Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 28.02.2019


BVerwG 28.02.2019 - 1 WB 7/18

Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
1. Wehrdienstsenat
Entscheidungsdatum:
28.02.2019
Aktenzeichen:
1 WB 7/18
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2019:280219B1WB7.18.0
Dokumenttyp:
Beschluss

Leitsätze

Die Zuordnung zu einer Ausbildungs- und Verwendungsreihe ist eine anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO.

Tatbestand

1

Der Antragsteller begehrt einen Wechsel der Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR).

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Der Antragsteller, ein Berufssoldat im Dienstgrad eines Hauptfeldwebels, gehörte zunächst der AVR 25040 (Truppenfernmelder) an. Nach deren Auflösung wurde er 2014 in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes und die AVR 25030 (Fernmelder) überführt. Auf seinen Antrag wurde er zum 1. Oktober 2016 auf seinen derzeitigen Dienstposten als IT-Feldwebel bei der 1./... in ... versetzt.

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Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 und 20. April 2017 beantragte er den Wechsel in die AVR 20118 (Panzergrenadiere). Zur Begründung führte er aus, dass sich das Aufgabenfeld eines Truppenfernmeldefeldwebels grundlegend von dem eines IT-Feldwebels unterscheide. Die Verwendung als IT-Feldwebel führe bei ihm zu einer dauerhaften beruflichen Unzufriedenheit und Frustration. Auch sei er zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abschließend als IT-Feldwebel ausgebildet, sodass die AVR 25030 kein ausgebildetes Fachpersonal verliere. Mit Bescheid vom 19. Mai 2017 lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Antrag des Antragstellers auf Wechsel der AVR ab. Der Wechsel liege nicht im dienstlichen Interesse, weil in der AVR 25030 derzeit bundesweit ein gravierender Fehlbestand an IT-Feldwebeln herrsche.

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Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesministerium der Verteidigung mit Bescheid vom 12. Dezember 2017 zurück. Ein Soll/Ist-Vergleich der personellen Besetzung in der AVR 25030 ergebe eine erhebliche Vakanz von über 1 700 Soldaten, sodass dort ein Besetzungsgrad von lediglich 64 Prozent bestehe. Im Bereich der Panzergrenadiere (AVR 20118) bestehe hingegen eine Vakanz von lediglich rund 300 Soldaten, was einem Besetzungsgrad von 76,88 Prozent entspreche. Es bestehe daher ein vorrangiges dienstliches Interesse daran, die in der AVR 25030 bestehende Vakanz nicht durch einen AVR-Wechsel noch weiter zu vergrößern und die Einsatzbereitschaft dieses Verwendungsbereichs zu gefährden. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller auf eigenen Antrag und mit seinem ausdrücklichen Einverständnis auf einen entsprechenden IT-Feldwebel-Dienstposten bei der 1./... versetzt worden sei.

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Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 9. Januar 2018 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. An seinem Standort ... sei lediglich ein einziger IT-Feldwebel-Dienstposten vakant, wohingegen bei den Panzergrenadierfeldwebeln 7 Dienstposten nicht besetzt seien. Hinzu komme, dass es für ihn in seiner jetzigen Verwendung keine konkrete Ausbildungsplanung gebe. Bisher (März 2018) habe er nur zwei von mindestens sechs nötigen Lehrgängen für den Dienstposten absolvieren können. Er habe bisher lediglich den Lehrgang "Grundlagen IT-Feldwebel AK: Grundlagen Datenverarbeitung" und den Lehrgang "Grundlagen IT-Feldwebel AK: Fachinformatiker" absolviert. Zudem sei das erfolgreiche Bestehen der weiteren Lehrgänge aufgrund der fehlenden Vorkenntnisse äußerst ungewiss. Er gehe daher von einem Abschluss der Ausbildung in frühestens drei Jahren aus. Hingegen habe er in der AVR Panzergrenadiere bereits zwei von vier Lehrgängen absolviert und die Teilnahme an den zwei verbleibenden notwendigen Lehrgängen sei noch im Laufe des Jahres möglich.

