkennung geforderte Hochschulstudium jedenfalls nicht aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen nicht vorweisen könne.
Der Kläger verteidigt weiterhin das Berufungsurteil, das vom Europäischen Gerichtshof bestätigt, jedenfalls aber aus anderen Gründen richtig sei. Dass er die für eine automatische Anerkennung nötigen Nachweise aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen nicht vorlegen könne, habe bereits das Berufungsgericht festgestellt. Für den Begriff des Architekten stelle der Europäische Gerichtshof auf das Recht des Aufnahmemitgliedstaates, also Deutschlands, ab. Insofern komme es aber auf Landesrecht an, dessen Überprüfung dem Revisionsgericht verwehrt sei.
Die Beteiligten haben auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.
Die Revision hat Erfolg. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung von Unionsrecht, das ebenso wie Bundesrecht revisibel ist (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Es erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Klage ist vielmehr unbegründet und muss abgewiesen werden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
1. Der Entscheidung des Rechtsstreits muss das Revisionsgericht dasjenige Recht zugrundelegen, welches das Berufungsgericht anwenden müsste, wenn dieses an seiner Stelle entschiede (BVerwG, Urteile vom 1. Dezember 1972 - 4 C 6.71 - BVerwGE 41, 227 <230 f.> und vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 <279 f.>; stRspr). Maßgeblich ist deshalb das Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG) vom 9. Mai 2007 (BayGVBl. S. 308) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Baukammerngesetzes, des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen und der Bayerischen Bauordnung vom 24. Juli 2015 (BayGVBl. S. 296). Art. 4 BauKaG wurde freilich nur redaktionell geändert, indem die Zitierung der in Bezug genommenen unionsrechtlichen Richtlinie aktualisiert und die Wendung "Europäische Gemeinschaft" jeweils durch "Europäische Union" ersetzt wurde.
Die durch Art. 4 BauKaG in Bezug genommene Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 S. 22) - im Folgenden: Richtlinie 2005/36/EG - wurde ihrerseits zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 S. 132) geändert. Die Änderung betrifft die Vorschriften über die automatische Anerkennung der Ausbildung von Architekten; Art. 10 gilt weiterhin in der ursprünglichen Fassung.
2. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Eintragung in die Architektenliste nach Art. 4 Abs. 4 Satz 2 BauKaG hat; denn seine österreichische Ausbildung wird in Anhang V Nr. 5.7.1 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genannt und ist deshalb nicht bereits nach Art. 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG automatisch als genügender Qualifikationsnachweis anzuerkennen. Das trifft auch nach der geänderten Fassung der Richtlinie 2005/36/EG zu und wird von den Beteiligten nicht in Frage gestellt.
Der Erfolg der Klage setzt damit voraus, dass der Kläger den behaupteten Anspruch auf Eintragung in die Architektenliste auf Art. 4 Abs. 5 Satz 1 BauKaG stützen kann. Hiernach sind die Voraussetzungen eines fachlich einschlägigen Hochschulstudiums von bestimmter Dauer und einer nachfolgenden praktischen Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung von mindestens zwei Jahren auch erfüllt, wenn er aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen im Sinne des Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG die Voraussetzungen für eine automatische Anerkennung seiner österreichischen Qualifikation nicht erfüllt, sofern im Übrigen die (formalen) Voraussetzungen des Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegen.
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine automatische Anerkennung seiner österreichischen Qualifikation "aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen" allein deshalb nicht erfülle, weil seine österreichische Qualifikation als "Planender Baumeister" in Anhang V Nr. 5.7. der Richtlinie nicht aufgeführt sei; darüber hinausgehende Gründe müsse der Kläger nicht geltend machen (Berufungsurteil Rn. 22). Dem kann nicht gefolgt werden. Wie der Europäische Gerichtshof entschieden hat, ist Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG dahin auszulegen, dass der Antragsteller, der die in Kapitel I des Titels III dieser Richtlinie vorgesehene allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen in Anspruch nehmen will, zusätzlich zu dem Umstand, dass er über einen nicht in Anhang V Nr. 5.7.1 der Richtlinie aufgeführten Ausbildungsnachweis verfügt, das Vorliegen von "besonderen und außergewöhnlichen Gründen" nachweisen muss.
Das Berufungsgericht hat keine Umstände festgestellt, die "besondere und außergewöhnliche Gründe" dafür darstellen könnten, dass der Kläger nicht über das für eine automatische Anerkennung vorausgesetzte Architekturstudium verfügt. Der Kläger hat solche nicht - auch nicht mit seinem Schriftsatz vom 10. Juni 2015 - geltend gemacht. Er beruft sich der Sache nach allein darauf, dass seine österreichische Qualifikation als "Planender Baumeister" der Ausbildung zum Architekten gleichwertig sei. Damit dringt er nicht durch. Der Europäische Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass Art. 10 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG dahin auszulegen ist, dass sich der Begriff "besondere und außergewöhnliche Gründe" im Sinne dieser Bestimmung auf die Umstände bezieht, aufgrund deren der Antragsteller keinen in Anhang V Nr. 5.7.1 dieser Richtlinie aufgeführten Nachweis besitzt, wobei er sich jedoch nicht darauf berufen kann, dass er Berufsqualifikationen besitzt, die ihm in seinem Herkunftsmitgliedstaat die Aufnahme eines anderen als des Berufs erlauben, den er im Aufnahmemitgliedstaat ausüben will.
Im Übrigen ist die österreichische Ausbildung zum "Planenden Baumeister" dem deutschen Architekturstudium nicht gleichwertig. Das folgt bereits aus der zwischen den Beteiligten unstreitigen Tatsache, dass die österreichische Ausbildung zu einem Lehrberuf befähigt, aber kein Hochschulstudium darstellt.