Entscheidungsdatum: 15.12.2017
Der 1953 geborene Kläger, ein Bezirksschornsteinfegermeister, wendet sich gegen die Kürzung seines Ruhegeldes durch die beklagte Versorgungsanstalt der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Er wurde zum 1. Dezember 2012 aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Seinen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Deutsche Rentenversicherung im November 2012 ab. Daraufhin stellte die Beklagte unter dem 10. Dezember 2012 das Ruhegeld für den Kläger erstmals fest; es betrug seit dem 1. Dezember 2012 monatlich 2 091,98 €. Nachdem der Kläger seit dem 1. November 2013 von der Deutschen Rentenversicherung eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von monatlich 982,52 € bezog, setzte die Beklagte das Ruhegeld des Klägers mit Bescheid vom 10. Juni 2014 unter Anrechnung der Altersrente neu fest; es betrug danach ab dem 1. Juli 2014 nur noch 1 050,88 € monatlich. Den Widerspruch des Klägers wies sie zurück. Dessen Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, wenn die Rechtssache eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die der - gegebenenfalls erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern diese Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten steht und dies zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus führen wird. Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.
1. Der vom Kläger angeführte Umstand, dass das Verwaltungsgericht der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beigemessen und die Berufung gegen sein Urteil zugelassen hat, während der Verwaltungsgerichtshof im Gegensatz dazu die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verneint hat, rechtfertigt für sich genommen nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Soweit das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof unterschiedliche Rechtsauffassungen zur Frage der Fortgeltung des § 29 Schornsteinfegergesetz (SchfG) über den 31. Dezember 2012 hinaus vertreten haben, verleiht das der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dass die Vorinstanzen eine Rechtsfrage gegensätzlich beantworten ("Difformität"), macht diese aus der Sicht des Revisionsgerichts noch nicht klärungsbedürftig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2014 - 1 B 8.14 - juris Rn. 11; Pietzner/Buchheister, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 132 Rn. 35).
2. Die Frage der Anwendbarkeit des § 29 Abs. 5 Satz 6 SchfG über den Zeitpunkt seines Außerkrafttretens zum Ende des Jahres 2012 hinaus verleiht der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie lediglich die - vom Berufungsgericht angenommene - übergangsweise Anwendbarkeit ausgelaufenen Rechts betrifft. Rechtsfragen zu ausgelaufenem oder auslaufendem Recht sowie zu Übergangsrecht kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil mit der Zulassung der Revision keine für die Zukunft richtungweisende Klärung erreicht werden kann. Eine Zulassung der Revision kommt bei solchen Fragen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn diese sich zu den Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellen oder wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist der Beschwerdeführer darlegungspflichtig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2017 - 10 B 10.16 - juris Rn. 3). Derartige Umstände hat der Kläger indessen nicht dargetan. Vielmehr ist nach den revisionsrechtlich bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz (§ 137 Abs. 2 VwGO) davon auszugehen, dass die von dieser angenommene weitere Anwendbarkeit des § 29 Abs. 5 Satz 6 SchfG nur einen absehbaren Zeitraum und eine überschaubare Zahl von Fällen betrifft. Sie erfasst lediglich die bis zum Jahresende 2012, also noch unter der Geltung der Vorschrift entstandenen Versorgungsansprüche der schon damals Versorgungsberechtigten und kann nur bis zum Erlöschen dieser Ansprüche eingreifen, das spätestens mit dem Abschluss der Abwicklung der Zusatzversorgung nach den außer Kraft getretenen Regelungen eintritt.
Außerdem legt die Beschwerdebegründung nicht dar, dass es für das Ergebnis des angestrebten Revisionsverfahrens auf die weitere Anwendbarkeit des § 29 Abs. 5 Satz 6 SchfG ankäme. Insbesondere setzt sie sich nicht mit der Frage auseinander, ob die Neufestsetzung der Versorgung für die Zukunft bei Unanwendbarkeit der ausgelaufenen Vorschriften in einen (rechtmäßigen) Teilwiderruf mit Wirkung für die Zukunft umzudeuten wäre und jedenfalls im Ergebnis Bestand haben müsste. Diese Überlegung liegt nahe, weil die Anrechnung der anderweitig gewährten Rente nach den Feststellungen der Vorinstanz den Grundsatz der Gesamtversorgung konkretisieren sollte, der für die bis zum Ende des Jahres 2012 entstandenen Zusatzversorgungsansprüche gilt.
3. Die weitere Frage, ob § 29 Abs. 5 Satz 6 des am 31. Dezember 2012 außer Kraft getretenen Schornsteinfegergesetzes dahin auszulegen ist, dass eine Neuberechnung einer Sozialversicherungsrente nicht nur im Fall einer betragsmäßigen Änderung innerhalb einer Rentenart, sondern auch dann vorliegt, wenn nach erstmaliger Feststellung des Ruhegeldes eine Rente oder eine andere Rentenart gewährt wird, ist aus den unter 2. dargelegten Gründen ebenfalls nicht klärungsbedürftig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.