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Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Antrag auf Wechsel der Ausbildungs- und Verwendungsreihe vom 20. April 2017 stattzugeben sowie den Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 19. Mai 2017 und den Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 12. Dezember 2017 aufzuheben, soweit diese dem entgegenstehen.

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Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

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Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Antragsteller nach den maßgeblichen Organisationsgrundlagen nicht an vier, sondern nur noch an zwei Lehrgängen notwendig teilnehmen müsse, um den steuernden Tätigkeitsbegriff "IT-Feldwebel Informationsverarbeitung Bundeswehr" zu erfüllen. Dies seien die Lehrgänge "IT-Administratorfeldwebel Streitkräfte" und "IT-Feldwebel Informationsverarbeitung Bundeswehr"; an dem ersteren nehme er vom 15. Januar bis 31. März 2019, an letzterem von 24. April bis 5. Juni 2019 teil. Die beiden weiteren Lehrgänge zum "IT-Systemadministratorfeldwebel Führungsinformationssystem Heer" seien lediglich zur Erfüllung nachrangiger Anforderungen erforderlich und würden grundsätzlich erst zu einem späteren Zeitpunkt im Laufe der Fachtätigkeit absolviert; die Teilnahme an dem ersten dieser beiden Lehrgänge ("Führungsinformationssystem Heer Basis") sei für 21. August bis 2. Oktober 2019 geplant. Unabhängig davon sei die Verwendung auf einem entsprechenden Dienstposten und die Zuerkennung des Tätigkeitsbegriffs "IT-Feldwebel Informationsverarbeitung Bundeswehr" ohne die beiden Systemadministratorfeldwebel-Lehrgänge möglich. Es bestehe ferner unverändert ein dienstliches Interesse daran, den Antragsteller in seiner AVR 25030 zu belassen. Zum Stand Februar 2019 ergebe der Soll/Ist-Vergleich für IT-Feldwebel in der Bundeswehr insgesamt einen Deckungsgrad vom 68 % (2 774 von 4 091), im ...bataillon ... von 84 % (16 von 19). Der Umstand, dass auch in anderen Verwendungsbereichen (z.B. Panzergrenadierfeldwebel) ein personeller Bedarf bestehe, sei insoweit unerheblich.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

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1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere stellt der vom Antragsteller begehrte Wechsel einer Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) eine dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO und damit einen geeigneten Antragsgegenstand dar. Zwar bilden bloße Überlegungen, Bewertungen, Stellungnahmen oder Zwischenentscheidungen, die lediglich der Vorbereitung von truppendienstlichen Maßnahmen oder Personalmaßnahmen dienen, als Elemente innerdienstlicher Willens- und Meinungsbildung noch keine die Rechte eines Soldaten unmittelbar berührenden Maßnahmen; sie sind infolgedessen einer selbstständigen gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2014 - 1 WB 49.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 89 Rn. 21 m.w.N.). Die Zuordnung eines Soldaten zu einer bestimmten Ausbildungs- und Verwendungsreihe hat der Senat jedoch bereits in früheren Entscheidungen als dienstliche Maßnahme qualifiziert und dies darauf gestützt, dass sie eine "bedeutsame Entscheidung für den Werdegang" des Soldaten darstelle; sie lege den Werdegang des Soldaten so weitgehend fest, dass sie als anfechtbare Maßnahme gewertet werden müsse (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Februar 1985 - 1 WB 54.84 - BA S. 6 vom 9. August 1989 - 1 WB 80.88 - BA S. 5 und vom 22. März 1990 - 1 WB 9.89 - juris Rn. 3).

