Entscheidungsdatum: 25.08.2016
Der Antragsteller wendet sich gegen seine Versetzung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt unter Nutzung einer Planstelle z.b.V.
Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. September .... Zuletzt wurde er am 7. Januar ... zum Oberstleutnant befördert und mit Wirkung vom 1. November ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen. Er ist Mitglied des Personalrats beim A und Vertrauensperson der Offiziere.
Zur Betreuung von zwei Kindern wurde dem Antragsteller vom 1. Februar ... bis 23. April ... und vom 28. April ... bis 25. Mai ... Elternzeit gemäß § 28 Abs. 7 SG gewährt. Unter dem 17. Juli 2014 beantragte der Antragsteller, seine Dienstzeit als Berufssoldat um die Dauer der Elternzeit zu verlängern. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 17. November 2014 ab. Nach erfolgloser Beschwerde hat der Antragsteller deswegen Klage zum Verwaltungsgericht ... (Az.: ...) erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
Der Antragsteller wurde seit dem 1. Dezember ... auf einem Dienstposten als Stabsoffizier Militärisches Nachrichtenwesen Streitkräfte beim B verwendet. Die voraussichtliche Verwendungsdauer auf diesem Dienstposten wurde mit 1. Korrektur vom 8. Juli 2014 zur Versetzungsverfügung vom 2. Dezember ... bis zum 31. Juli ... verlängert.
Im Rahmen der Einnahme der Struktur Heer 2011 wurde dem zuständigen personalführenden Referat im Bundesamt für das Personalmanagement am 10. Dezember 2014 mitgeteilt, dass B mit Ablauf des 30. Juni ... aufgelöst werde und das betroffene Personal zum 1. Juli ... zu versetzen sei. Am 25. Februar 2015 beantragte das Bundesamt für das Personalmanagement für den Antragsteller die Inanspruchnahme einer Planstelle z.b.V. für den Zeitraum vom 1. Juli ... bis zu dessen Dienstzeitende am 30. September ..., weil dieser bei einer Verwendungsdauer von nur noch 15 Monaten nicht sachgerecht auf einem Dienstposten in der neuen Teileinheit ... des A etatisiert werden könne.
Mit Verfügung Nr. ... vom 5. Mai 2015 versetzte das Bundesamt für das Personalmanagement den Antragsteller zum 1. Juli ... unter Nutzung einer Planstelle z.b.V. auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt bei der Teileinheit .... Auf die Beschwerde des Antragstellers hin wurde die Versetzung mit Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 31. August 2015 wegen eines Verfahrensfehlers wieder aufgehoben.
Mit Schreiben des Bundesamts für das Personalmanagement vom 30. September 2015 wurde der Antragsteller über die fortbestehende Absicht vororientiert, ihn - nunmehr zum 1. Januar 2016 - unter Inanspruchnahme einer Planstelle z.b.V. zur Teileinheit ... beim ... zu versetzen. Im Rahmen der Vororientierung äußerte der Antragsteller, dass er die Beteiligung der Vertrauensperson/Gruppe der Soldaten im örtlichen Personalrat wünsche und er Versetzungshinderungsgründe nach dem Zentralerlass (ZE) B-1300/46 geltend mache. Mit Schreiben an das Bundesamt für das Personalmanagement vom 16. Oktober 2015 erklärte er ferner, dass er mit der beabsichtigten Versetzung nicht einverstanden sei. Er beanstande, dass von der ihm erteilten Zusage, bis 2016 auf seinem bisherigen Dienstposten verbleiben zu können, abgewichen werde. Die Versetzung auf einen Dienstposten z.b.V. verringere zudem die Erfolgsaussichten seines Rechtsbehelfsverfahrens wegen Verlängerung der Dienstzeit. Aus seiner letzten dienstlichen Beurteilung ergebe sich, dass ihm aufgrund der Inanspruchnahme von Elternzeit eine ansonsten vorgezeichnete Förderung entgangen sei. Die Benachteiligung aufgrund übernommener Familienpflichten stehe im Widerspruch zu der politischen Zielsetzung, dass auch für Soldaten Familie und Dienst miteinander vereinbar sein sollten. Statt der beabsichtigten Personalmaßnahme strebe er deshalb die Versetzung auf eine mit einer Förderung verbundene Stelle an. Soweit dies ad hoc nicht möglich sei, wolle er bis dahin auf einer Stelle als Stabsoffizier Militärisches Nachrichtenwesen weitergeführt werden.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 teilte der Personalrat beim A mit, dass die geplante personelle Veränderung des Antragstellers auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt innerhalb des A keinen Verstoß gegen § 47 Abs. 2 BPersVG darstelle. Der geplanten personellen Veränderung werde unter Beachtung von § 8 BPersVG zugestimmt.
