Entscheidungsdatum: 07.12.2016
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von beiden Klägern geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerdebegründungen führen jeweils auf die sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob § 62 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG eine Auslegung des § 59 Abs. 1 BNatSchG gebietet, nach der eine Gemeinde verpflichtet ist, allen das unentgeltliche Betreten der in ihrem Gebiet liegenden Meeresstrände auch in den - nahezu die gesamten Strandflächen umfassenden - Bereichen zu ermöglichen, die eine kommunale Eigengesellschaft auf der Grundlage eines Pachtvertrages mit dem betreffenden Bundesland eingezäunt hat und in denen sie kommerzielle Strandbäder betreibt und unterhält.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.