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Diese Qualifikation gilt unverändert fort. Der Senat hat gerade in seiner jüngeren Rechtsprechung betont, dass nicht nur konkrete Verwendungsentscheidungen (wie die Versetzung auf einen Dienstposten oder die Kommandierung zu einem Lehrgang), sondern auch Maßnahmen, die künftige Verwendungsentscheidungen weitgehend vorwegnehmen oder maßgeblich vorprägen und insofern nicht bloß vorbereitenden Charakter haben, die Voraussetzungen einer anfechtbaren dienstlichen Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO erfüllen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Februar 2014 - 1 WB 35.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 88 Rn. 28 ff. , vom 27. November 2014 - 1 WB 61.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 91 Rn. 19 ff. und vom 4. Mai 2017 - 1 WB 5.16 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 95 Rn. 18 ff. ).

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Auch mit der Zuordnung eines Soldaten zu einer AVR wird nach wie vor eine weitreichende Steuerung seiner zukünftigen Verwendung vorgenommen. Die Zuordnung zu einer AVR wirkt sich unmittelbar auf die Entsendung zu Lehrgängen und anderen Ausbildungsmaßnahmen und auf die daraus folgende Eignung des Soldaten für die Besetzung von Dienstposten aus. Insbesondere bestimmt der AVR-spezifische Verwendungsaufbau die spätere Zuerkennung eines sog. Tätigkeitsbegriffs als förmliche Bestätigung, dass die Befähigung für die Ausübung der entsprechenden Fachtätigkeit bzw. für eine bestimmte Aufgabenwahrnehmung gegeben ist. Aus dieser maßgeblich vorprägenden Bedeutung für künftige Verwendungsentscheidungen folgt, dass auch die Zuordnung eines Soldaten zu einer AVR als dienstliche Maßnahme zu qualifizieren ist.

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2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf den von ihm begehrten Wechsel von der AVR 25030 (Fernmelder) in die AVR 20118 (Panzergrenadiere) und auch keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über seinen Antrag vom 20. April 2017.

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Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten nicht nur für konkrete Verwendungsentscheidungen, sondern auch - wie hier - für Maßnahmen, die die künftige Verwendung vorprägen und deshalb der wehrdienstgerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Februar 1985 - 1 WB 54.84 - BA S. 7 und vom 22. März 1990 - 1 WB 9.89 - juris Rn. 6 für den AVR-Wechsel). Die Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm bzw. ihr zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich unter dem Blickwinkel der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung oder nachgeordneten Stellen im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27>).

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Nach diesen Maßgaben wurde der Antrag auf AVR-Wechsel ohne Ermessensfehler abgelehnt. Die angefochtenen Bescheide beruhen auf sachlichen Erwägungen. Sie stützen die Ablehnung darauf, dass in der AVR 25030 eine erhebliche Vakanz bestehe, die durch einen AVR-Wechsel des Antragstellers nicht vergrößert werden solle. Für den - für die gerichtliche Entscheidung über einen Verpflichtungsantrag maßgeblichen - aktuellen Zeitpunkt (Februar 2019) hat das Bundesministerium der Verteidigung erklärt, dass ein Soll/Ist-Vergleich für IT-Feldwebel in der Bundeswehr insgesamt einen Deckungsgrad vom 68 % (2 774 von 4 091) ergebe. Die Absicht, eine deutlich unterbesetzte AVR nicht durch den Wechsel von Soldaten in eine andere AVR weiter zu schwächen, stellt eine legitime Zweckmäßigkeitserwägung dar, die im militärisch-organisatorischen und personalwirtschaftlichen Ermessen des Dienstherrn liegt (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1985 - 1 WB 54.84 -). Die Tatsache, dass im Verband des Antragstellers (...bataillon ...) der Deckungsgrad bei IT-Feldwebeln bei 84 % (16 von 19) und damit höher als im Bundeswehrdurchschnitt liegt, ist unerheblich, weil sich die mit der Zuordnung zu einer AVR bezweckte Personalentwicklung auf den Gesamtbedarf in der Bundeswehr (und nicht auf einen einzelnen Verband) und auf eine korrespondierende Versetzbarkeit der Soldaten innerhalb der gesamten Bundeswehr bezieht.