Mit Verfügung Nr. ... vom 23. Oktober 2015, eröffnet am 19. November 2015, versetzte das Bundesamt für das Personalmanagement daraufhin den Antragsteller zum 1. Januar 2016 unter Nutzung einer Planstelle z.b.V. auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt bei der Teileinheit ....
Mit Schreiben an das Bundesamt für das Personalmanagement vom 4. Dezember 2015, beim Bundesministerium der Verteidigung eingegangen am 8. Dezember 2015, erhob der Antragsteller hiergegen Beschwerde. Zur Begründung bezog er sich im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Schreiben vom 16. Oktober 2015. Er sehe in der Versetzung auf eine Stelle außerhalb regulärer Dienstposten den Versuch, die von ihm beantragte Verlängerung seiner Dienstzeit, um damit Elternzeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nachzuholen, zu behindern. Er beantrage, ihn stattdessen entweder auf die Stelle des Leiters der Teileinheit ... (Besoldungsgruppe A 15) zu versetzen oder ihn auf den ihm schriftlich am 8. Juli 2014 zugesicherten Dienstposten eines Stabsoffiziers Militärisches Nachrichtenwesen zu belassen.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die Beschwerde zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung bestehe, weil der bisherige Dienstposten des Antragstellers zum 1. Juli ... weggefallen sei. Gemäß Nr. 2.1.3 und 2.2.2 ZDv A-1360/4 könne in diesem Falle eine Planstelle z.b.V. für die Dauer von bis zu zwei Jahren in Anspruch genommen werden. Da kein geeigneter dotierungsgerechter Dienstposten in der Nachfolgeorganisation zur Verfügung stehe und der Antragsteller nur noch über eine Restdienstzeit von 15 Monaten ab Wegfall des Dienstpostens verfüge, sei die Entscheidung, ihn unter Nutzung einer Planstelle des z.b.V.-Etats zu verwenden, sach- und ermessensgerecht. Die am 8. Juli 2014 erfolgte Verlängerung der voraussichtlichen Verwendungsdauer stelle keine verbindliche Zusicherung dar; sie stehe zudem unter dem Vorbehalt, dass der in der Versetzungsverfügung benannte Dienstposten weiterhin bestehe. Schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne von Nr. 204 bis 206 ZE B-1300/46 seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit der Antragsteller die Versetzung auf den nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten des Leiters der Teileinheit ... wünsche, komme er aus Eignungs- und Leistungsgründen nicht in Betracht. Da gegen ihn ein gerichtliches Disziplinarverfahren geführt werde, bestehe ein Förderungsverbot gemäß Nr. 246 ZDv A-1340/49. Für den Dienstposten sei außerdem eine Organisationsgrundentscheidung für die Auswahl eines Versetzungsbewerbers getroffen worden. Die vom Antragsteller angeführten Dienstposten ID ... und ID ... seien zudem mit bestandskräftigen Personalverfügungen des Bundesamts für das Personalmanagement vom 5. März und 16. März 2015 bereits mit geeigneten Stabsoffizieren nachbesetzt worden.
Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 27. Januar 2016 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 1. März 2016 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung verweist der Antragsteller auf seine Beschwerde vom 4. Dezember 2015 sowie sein Schreiben vom 16. Oktober 2015 und führt ergänzend insbesondere aus:
Er halte die Verfügung vom 8. Juli 2014, die seine voraussichtliche Verwendungsdauer auf seinem damaligen regulären Dienstposten bzw. dessen regulären Folgedienstposten bis zum 31. Juli 2016 festlege, für nach wie vor gültig. Weiterhin beanstande er, dass statt seiner andere Soldaten auf die regulären Dienstposten in der neuen Struktur versetzt worden seien. Auch seien die Auswirkungen der Struktur Heer 2011 bereits weit vor dem 10. Dezember 2014, an dem angeblich die Mitteilung von der Auflösung des B erfolgt sei, bekannt gewesen. Ferner beanstande er, dass in dem Bescheid sowie in der Anhörung des Personalrats aufgeführt worden sei, dass gegen ihn ein disziplinargerichtliches Verfahren geführt werde; offenbar sei es damit um seine Diskreditierung gegangen. Ein Verfahrensmangel bei der Beteiligung des Personalrats nach § 23 Abs. 1 SBG liege ferner darin, dass auf dem Vordruck, auf dem er durch Ankreuzen die Beteiligung des Personalrats wünschte, in der betreffenden Fußnote fälschlich auf § 3 Abs. 1 SBG statt auf § 23 Abs. 1 SBG verwiesen werde. Der Antragsteller legt außerdem ausführlich dar, dass es ihm vor allem um die Verlängerung seiner Dienstzeit gehe, weil er sich wegen Inanspruchnahme von Elternzeit und einer dadurch hinzunehmenden Pensionskürzung um 10 Prozent benachteiligt sehe.
