Entscheidungsdatum: 05.07.2013
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, wie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen einer Klage gegen die Verfahrenseinstellung nach §§ 33, 32 AsylVfG auf das Bekanntwerden einer ausländischen Anerkennung des Klägers als Flüchtling zu reagieren und welche Konsequenzen dies für einen Ausspruch zum Abschiebungsschutz hat.
Über die weiteren Zulassungsrügen braucht daher nicht entschieden werden.