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Dem Antragsteller fehlt auch nicht die Eignung für die AVR 25030. Dass für ihn noch Ausbildungsbedarf besteht, ist dem Umstand geschuldet, dass seine ursprüngliche AVR 25040 aufgelöst und er in eine für ihn neue AVR umgesetzt wurde. Dabei trifft es nicht zu, dass, wie der Antragsteller geltend macht, für ihn keine adäquate Ausbildungsplanung besteht. Der Antragsteller wurde - nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zum S6-Feldwebel - zum 1. Oktober 2016 auf seinen eigenen Antrag hin auf seinen derzeitigen Dienstposten als IT-Feldwebel versetzt. Die für diese Verwendung erforderlichen Grundlagenlehrgänge ("Grundlagen IT-Feldwebel AK: Grundlagen Datenverarbeitung" und "Grundlagen IT-Feldwebel AK: Fachinformatiker") hat er bereits erfolgreich absolviert. Die nötigen zwei weiteren Lehrgänge hat der Antragsteller zwar nicht schon im Jahre 2018 besuchen können, weil nach der Erklärung des Bundesministeriums der Verteidigung damals vorrangig Feldwebelanwärter eingeplant wurden, um diesen eine frühestmögliche Beförderung zum Feldwebel zu ermöglichen. Der Antragsteller besucht jedoch aktuell (vom 15. Januar bis 21. März 2019) den Lehrgang "IT-Administratorfeldwebel Streitkräfte"; die Teilnahme am Lehrgang "IT-Feldwebel Informationsverarbeitung Bundeswehr" ist für 24. April bis 5. Juni 2019 vorgesehen. Mit dem erfolgreichen Abschluss dieser beiden Lehrgänge wird er die Voraussetzungen für die Zuerkennung des steuernden Tätigkeitsbegriffs "IT-Feldwebel Informationsverarbeitung Bundeswehr" erfüllen, die für die Verwendung auf seinem Dienstposten ausreichend ist. Im Übrigen ist er für den Besuch der weiteren Lehrgänge, die grundsätzlich erst im Laufe der Fachtätigkeit absolviert werden, vorgesehen bzw. bereits eingeplant.

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Soweit der Antragsteller die Befürchtung äußert, dass er in künftigen Lehrgängen nicht erfolgreich abschneiden werde, ist dies im Rahmen des vorliegenden Verfahrens unerheblich. Ausbildungsplanung und Verwendungsaufbau liegen in der Verantwortung der Personalführung, deren Einschätzung allenfalls bei evidenten und gravierenden Fehlern, für die es hier keine Anhaltspunkte gibt, einer gerichtlichen Beurteilung unterliegt. Bisher hat sich der Antragsteller im Laufe seiner Ausbildung wie auch sonst in seiner dienstlichen Tätigkeit bewährt.

18

Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die Stellungnahmen vom 13. März und 27. April 2017, in denen der nächste Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers dessen Antrag auf AVR-Wechsel befürwortete, zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Soweit der nächste und der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers in der planmäßigen Beurteilung vom 18. September 2018 darauf hinweisen, dass der Antragsteller nicht in allen IT-Bereichen und nicht mit der vollen Befähigung einsetzbar sei, dienen die oben genannten weiteren Lehrgänge gerade dazu, dieses Manko zu beheben.

19

Ein anderes Ergebnis folgt schließlich nicht aus den vom Antragsteller als verletzt gerügten Bestimmungen der Nr. 654 und 658 ZDv A-2600/1 ("Innere Führung. Selbstverständnis und Führungskultur") und Nr. 102, 402, 403, 612 und 705 ZDv A-1340/23 ("Personalführung für die Soldatinnen und Soldaten"). Diese Bestimmungen bezeichnen in allgemeinster Form Grundsätze und Leitlinien der Personalführung, aus denen sich jedoch keine über das vorstehend Erörterte hinausgehenden justiziablen Gesichtspunkte ergeben.