Bundesarbeitsgericht

Entscheidungsdatum: 27.02.2019


BAG 27.02.2019 - 10 AZR 74/18

Tarifvertragliche Jubiläumszuwendung - Öffnungsklausel


Gericht:
Bundesarbeitsgericht
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsdatum:
27.02.2019
Aktenzeichen:
10 AZR 74/18
ECLI:
ECLI:DE:BAG:2019:270219.U.10AZR74.18.0
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend ArbG Chemnitz, 3. Mai 2017, Az: 9 Ca 2369/16, Urteilvorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht, 16. Januar 2018, Az: 3 Sa 253/17, Urteil
Zitierte Gesetze

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 16. Januar 2018 - 3 Sa 253/17 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine Jubiläumszuwendung.

2

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Februar 1979 als Maurer und Gewerke-Verantwortlicher beschäftigt. Er schied nach über 37-jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit mit dem 31. August 2016 aus dem Arbeitsverhältnis, um Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch zu nehmen. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Wohnungswirtschaft vom 3. Juni 1997 Anwendung (MTV). § 11 MTV lautet:

        

§ 11 Jubiläumszuwendung

        

1.    

Beschäftigte, die dem Unternehmen 10 Jahre angehören, erhalten anlässlich des Jubiläums eine einmalige Jubiläumszuwendung in Höhe von DM 600,00.

        

2.    

Beschäftigte, die dem Unternehmen 25 Jahre angehören, erhalten anlässlich des Jubiläums eine einmalige Jubiläumszuwendung in Höhe von DM 1.200,00.

        

3.    

Beschäftigte, die dem Unternehmen 40 Jahre angehören, erhalten anlässlich des Jubiläums eine einmalige Jubiläumszuwendung in Höhe von DM 2.400,00.

        

4.    

Beschäftigte, die 35 Jahre und länger dem Unternehmen angehören, aber noch nicht das 40jährige Jubiläum erreicht haben, und aus dem Unternehmen wegen Inanspruchnahme der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung ausscheiden, erhalten die Jubiläumszuwendung nach Abs. 3 anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

        

5.    

Teilzeitbeschäftigte erhalten die jeweiligen Jubiläumszuwendungen in voller Höhe.

        

6.    

Werden die steuerlichen Freibeträge verändert, verändern sich die Jubiläumszuwendungen in gleichem Maße. Werden sie gestrichen, kann die Höhe der Jubiläumszuwendung in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.“

3

In zeitlichem Zusammenhang mit einem zehn-, 25- und 40-jährigen Jubiläum und nach einheitlichen Grundsätzen allen Arbeitnehmern gewährte Zuwendungen des Arbeitgebers waren nach § 3 Nr. 52 EStG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung iVm. § 3 Abs. 1 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung idF vom 10. Oktober 1989 (LStDV) bis zu den in § 11 Abs. 1 bis Abs. 3 MTV geregelten Höhen steuerfrei. Dies galt auch für eine bis zu fünf Jahre vor dem 40-jährigen Arbeitnehmerjubiläum gegebene Zuwendung, soweit sie 2.400,00 DM nicht überstieg.

4

Nachdem § 3 Nr. 52 EStG durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. c Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 mit Wirkung zum 1. Januar 1999 aufgehoben worden war, schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat am 15. Juni 1999 rückwirkend zum 1. Januar 1999 die „Betriebsvereinbarung Nr. 5 - Jubiläumszuwendungen -“ (BV Nr. 5). Sie bestimmt:

        

„1.     

Die bisher geltenden Jubiläumszuwendungen werden, laut bestehendem Manteltarifvertrag, weiter in bestehender Höhe gezahlt:

                 

10 Jahre Betriebszugehörigkeit

600,- DM

                 

25 Jahre Betriebszugehörigkeit

1200,- DM

                 

40 Jahre Betriebszugehörigkeit

2400,- DM.

        

2.    

Bei der Zahlung der fälligen Geldleistungen sind die geltenden steuerlichen und versicherungspflichtigen Abgaben zu leisten.

        

3.    

