Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 28.07.2016


BVerwG 28.07.2016 - 10 B 3/15, 10 B 3/15 (10 C 4/16)

Revisionszulassung; Gebührenerhebung für Gutachten einer Steuerberaterkammer


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsdatum:
28.07.2016
Aktenzeichen:
10 B 3/15, 10 B 3/15 (10 C 4/16)
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2016:280716B10B3.15.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 6. November 2014, Az: OVG 12 B 2.14, Urteilvorgehend VG Berlin, 21. November 2013, Az: 16 K 46.13
Zitierte Gesetze

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerdebegründung führt die sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage auf, ob § 413 ZPO i.V.m. § 1 JVEG der Erhebung von Gebühren auf der Grundlage von § 79 Abs. 2 StBerG i.V.m. einer darauf gegründeten Gebührenordnung für Gutachten einer Steuerberaterkammer entgegenstehen, wenn die Kammer durch einen Beweisbeschluss eines Gerichts zur Gutachtenerstattung über die Angemessenheit von Honorarforderungen eines Steuerberaters verpflichtet worden ist.

2

Darüber hinaus kann in dem durchzuführenden Revisionsverfahren voraussichtlich die Reichweite der Ermächtigung des § 79 Abs. 2 StBerG und der Umfang der Bindungswirkung von Beschlüssen des Prozessgerichts nach § 4 Abs. 1 JVEG geklärt werden.

3

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.