Der Antragsteller beantragt,
die Rechtswidrigkeit der mit Schreiben des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 23. Oktober 2015 verfügten Versetzung vom B auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt beim A Teileinheit ... festzustellen.
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei wegen der Subsidiarität eines Feststellungsantrags gegenüber einem möglichen Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag unzulässig, im Übrigen aber auch in der Sache unbegründet. Der ursprüngliche Dienstposten des Antragstellers sei mit Ablauf des 30. Juni ... definitiv weggefallen. Das Bundesamt für das Personalmanagement sei nicht gehindert gewesen, die Dienstposten der neuen Struktur mit anderen geeigneten Soldaten zu besetzen. Seine Forderung nach Verlängerung der Dienstzeit müsse der Antragsteller im Rahmen des Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht geltend machen. Für konkrete Versetzungsentscheidungen komme es nicht auf allgemein bekannte Auswirkungen der Struktur Heer 2011, sondern auf die Veröffentlichung der dienststellenbezogenen Organisationsgrundlagen an; eine Mitteilung hinsichtlich der konkreten Auflösung des B sei erst am 10. Dezember 2014 erfolgt. Der Hinweis, dass gegen den Antragsteller ein disziplinargerichtliches Verfahren geführt werde, sei erforderlich gewesen, weil der Antragsteller selbst vorgeschlagen habe, ihn auf einen nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten zu versetzen. Im Übrigen sei gegen den Antragsteller mit Urteil des Truppendienstgerichts Süd vom 10. Mai 2016 (Az. ...) wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von 36 Monaten in Verbindung mit einer Kürzung seiner Dienstbezüge um 1/20 auf die Dauer von 20 Monaten verhängt worden; der Antragsteller habe gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Das Beteiligungsverfahren nach § 23 Abs. 1 SBG sei rechtmäßig durchgeführt worden. Bei der fehlerhaften Paragraphenangabe handele es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, der sich nicht ausgewirkt habe.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: ... - hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist in folgendem Umfang zulässig:
a) Der von dem nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller formulierte Sachantrag, die Rechtswidrigkeit der strittigen Versetzung festzustellen, wäre - wörtlich verstanden - unzulässig, weil eine (bloße) Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Antragsteller seine Rechte durch einen (weitergehenden) Gestaltungs- oder Leistungsantrag verfolgen kann (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
Dem Antragsteller geht es jedoch der Sache nach eindeutig darum, dass die von ihm angegriffene Versetzung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt unter Nutzung einer Planstelle z.b.V. beseitigt wird. Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist deshalb dahingehend auszulegen, dass er die Aufhebung der Versetzungsverfügung Nr. ... des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) vom 23. Oktober 2015 und des Beschwerdebescheids des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom 17. Dezember 2015 beantragt. Dieser Antrag ist zulässig.
b) Soweit es dem Antragsteller darüber hinaus um eine Verwendung auf einem "regulären" Dienstposten in der neuen Organisationsstruktur des A geht, kommt dieses Anliegen in dem gestellten Sachantrag nicht zum Ausdruck. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ferner erforderlich, dass bei einem Versetzungsverlangen - spätestens im Beschwerdeverfahren - ein konkreter Dienstposten bezeichnet sein muss (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2016 - 1 WB 10.15 - juris Rn. 33 m.w.N.).
