Entscheidungsdatum: 16.12.2015
Der Kläger ist Rechtsanwalt und Mitglied des beklagten Versorgungswerks. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit dem Antrag, ihm einen Zuschlag in Höhe von 20 % zur festgesetzten Altersrente (sog. "Ledigenzuschlag") zu gewähren, abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Berufung zurückgewiesen und die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
1. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, wenn die Rechtssache eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die der - gegebenenfalls erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern diese Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten steht und dies zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus führen wird. Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Das leistet der Kläger nicht. Er bezeichnet schon keine Frage des revisiblen Rechts. Der Kläger misst der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Satzungsbestimmung des beklagten Versorgungswerks durch das Berufungsgericht zwar unter verschiedenen Aspekten grundsätzliche Bedeutung bei. Dieses Satzungsrecht gehört aber nicht zum revisiblen Recht. Daran ändert der vom Kläger angeführte Umstand, die in Rede stehenden Satzungsbestimmungen des Beklagten fänden sich auch in gleicher oder ähnlicher Weise in den Satzungen zahlreicher anderer Versorgungswerke, nichts.
Die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Anwendung des Versorgungsausgleichsgesetzes verleiht der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Die Anwendung des Versorgungsausgleichsgesetzes war für das angefochtene Urteil nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat zwar für die nach der Satzung relevante Frage, ob bei Beginn der Altersrente keine sonstigen Personen vorhanden sind, die rentenbezugsberechtigt sind oder werden können, im Hinblick auf die geschiedene Ehefrau des Klägers deren etwaige Ansprüche nach dem Versorgungsausgleichsgesetz erörtert. Es hat seine Entscheidung aber nicht tragend auf diese Erwägungen gestützt. Unabhängig von möglichen Ansprüchen der geschiedenen Ehefrau hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, der Kläger erfülle die in der Satzung bezeichneten Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschlags schon deshalb nicht, weil sein Sohn, wäre der Kläger nach Rentenbeginn verstorben, Anspruch auf Waisenrente bis zum 27. Lebensjahr gehabt hätte.
2. Die Zulassung der Revision kann ferner verlangt werden, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Auch insofern muss der Rechtsmittelführer den Verfahrensmangel in der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Der Kläger macht geltend, das angefochtene Urteil stelle eine Überraschungsentscheidung dar, weil das Berufungsgericht in Abkehr von seiner früheren Rechtsansicht erst im November 2014 die Auffassung vertreten habe, aus § 1587e BGB ergebe sich eine abweichende Rechtslage. Der Kläger trägt selbst vor, das Oberverwaltungsgericht habe in der letzten mündlichen Verhandlung am 27. November 2014 dargelegt, dass es seine Entscheidung auf § 1587e BGB zu stützen beabsichtige. Bei dieser Sachlage musste der Kläger damit rechnen, dass das Berufungsgericht seine Entscheidung entsprechend der Erörterung in der letzten mündlichen Verhandlung - wie dann auch geschehen - auf die bezeichnete Vorschrift stützen würde; das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts konnte für den Kläger nicht mehr überraschend sein.
Der Kläger trägt ferner vor, das Berufungsgericht habe das Recht in Bezug auf § 1587e BGB, den sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruch sowie verschiedene Bestimmungen der Versorgungssatzung falsch angewandt bzw. die Anwendung relevanter Vorschriften fehlerhaft unterlassen. Diese Rüge betrifft die Auslegung und Anwendung materiellen Rechts und vermag einen Mangel im gerichtlichen Verfahren im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht darzutun.
Schließlich sieht der Kläger den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO) verletzt, weil das Berufungsgericht seiner Entscheidung eine im Laufe des gerichtlichen Verfahrens geänderte Fassung der Versorgungssatzung zugrunde gelegt habe, ohne deren Wirksamkeit zu prüfen. Damit legt der Kläger eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht schlüssig dar. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich auch nicht aufdrängt (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 - juris Rn. 16). Zum einen hat es der Kläger unterlassen, auf die von ihm für nötig gehaltene Sachverhaltsaufklärung durch geeignete Beweisanträge hinzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO). Ebenso wenig legt die Beschwerde dar, aus welchen Gründen sich dem Oberverwaltungsgericht in Bezug auf die Gültigkeit der Satzung eine weitere Aufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.