Entscheidungsdatum: 06.07.2012
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 2012 wird verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde der Beklagten bleibt ohne Erfolg, da sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
1. Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt, setzt die hinreichende Darlegung dieses Zulassungsgrundes gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch nicht geklärten und sowohl für das Berufungsgericht als auch die angefochtene Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus und verlangt außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
"welche näheren rechtlichen Voraussetzungen für die Erstreckung der Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG gelten, insbesondere, ob sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG bei einer Gruppenverfolgungslage generell auch auf bei Rückkehr drohende Eingriffe erstreckt, die dem Typus der Individualverfolgung zuzuordnen sind, oder derlei nur bei atypischen - und dann besonders zu begründenden - Konstellationen angenommen werden kann."
Mit diesem und dem weiteren Vorbringen zeigt die Beschwerde keine klärungsbedürftige Frage auf. Sie setzt sich insbesondere nicht damit auseinander, dass die Richtlinie 2004/83/EG nicht danach differenziert, ob dem Betroffenen eine Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder aus individuellen Gründen droht.
Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) geklärt, dass die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG im Asylerstverfahren zu beachten ist, wenn der Antragsteller frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde. Die solchen früheren Handlungen oder Bedrohungen nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a., Ab-dulla u.a. - Slg. 2010, I-1493 Rn. 93). In Anwendung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht - ungeachtet seiner missverständlichen Formulierung, dass es an einem "grundlegenden Wandel der für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus maßgeblichen tatsächlichen Umstände" fehle (UA S. 14) - der Sache nach davon ausgegangen, dass sich an der Verfolgungssituation derjenigen, die im Verdacht stehen, dem tschetschenischen Widerstand anzugehören, seit der Ausreise der Kläger nichts Wesentliches geändert habe (UA S. 11) und keine stichhaltigen Gründe zu erkennen seien, dass die Kläger zu 1 bis 3 bei einer Rückkehr nicht von Verfolgung bedroht wären (UA S. 13). Begründet hat es dies damit, dass die Kläger im Zeitpunkt ihrer Ausreise unmittelbar von einer an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfenden Verfolgung bedroht gewesen seien, da seinerzeit die russischen Sicherheitskräfte Tschetschenen generell als feindselig betrachtet hätten, sofern sie nicht auf ihrer Seite tätig gewesen seien (UA S. 9). Damit knüpfte die vom Berufungsgericht angenommene Vorverfolgung nicht nur an die tschetschenische Volkszugehörigkeit der Kläger, sondern auch an die dieser Gruppe von den verfolgenden russischen Sicherheitskräften generell zugeschriebene Gegnerschaft und damit an ihre vermeintliche politische Überzeugung an (vgl. Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG). Gleiches gilt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die den Klägern zu 1 bis 3 im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien nunmehr von den tschetschenischen Sicherheitskräften drohende Verfolgung.
2. Die Beschwerde genügt auch bezüglich der gerügten Verfahrensfehler nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. In diesem Zusammenhang wendet sich die Beschwerde sowohl gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts zur aktuellen Verfolgungsgefährdung in Tschetschenien als auch zum Nichtbestehen einer inländischen Fluchtalternative in anderen Teilen der Russischen Föderation. Bei einer Verfahrensrüge ist den Darlegungspflichten nur genügt, wenn der geltend gemachte Verfahrensmangel sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substanziiert dargetan wird (stRspr, vgl. Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.). Dabei hat der Senat im Rahmen der Verfahrensrügen der Beklagten nicht zu beurteilen, ob die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts im Ergebnis sachlich zutreffend sowie in der Begründung durchweg überzeugend ist oder ob verfahrensfehlerfrei auch eine andere Bewertung des Erkenntnismaterials möglich gewesen wäre.
a) Die Beschwerde rügt als verfahrensfehlerhaft, dass das Berufungsgericht sich bei Anwendung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG zwar mit der Frage des inneren Zusammenhangs zwischen der bei der Ausreise und der bei heutiger Rückkehr drohenden Gefahrenlage befasst habe. Die Bejahung des nötigen Zusammenhangs zeige sich aber methodisch den höchstrichterlichen Vorgaben nicht entsprechend hergeleitet. Damit sei sie nicht hinreichend tragfähig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei bei der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG jeweils im Einzelfall zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung erstrecke. Diesbezüglich habe das Berufungsgericht auf der Tatsachenebene keine Prüfung vorgenommen und keine Feststellungen getroffen.