Bei wohlwollender Auslegung des Rechtsschutzbegehrens könnte insoweit zwar auf die Beschwerdeschrift vom 4. Dezember 2015 zurückgegriffen werden, in der der Antragsteller beantragt, ihn "stattdessen entweder auf die Stelle des Leiters der TE ... (Besoldungsgruppe A 15) zu versetzen" oder auf dem ihm "schriftlich bereits am 8. Juli 2014 zugesicherten Dienstposten MilNW StOffz und ... StOffz ... zu belassen, der sich mit im Wesentlichen gleichen Voraussetzungen und Aufgaben in der neuen Struktur" wiederfinde. Das Bundesministerium der Verteidigung hat hierzu jedoch im Beschwerdebescheid erklärt, dass die betreffenden Dienstposten bereits mit bestandskräftigen Personalverfügungen des Bundesamts für das Personalmanagement besetzt worden seien, nämlich der Dienstposten ID ... (Leiter TE ...) mit Versetzungsverfügung vom 16. März ... zum 14. September ... und der Dienstposten ID ... (... StOffz ... und MilNW StOffz SK) mit Versetzungsverfügung vom 5. März ... zum 1. Juli .... Den Ausführungen des Antragstellers lässt sich nicht entnehmen, dass er diese zeitlich deutlich zurückliegenden Versetzungsverfügungen und die ihnen zugrunde liegenden Auswahlentscheidungen in Frage stellen möchte, zumal ein darauf gerichteter Konkurrentenantrag offensichtlich verfristet wäre.
2. Der Anfechtungsantrag (oben 1.a) ist unbegründet.
Die Versetzungsverfügung Nr. ... des Bundesamts für das Personalmanagement vom 23. Oktober 2015 und der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom 17. Dezember 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 m.w.N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm bzw. ihr zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27>), wie sie sich hier insbesondere aus dem Zentralerlass (ZE) B-1300/46 zu "Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung" (Nachfolgeerlass der Versetzungsrichtlinien vom 3. März 1988, VMBl S. 76) und der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-1360/4 zur "Inanspruchnahme von Planstellen z.b.V. und Planstellen z.b.V. - Schüleretat für Soldatinnen und Soldaten" ergeben.
Nach diesen Maßstäben ist die Versetzung des Antragstellers rechtlich nicht zu beanstanden.
Gemäß Nr. 201 Punkt 1 ZE B-1300/46 kann ein Soldat versetzt werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. Das dienstliche Bedürfnis für die Wegversetzung folgt aus der Auflösung des B mit Ablauf des 30. Juni ... und dem damit verbundenen Wegfall des bisherigen Dienstpostens des Antragstellers (Nr. 202 Buchst. c ZE B-1300/46). Mit dem Wegfall des Dienstpostens ist auch die vorgesehene - mit 1. Korrektur vom 8. Juli 2014 zur Versetzungsverfügung vom 2. Dezember 2009 bis zum 31. Juli ... verlängerte - Verwendungsdauer auf diesem Dienstposten hinfällig geworden. Unabhängig davon stellt die Angabe der voraussichtlichen Verwendungsdauer lediglich eine Planungshilfe dar; sie bedeutet keine verbindliche Zusicherung einer bestimmten tatsächlichen Verweildauer auf dem Dienstposten und keine Garantie für den Fortbestand des Dienstpostens (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2012 - 1 WDS-VR 5.12 - juris Rn. 35 m.w.N.; siehe auch Nr. 401 ZE B-1300/46).
Auch die Voraussetzungen für die Zuversetzung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt unter Nutzung einer Planstelle z.b.V. liegen vor. Gemäß Nr. 2.2.2 ZDv A-1360/4 können Planstellen z.b.V. für Soldaten in Anspruch genommen werden, deren Dienstposten weggefallen ist und die nicht sofort auf andere ihrem Dienstgrad/ihrer Besoldungsgruppe und ihrer Ausbildung entsprechende Dienstposten umgesetzt werden können. Dabei ist es unschädlich, dass in diesem Sinne geeignete Dienstposten in der neuen Struktur des A nicht schlechterdings fehlten, sondern prioritär mit anderen Soldaten besetzt wurden und der Antragsteller deswegen nicht auf einen "regulären" Dienstposten umgesetzt wurde. Das personalwirtschaftliche Ermessen ist nicht überschritten, wenn nach einer organisatorischen Änderung neu geschaffene Dienstposten vorrangig mit Soldaten besetzt werden, die in der aufzubauenden neuen Struktur noch längerfristig zur Verfügung stehen (im Falle des Dienstpostens ID ... mit einem Offizier, der rund fünf Jahre jünger ist als der Antragsteller und zudem, weil auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt geführt, etatisiert werden musste), und nicht mit Soldaten, die - wie der Antragsteller - nur noch über eine kurze Restdienstzeit bis zur voraussichtlichen Zurruhesetzung verfügen. Auch die grundsätzliche Höchstdauer der Inanspruchnahme einer Planstelle z.b.V. von zwei Jahren (Nr. 2.1.3 Abs. 2 ZDv A-1360/4) wird bei einer voraussichtlichen Restdienstzeit des Antragstellers von 15 Monaten ab Wegfall des Dienstpostens bzw. von neun Monaten ab formalem Beginn der Versetzung nicht überschritten.