Die Auszahlung erfolgt mit der nächsten Lohn- bzw. Gehaltszahlung über das Lohn- und Gehaltsprojekt.“

5

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 forderte der Kläger die Beklagte vergeblich auf, die Jubiläumszuwendung nach § 11 Abs. 4 iVm. Abs. 3 MTV und Nr. 1 BV Nr. 5 zu leisten.

6

Der Kläger hat gemeint, die BV Nr. 5 ersetze lediglich die Regelungen der Höhe der Jubiläumszuwendung in § 11 Abs. 1 bis Abs. 3 MTV. Deshalb stehe Arbeitnehmern, die - wie der Kläger - nach über 35-jähriger Betriebszugehörigkeit wegen Bezugs von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung ausschieden, nach § 11 Abs. 4 MTV dieselbe Jubiläumszuwendung zu, die nun nach Nr. 1 BV Nr. 5 an Arbeitnehmer mit 40-jähriger Betriebszugehörigkeit geleistet werde. Da sich die Öffnungsklausel in § 11 Abs. 6 Satz 2 MTV auf die Höhe der Jubiläumszuwendung beschränke, hätten die Betriebsparteien keine von § 11 Abs. 4 MTV abweichende Regelung treffen dürfen.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.227,10 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. September 2016 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, durch die ersatzlose Aufhebung von § 3 Nr. 52 EStG sei der Anspruch aus § 11 Abs. 1 bis Abs. 4 MTV rückwirkend zum 1. Januar 1999 weggefallen. Die BV Nr. 5 habe diese tariflichen Regelungen vollständig abgelöst. Nach Nr. 1 BV Nr. 5 könnten nur noch Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von zehn, 25 und 40 Jahren eine Jubiläumszuwendung verlangen. Die Regelung in § 11 Abs. 4 MTV hätten die Betriebsparteien aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr gewollt.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision will die Beklagte das klageabweisende erstinstanzliche Urteil in Höhe der zuletzt rechtshängigen Klage wiederhergestellt wissen.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung des Klägers im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht die geltend gemachte Jubiläumszuwendung nach § 11 Abs. 4 iVm. Abs. 3 MTV und Nr. 1 BV Nr. 5 zu.

11

I. Der Geltungsbereich des MTV ist eröffnet. Der Betrieb der Beklagten liegt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (§ 1 Abs. 1 MTV). Die Beklagte erbringt wohnungswirtschaftliche Leistungen (§ 1 Abs. 2 MTV). Der Kläger gehört zu den versicherungspflichtig Beschäftigten, auf die der MTV nach § 1 Abs. 3 Satz 1 persönlich Anwendung findet.

12

II. Der Kläger erfüllt die in § 11 Abs. 4 MTV begründeten Voraussetzungen für den Anspruch auf die Jubiläumszuwendung nach § 11 Abs. 3 MTV. Er gehörte dem Unternehmen der Beklagten am 31. August 2016 mehr als 35 Jahre lang an. Sein Ausscheiden aus dem Unternehmen beruhte auf der Inanspruchnahme der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

13

III. Nach § 11 Abs. 4 MTV haben Beschäftigte, die die dort geregelten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf die Jubiläumszuwendung nach § 11 Abs. 3 MTV. Die Höhe dieser Jubiläumszuwendung richtet sich nach Nr. 1 iVm. Nr. 2 BV Nr. 5 und beträgt umgerechnet 1.227,10 Euro brutto.

14

1. Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 MTV verändert sich die in § 11 Abs. 1 bis Abs. 3 MTV geregelte Höhe der Jubiläumszuwendungen unmittelbar proportional zu den Steuerfreibeträgen. Dies folgt aus dem klaren Wortlaut des § 11 Abs. 6 Satz 1 MTV, wonach sich die Jubiläumszuwendungen bei einer Veränderung der steuerlichen Freibeträge „in gleichem Maße“ verändern. „In gleichem Maße“ bedeutet „ebenso“, „genauso“ oder „gleichermaßen“ (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 2. Aufl. Bd. 3 S. 1351). Es gibt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts keine Anhaltspunkte dafür, dass die in § 11 Abs. 1 bis Abs. 3 MTV genannten Beträge unter allen Umständen als Nettozahlungen garantiert sein sollten.