Mit diesem und dem weiteren Vorbringen macht die Beschwerde lediglich geltend, dass ihrer Auffassung nach die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts für eine Prüfung auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht genügten. Dies vermag schon im Ansatz keinen eine Zulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler zu begründen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Ausführungen in den von der Beschwerde zitierten Urteilen des Senats vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 4.09 -(BVerwGE 136, 360) und - BVerwG 10 C 5.09 - (BVerwGE 136, 377) lediglich zu der Frage verhalten, wann die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG beim subsidiären Schutz eingreift.
b) Die Beschwerde bemängelt weiter sowohl hinsichtlich der Verfolgungsgefährdung in Tschetschenien als auch hinsichtlich des Vorliegens einer inländischen Fluchtalternative einen Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, weil das Berufungsgericht sich inhaltlich nicht hinreichend mit der abweichenden Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte befasst habe, auf die sich die Beklagte zur Untermauerung ihrer Position vor dem Berufungsgericht berufen habe.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die gebotene Auseinandersetzung mit der abweichenden Würdigung verallgemeinerungsfähiger Tatsachen im Asylrechtsstreit durch andere Oberverwaltungsgerichte grundsätzlich Teil der dem materiellen Recht zuzuordnenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung, so dass eine fehlende Auseinandersetzung mit abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung als solche in aller Regel nicht als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügt werden kann (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 1. März 2006 - BVerwG 1 B 85.05 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 324 und - BVerwG 1 B 86.05). Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich ein Beteiligter einzelne tatrichterliche Feststellungen eines Oberverwaltungsgerichts als Parteivortrag zu eigen macht und es sich dabei um ein zentrales und entscheidungserhebliches Vorbringen handelt. Geht das Berufungsgericht hierauf in den Urteilsgründen nicht ein und lässt sich auch sonst aus dem gesamten Begründungszusammenhang nicht erkennen, dass und in welcher Weise es diesen Vortrag zur Kenntnis genommen und erwogen hat, liegt in der unterlassenen Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung eines anderen Oberverwaltungsgerichts ausnahmsweise auch ein rügefähiger Verfahrensmangel (vgl. in diesem Sinne schon Beschluss vom 21. Mai 2003 - BVerwG 1 B 298.02 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 270). In Anwendung dieser Grundsätze ist ein Verfahrensfehler nicht schlüssig dargelegt.
Hinsichtlich der Verfolgungsgefährdung in Tschetschenien setzt sich die Beschwerde nicht damit auseinander, dass sich das Berufungsgericht mit der abweichenden Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte ausdrücklich befasst hat und letztlich auf der Grundlage des den anderen Gerichten bei ihren Entscheidungen nicht vorliegenden neuesten Lageberichts des Auswärtigen Amtes und den darin enthaltenen Hinweisen auf eine zwischenzeitliche Verschlechterung der Menschenrechtslage in Tschetschenien zu einer anderen Einschätzung der aktuellen Verfolgungssituation gekommen ist (UA S. 14 f.).
Soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht hätte sich jedenfalls hinsichtlich des Vorliegens einer inländischen Fluchtalternative näher mit der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte auseinandersetzen müssen, fehlt es bereits an einer näheren Bezeichnung der Entscheidungen und der darin konkret getroffenen tatrichterlichen Feststellungen, die sich die Beklagte im Berufungsverfahren als Parteivortrag zu eigen gemacht hat und mit denen sich das Berufungsgericht eingehender hätte auseinandersetzen müssen. Im Übrigen hat das Berufungsgericht gesehen, dass die Zumutbarkeit inländischen Schutzes von anderen Gerichten in der Vergangenheit anders bewertet wurde, ist selbst aber aufgrund des neuesten Lageberichts des Auswärtigen Amtes zu einer anderen Einschätzung gekommen. Auch wenn sich aus diesem Lagebericht keine Anhaltspunkte für eine grundlegende Änderung der Verhältnisse ergeben, enthält er gleichwohl für die richterliche Überzeugungsbildung erhebliche weitere Erkenntnisse, die den anderen Gerichten nicht vorlagen.
c) Auch die Rüge, das Berufungsurteil verletze in mehrfacher Hinsicht die richterliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), ist nicht ordnungsgemäß dargelegt. Die Beschwerde macht in diesem Zusammenhang geltend, das Berufungsurteil beruhe sowohl hinsichtlich seiner Feststellungen zur Verfolgungsgefährdung der Kläger zu 1 bis 3 als auch hinsichtlich der Feststellungen zum Nichtbestehen einer inländischen Fluchtalternative in anderen Teilen der Russischen Föderation auf bloßen Tatsachenbehauptungen.