Die Versetzung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil der Antragsteller eine Verlängerung seiner Dienstzeit als Berufssoldat um die Dauer der von ihm genommenen Elternzeit beantragt hat. Es ist bereits nicht plausibel, warum, wie der Antragsteller befürchtet, die Erfolgsaussichten dieses Antrags durch die Versetzung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt und die Nutzung einer Planstelle z.b.V. gemindert werden sollen. Das dienstliche Interesse an einer Dienstzeitverlängerung wird wesentlich durch den in der jeweiligen Ausbildungs- und Verwendungsreihe bestehenden Bedarf in den Streitkräften insgesamt und nicht von der aktuellen Verwendungssituation des Antragstellers bestimmt. Im Übrigen erfolgte die Ablehnung des Verlängerungsantrags bereits durch Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement vom 17. November 2014 und damit zu einem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller noch auf seinem früheren Dienstposten eingesetzt und der Wegfall dieses Dienstpostens zum 30. Juni ... noch nicht bekannt war.
Schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne von Nr. 204 bis 206 ZE B-1300/46 hat der Antragsteller, entgegen seiner Ankündigung bei der Vororientierung, nicht vorgetragen; sie sind auch nicht ersichtlich.
Der Schutz, den der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Mitglied des Personalrats beim A (§ 47 Abs. 2 BPersVG, Nr. 305 ZE B-1300/46) und als Vertrauensperson der Offiziere (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SBG, Nr. 307 Satz 1 ZE B-1300/46) genießt, steht der angefochtenen Versetzung nicht entgegen. Die Versetzung ist wegen der Auflösung des B und dem damit verbundenen Wegfall des Dienstpostens des Antragstellers aus (wichtigen) dienstlichen Gründen unvermeidbar (§ 47 Abs. 2 Satz 1 BPersVG, § 15 Abs. 1 Satz 1 SBG). Die Weiterverwendung in der Nachfolgeorganisation ohne Wechsel des Dienstorts (siehe auch § 47 Abs. 2 Satz 2 BPersVG) beschränkt die Auswirkungen der Versetzung für den Antragsteller auf ein Minimum. Der Personalrat beim A hat der Versetzung des Antragstellers in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2015 zugestimmt (§ 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG)
Es liegt schließlich kein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften vor. Die vom Antragsteller beantragte Beteiligung des Personalrats (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SBG, § 52 Abs. 1 SBG i.V.m. § 7 Satz 1 BPersVG) hat stattgefunden. Der Personalrat beim A hat die bereits genannte zustimmende Stellungnahme vom 22. Oktober ... zu der beabsichtigten Versetzung des Antragsteller abgegeben (§ 20 SBG). Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die fehlerhafte Paragraphenangabe auf dem Vordruck, auf dem der Antragsteller durch Ankreuzen die Beteiligung des Personalrats beantragte, die Äußerung des Personalrats beeinflusst haben könnte, sofern sie von diesem überhaupt bemerkt worden sein sollte. Soweit der Antragsteller beanstandet, dass dem Personalrat auch mitgeteilt worden sei, dass gegen ihn, den Antragsteller, ein disziplinargerichtliches Verfahren geführt werde, hat das Bundesministerium der Verteidigung dies damit erklärt, dass der Antragsteller selbst seine Versetzung auf einen förderlichen Dienstposten vorgeschlagen habe; die Information des Personalrats sei deshalb im Hinblick auf das grundsätzliche Förderungsverbot während eines disziplinargerichtlichen Verfahrens (Nr. 246 ZDv A-1340/49) erfolgt. Unabhängig von den vom Antragsteller gerügten Begleitumständen, unter denen die - für dessen Stellungnahme grundsätzlich erhebliche - Information des Personalrats erfolgte, ergibt sich hieraus jedenfalls kein Verfahrenshindernis für die Versetzung des Antragstellers.