15

2. Infolge der Aufhebung von § 3 Nr. 52 EStG waren ab dem 1. Januar 1999 Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich eines Jubiläums in voller Höhe steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Die in § 3 Abs. 1 LStDV geregelten und von § 11 Abs. 1 bis Abs. 3 MTV übernommenen Freibeträge waren damit „gestrichen“. Aufgrund der in § 11 Abs. 6 Satz 1 MTV angelegten Automatik waren die Jubiläumszuwendungen nach § 11 Abs. 1 bis Abs. 3 MTV daher - in der Diktion der Beklagten - „auf Null gesetzt“ (vgl. Worzalla/Will/Werhahn Kommentar zum Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Wohnungswirtschaft 5. Aufl. § 11 Rn. 1).

16

3. Entgegen der Annahme der Beklagten berührte die durch die Aufhebung von § 3 Nr. 52 EStG bedingte „Streichung“ der Steuerfreibeträge die Regelung in § 11 Abs. 4 MTV nicht. Ein nach § 11 Abs. 4 MTV anspruchsberechtigter Arbeitnehmer hatte aufgrund der Anpassungsautomatik in § 11 Abs. 6 Satz 1 MTV lediglich tatsächlich keinen Zahlungsanspruch mehr, weil die Jubiläumszuwendung „nach Abs. 3“ aufgrund des vollständigen Wegfalls der Steuerfreibeträge nur noch „null Euro“ betrug.

17

4. Mit dem Abschluss der BV Nr. 5 haben die Betriebsparteien von der ihnen für diesen Fall in § 11 Abs. 6 Satz 2 MTV eingeräumten Regelungsbefugnis rückwirkend zum 1. Januar 1999 Gebrauch gemacht und die Höhe der Jubiläumszuwendungen neu geregelt.

18

a) Bei der Jubiläumszuwendung handelt es sich um Arbeitsentgelt iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Die Ausgestaltung dieser Leistungen durch die Beklagte unterliegt unter dem Gesichtspunkt der Lohngerechtigkeit grundsätzlich dem Mitbestimmungsrecht ihres Betriebsrats (vgl. BAG 13. März 2012 - 1 AZR 659/10 - Rn. 23). § 11 Abs. 6 Satz 2 MTV hebt die Regelungssperre des § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG in Bezug auf die in § 11 Abs. 1 bis Abs. 3 MTV abschließend normierte „Höhe der Jubiläumszuwendungen“ für den - eingetretenen - Fall auf, dass die steuerlichen Freibeträge „gestrichen“ werden.

19

b) Die BV Nr. 5 hat die Regelungen der Höhe der Jubiläumszuwendungen in § 11 Abs. 1 bis Abs. 3 MTV abgelöst. Die Jubiläumszuwendungen für die nach § 11 Abs. 1 bis Abs. 3 MTV anspruchsberechtigten Jubilare werden danach „weiter in bestehender Höhe“ gezahlt (Nr. 1 BV Nr. 5), wobei „die geltenden steuerlichen und versicherungspflichtigen Abgaben zu leisten“ sind (Nr. 2 BV Nr. 5). Nach der BV Nr. 5 handelt es sich bei den Jubiläumszuwendungen deshalb ab dem 1. Januar 1999 um Bruttobeträge. Da die Steuerfreibeträge rückwirkend zum 1. Januar 1999 „gestrichen“ wurden, durften die Betriebsparteien die Betriebsvereinbarung ebenfalls auf diesen Tag rückbeziehen ( vgl. BAG 22. Mai 2012 - 1 AZR 103/11 - Rn. 12).

20

c) Die „Jubiläumszuwendung nach Abs. 3“, auf die nach § 11 Abs. 4 MTV unter den dort genannten Voraussetzungen anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch besteht, beläuft sich nach Nr. 1 BV Nr. 5 auf (umgerechnet) 1.227,10 Euro brutto (Nr. 2 BV Nr. 5).

