Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 02.02.2018


BVerwG 02.02.2018 - 1 WRB 2/17

Rechtsbeschwerdeverfahren; Kostenlast bei Rücknahme


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
1. Wehrdienstsenat
Entscheidungsdatum:
02.02.2018
Aktenzeichen:
1 WRB 2/17
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2018:020218B1WRB2.17.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Truppendienstgericht Nord, 10. Juli 2017, Az: N 6 SL 5/17, Beschluss
Zitierte Gesetze

Leitsätze

Zur Kostenlast des Antragstellers im Falle des Unterliegens oder der Rücknahme des Rechtsbehelfs im gerichtlichen Antragsverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung.

Gründe

1

Der Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer hat seine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 10. Juli 2017 mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 26. Januar 2018 zurückgenommen. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist deshalb gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 155 Abs. 2 Alt. 3 VwGO. Nach der Rechtsprechung des Senats enthält die Wehrbeschwerdeordnung - abgesehen von den Sonderfällen des § 20 Abs. 2 WBO - keine Kostenlastbestimmung für einen Antragsteller, wenn ein anderer Verfahrensbeteiligter im erstinstanzlichen gerichtlichen Antragsverfahren vor dem Truppendienstgericht oder dem Bundesverwaltungsgericht obsiegt (vgl. zum Obsiegen des Beigeladenen Beschluss vom 11. Oktober 2016 - 1 WDS-VR 3.16 - Buchholz 450.1 § 20 WBO Nr. 5 Rn. 34 m.w.N.; zum Obsiegen des Antragsgegners Beschlüsse vom 21. Juni 2017 - 1 WDS-VR 5.16 - NVwZ 2017, 1707 Rn. 51 und vom 8. November 2017 - 1 WB 30.16 - Rn. 68). Für das zum 1. Februar 2009 (durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 vom 31. Juli 2008, BGBl I S. 1629) eingeführte und dem verwaltungsgerichtlichen Revisionsverfahren nachgebildete Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Senat hingegen im Hinblick auf dessen kontradiktorische Ausgestaltung (siehe insbesondere das Rechtsbeschwerderecht des Bundesministeriums der Verteidigung, § 22a Abs. 1 WBO) die ergänzende Anwendung (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO) der Vorschriften des § 154 Abs. 2 VwGO (Kostenlast bei erfolglosem Rechtsmittel; vgl. z.B. Beschluss vom 25. Juni 2013 - 1 WRB 2.11 - Rn. 48) und des § 155 Abs. 2 Alt. 3 VwGO (Kostenlast bei Rücknahme eines Rechtsmittels; vgl. Beschluss vom 2. Juli 2009 - 1 WRB 1.09 - Rn. 2) bejaht.