Bei einem Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss nicht nur substanziiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, sondern auch, welche für geeignet und für geboten erachteten Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.). Dem genügt die Beschwerde nicht.
Die Beschwerde legt in diesem Zusammenhang lediglich dar, dass und warum das Berufungsgericht ihrer Auffassung nach aus den in den Entscheidungsgründen inhaltlich wiedergegebenen Erkenntnisquellen falsche Schlussfolgerungen gezogen habe. Dieses Vorbringen vermag einen Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht nicht zu begründen. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde lediglich gegen die den Tatsachengerichten vorbehaltene Sachverhalts- und Beweiswürdigung.
d) Das Vorbringen der Beschwerde genügt schließlich auch mit Blick auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht den Darlegungsanforderungen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grundsätze der Beweiswürdigung revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Ein Verfahrensfehler kann ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Ein Verfahrensmangel bei der Beweiswürdigung liegt aber nur dann vor, wenn sich der gerügte Fehler hinreichend eindeutig von der materiellrechtlichen Subsumtion, d.h. der korrekten Anwendung des sachlichen Rechts, abgrenzen lässt und der Tatrichter den ihm bei der Tatsachenfeststellung durch den Grundsatz freier Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffneten Wertungsrahmen verlassen hat (vgl. Beschluss vom 8. März 2012 - BVerwG 10 B 2.12 - juris m.w.N.). Einen solchen qualifizierten Mangel der Beweiswürdigung zeigt die Beschwerde nicht auf.
Der Sache nach kritisiert sie auch hier lediglich die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zum Nichtbestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative, die sie auf der Grundlage der dem Berufungsgericht vorliegenden Erkenntnismittel als nicht ausreichend belegt bzw. tragfähig begründet erachtet. Damit lässt sich ein Verfahrensfehler bei der Beweiswürdigung nicht begründen. Soweit sie in diesem Zusammenhang bemängelt, dass bezüglich der Möglichkeit einer Registrierung den vom Berufungsgericht verwerteten Quellen keine landesweit geltenden Aussagen zu entnehmen seien, übergeht sie im Übrigen die gegenteilige Einschätzung des im Lagebericht des Auswärtigen Amtes zitierten Menschenrechtsbeauftragten der Russischen Föderation (UA S. 17). Soweit sie weiter behauptet, hinsichtlich der Gefahr einer zwangsweisen Verbringung nach Tschetschenien fehle es an einer tragfähigen Herleitung, setzt sie sich nicht damit auseinander, dass nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes aus den Nordkaukasusrepubliken stammende Personen weiterhin dem Zugriff der Behörden ihrer Heimatregionen unterworfen sind und es in diesem Zusammenhang nach glaubhaften Berichten von Menschenrechtsorganisationen regelmäßig zu Rückführungen in die Heimatregion kommt (UA S. 17). Auch legt sie nicht dar, inwiefern dieser Umstand für das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung überhaupt tragend war. Hinsichtlich der Möglichkeit der Kläger, außerhalb Tschetscheniens ohne Registrierung in der tschetschenischen Diaspora auf Dauer zu überleben, hält sie der Würdigung des Berufungsgerichts, dass die nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes für ein Überleben erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlägen, lediglich ihre Auffassung entgegen, dass es sich hierbei um zusammenwirkende Risikoumstände handele, die materiell einer wertenden Gesamtbetrachtung bedürften. Da der Lagebericht in diesem Punkt nur bedingt aussagekräftig und interpretationsbedürftig ist, ist keine der beiden Schlussfolgerungen zwingend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.
Mit der nicht anfechtbaren Kostenentscheidung erübrigt sich eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Kläger, der derzeit mangels Vorlage einer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und entsprechender Nachweise nicht entscheidungsreif ist.