21

5. Die BV Nr. 5 hat die Regelung des § 11 Abs. 4 MTV nicht abgelöst.

22

a) Die BV Nr. 5 ist zwar allgemein mit „Jubiläumszuwendungen“ überschrieben. Die Erwähnung der „bisher geltenden Jubiläumszuwendungen“ und der Einschub „laut bestehendem Manteltarifvertrag, weiter in bestehender Höhe“ in der Eingangspassage zu Nr. 1 BV Nr. 5 lassen jedoch keinen Zweifel daran, dass allein die Anspruchshöhe in § 11 Abs. 1 bis Abs. 3 MTV neu geregelt wurde.

23

b) Die Ablösung des § 11 Abs. 4 MTV kann nicht daraus hergeleitet werden, dass Nr. 1 BV Nr. 5 die für die einzelnen Zahlbeträge jeweils zurückzulegende Betriebszugehörigkeit erwähnt. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Jubiläumszuwendung sind im Einzelnen in § 11 Abs. 1 bis Abs. 3 MTV definiert, wobei § 11 Abs. 4 MTV auf die Regelung in Abs. 3 verweist. Die schlagwortartige Wiedergabe der in § 11 Abs. 1 bis Abs. 3 MTV geregelten Zahlungsanlässe in Nr. 1 BV Nr. 5 sollte offenkundig lediglich die Zuordnung der begünstigten Personen zu den jeweiligen Zahlbeträgen erleichtern.

24

c) Soweit die Beklagte geltend macht, die Betriebsparteien hätten von einer Einbeziehung des in § 11 Abs. 4 MTV definierten Personenkreises in die BV Nr. 5 aus wirtschaftlichen Gründen absehen wollen, übersieht sie, dass ihnen insoweit mangels einer Tariföffnungsklausel keine Regelungsbefugnis zustand.

25

aa) Die den Betriebsparteien durch § 11 Abs. 6 Satz 2 MTV eingeräumte Regelungsbefugnis beschränkt sich auf die „Höhe“ der Jubiläumszuwendungen. Dafür spricht nicht nur der eindeutige Wortlaut, sondern auch der aus der Tarifsystematik abgeleitete Regelungszweck des § 11 Abs. 6 Satz 2 MTV.

26

(1) Die Tarifvertragsparteien haben sich sowohl bei der Höhe der Jubiläumszuwendungen in § 11 Abs. 1 bis Abs. 3 MTV als auch bezüglich der in § 11 Abs. 4 MTV geregelten Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten an den bei Abschluss des MTV geltenden Steuerfreibeträgen orientiert. In § 11 Abs. 6 Satz 1 MTV kommt ihr Wille deutlich zum Ausdruck, allen nach § 11 Abs. 1 bis Abs. 4 MTV Anspruchsberechtigten auch künftig Jubiläumszuwendungen in Höhe der maximalen Steuerfreibeträge zu gewähren.

27

(2) Die Tarifvertragsparteien haben vorausgesehen, dass der Wegfall der Steuerfreibeträge Regelungsbedarf erzeugt, weil er aufgrund der Anpassungsautomatik in § 11 Abs. 6 Satz 1 MTV zu der Verringerung der Höhe der Jubiläumszuwendungen „auf Null“ führt. Mit der Regelung des § 11 Abs. 6 Satz 2 MTV haben sie den Betriebsparteien für diesen Fall vorsorglich die Regelung der Anspruchshöhe gestattet. Eine Öffnung des MTV für betriebliche Regelungen der Anspruchsberechtigung wegen des Wegfalls der Steuerfreibeträge war weder veranlasst noch erforderlich.

28

bb) Der Kreis der begünstigten Jubilare ist in § 11 Abs. 1 bis Abs. 4 MTV ersichtlich abschließend definiert. Für die Betriebsparteien verbleibt insoweit kein Regelungsspielraum.

29

IV. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Die Jubiläumszuwendung nach § 11 Abs. 4 MTV ist „anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ fällig. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete mit dem 31. August 2016, der auf einen Mittwoch fiel. Danach befindet sich die Beklagte seit dem 1. September 2016 in Verzug.

30

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gallner    

        

    Pulz    

        

    Brune    

        

        

        

    Schürmann    

        

    R. Bicknase