Entscheidungsdatum: 13.07.2015
Der Antragsteller wendet sich gegen seine Versetzung zur 2./...bataillon ... in B1.
Der 1990 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Unteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes; nach seinen Angaben endet seine derzeit festgesetzte Dienstzeit am 30. Juni 2016. Zum Stabsunteroffizier wurde er am 23. Januar 2014 befördert. Der Antragsteller war seit dem 1. Oktober 2011 als Nachschubunteroffizier Streitkräfte und Kraftfahrer CE bei der 2./...bataillon ... in D. verwendet.
Im Zuge der Umstrukturierung der Bundeswehr wurde das ...bataillon ... am Standort D. zum 30. September 2014 aufgelöst. In Vorbereitung dieser Maßnahme wurde im Mai 2014 eine Dienstpostenbesetzungsvorschlagsliste erstellt. In dieser ist für den Antragsteller vermerkt, dass er eine Anschlussverwendung in K., M. oder Rh.-Pf. wünsche.
Nach mehreren vorangegangenen Telefonaten zwischen dem Antragsteller und seinem Personalführer fand am 21. Juli 2014 ein Personalgespräch statt, in dem dem Antragsteller die Planung eröffnet wurde, ihn zum 1. Oktober 2014 auf einen Dienstposten als Transportunteroffizier Streitkräfte bei der 2./...bataillon ... in B1 zu versetzen. Der Antragsteller erklärte hierzu, dass er mit dieser Personalmaßnahme nicht einverstanden sei und auf die dreimonatige Schutzfrist im Sinne der Versetzungsrichtlinien nicht verzichte.
Mit Verfügung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr Nr. ... vom 21. Juli 2014, eröffnet am selben Tage, wurde der Antragsteller zum 1. Oktober 2014 mit Dienstantritt am 22. Oktober 2014 auf den Dienstposten eines Transportunteroffiziers Streitkräfte und ... bei der 2./...bataillon ... in B1 versetzt.
Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 24. Juli 2014 Beschwerde. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, dass er seit über sieben Jahren eine Lebensgefährtin habe, mit der er eine Familie gründen wolle. Er habe deshalb die Standorte K. und M. sowie das Bundesland Rh.-Pf. angegeben, weil diese nahe zu seinem Wohnort M. lägen. Mit dem Standort B1, der etwa 330 km entfernt liege, sei er nicht einverstanden. Er habe sich seit rund zwei Jahren vergeblich bemüht, nach Auflösung seiner Einheit an einem heimatnahen Standort zu verbleiben. Nicht nachvollziehbar sei ihm, warum ein anderer Kamerad, der sich erst später bei demselben Personalführer um eine Anschlussverwendung im Raum K./M. bemüht habe, eine diesem Wunsch entsprechende Versetzung nach B2 erhalten habe. Darüber hinaus habe er durch eigene Recherche einen Dienstposten beim Bundeswehrzentralkrankenhaus K. ausfindig gemacht, der ihm jedoch verwehrt werde. Er habe den Eindruck, dass seine persönlichen Belange keine ausreichende Berücksichtigung gefunden hätten.
Mit Bescheid vom 16. Oktober 2014 wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die Beschwerde zurück. Die Entscheidung, den Antragsteller zur 2./...bataillon ... nach B1 zu versetzen, sei rechtmäßig. Der dortige Dienstposten sei frei und zu besetzen gewesen. Zudem sei für den Antragsteller wegen der Auflösung des ...bataillons ... am Standort D. ein neuer Dienstposten zu finden gewesen. Mit der Verwendung auf einem struktursicheren Dienstposten am regional nächstgelegenen Standort sei den Vorstellungen des Antragstellers hinsichtlich einer heimatnahen Verwendung so weit wie möglich Rechnung getragen worden. Die Entfernung zwischen Wohnort und neuem Dienstort betrage etwa 240 km. Eine Verwendung im Bereich K./M. bzw. im Tagespendlerbereich habe auch nach nochmaliger Prüfung mangels verfügbarer Dienstposten nicht realisiert werden können. Der vom Antragsteller benannte, nach B2 versetzte Kamerad habe den Versetzungsantrag, dem mit Wirkung zum 1. April 2014 entsprochen worden sei, bereits am 23. August 2013 gestellt; die Personalmaßnahme sei damit bereits abgeschlossen gewesen, bevor die Versetzung des Antragstellers nach B1 erstmalig geplant worden sei. In Bezug auf den Dienstposten beim Bundeswehrzentralkrankenhaus K. habe der hierfür ausgewählte Soldat im Gegensatz zum Antragsteller seine Laufbahnausbildung bereits erfolgreich abgeschlossen und sei daher vorrangig für diesen sofort zu besetzenden Dienstposten in Betracht gekommen. Schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne der Versetzungsrichtlinien lägen im Falle des Antragstellers nicht vor.
Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2014 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung seines Antrags wiederholt und vertieft der Antragsteller im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen. Ergänzend führt er aus, dass nach seinen Recherchen im Tagespendlerbereich mindestens zwei Dienstposten für ihn in Frage gekommen wären, nämlich der Dienstposten ID-Nr. ... (Materialbewirtschaftungsunteroffizier Streitkräfte) in R. und der Dienstposten ID-Nr. ... in D. Er, der Antragsteller, vermute, dass es sich hierbei nicht um die einzigen möglichen Dienstposten handele. Nach Abschluss seiner Ausbildung kämen für ihn außerdem noch die Dienstposten ID-Nr. ... und ID-Nr. ... in Betracht.
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag sei aus den im Beschwerdebescheid dargelegten Gründen unbegründet. Die vom Antragsteller benannten Dienstposten seien nicht mehr zu besetzen. Der Dienstposten Nr. ... in R. sei seit dem 1. Oktober 2014 mit Stabsunteroffizier W. besetzt; die Besetzungsentscheidung sei bereits am 26. März 2014 verbindlich getroffen worden. Der Dienstposten Nr. ... in D. sei am 29. Oktober 2014 verbindlich mit dem Oberstabsgefreiten J. regeneriert worden; die Bewerbungssofortmeldung für diesen Dienstposten datiere bereits vom 16. September 2014, wobei die Stellenbekanntgabe gezielt im Hinblick auf das anstehende Bewerbungsverfahren dieses Soldaten erfolgt sei. Ein seit dem 18. November 2014 dem Bundesamt für das Personalmanagement vorliegender Antrag des Antragstellers, zum 1. August oder 1. Oktober 2015 nach G. oder Ka. versetzt zu werden, sei mit Bescheid vom 1. Dezember 2014 abgelehnt worden. Eine heimatnahe Verwendung außerhalb der Ausbildungs- und Verwendungsreihe des Antragstellers (27612 Umschlag und Transport) scheide aus Bedarfsgründen aus. In der Ausbildungs- und Verwendungsreihe des Antragstellers seien im Bereich der Unteroffiziere ohne Portepee insgesamt 819 Dienstposten zu besetzen, von denen jedoch lediglich 522 faktisch besetzt seien. Beim ...bataillon ... in B1 seien von 18 Dienstposten noch sechs unbesetzt. Vor diesem Hintergrund bestehe auch weiterhin ein dienstliches Interesse an der Verwendung des Antragstellers am Standort B1.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: 1302/14 - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist mit folgenden Maßgaben zulässig:
Der Antragsteller hat keinen konkreten Sachantrag gestellt. Aus dem Gesamtzusammenhang seines Beschwerdeschreibens vom 24. Juli 2014 ergibt sich jedoch eindeutig, dass er sich gegen seine ihm drei Tage zuvor eröffnete Versetzung zur 2./...bataillon ... in B1 wendet. Der Antrag ist deshalb sach- und interessengerecht dahin auszulegen, dass der Antragsteller die Aufhebung der Versetzungsverfügung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr Nr. ... vom 21. Juli 2014 und des Beschwerdebescheids des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom 16. Oktober 2014 begehrt.
Für dieses Anfechtungsbegehren ist auch noch keine Erledigung eingetreten. Im Falle des Erfolgs des Antrags auf gerichtliche Entscheidung wäre zwar nicht automatisch die ursprüngliche Position des Antragstellers wiederhergestellt, weil seine frühere Einheit (2./...bataillon ...) am Standort D. nicht mehr besteht. Es wäre dann jedoch Sache der personalbearbeitenden Stelle, über die Verwendung des Antragstellers unter Berücksichtigung seiner Standortwünsche neu zu entscheiden.
Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Antrag des Antragstellers vom 27. Oktober 2014 auf (Weiter-)Versetzung von seinem aktuellen Dienstposten in B1 auf den Dienstposten ID-Nr. ... bei der 1./...bataillon ... in K. oder den Dienstposten ID-Nr. ... bei der 1./...bataillon ... in G., der mit Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 1. Dezember 2014 abgelehnt wurde. Dieses Versetzungsbegehren ist - schon aus zeitlichen Gründen - nicht von der Beschwerde vom 24. Juli 2014 erfasst und wäre ggf. vom Antragsteller in einem gesonderten Wehrbeschwerdeverfahren weiterzuverfolgen.
2. Der Antrag ist unbegründet.
Die Versetzungsverfügung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr Nr. ... vom 21. Juli 2014 und der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom 16. Oktober 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 und vom 10. Oktober 2002 - 1 WB 40.02 - jeweils m.w.N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte bzw. die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm bzw. ihr zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27>), wie sie sich hier insbesondere aus den Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl. S. 76, zuletzt geändert am 9. Juni 2009, VMBl. S. 86 - Versetzungsrichtlinien -) ergeben.
Nach diesen Maßstäben ist die Versetzung des Antragstellers rechtlich nicht zu beanstanden.
Gemäß Nr. 4 Spiegelstrich 1 der Versetzungsrichtlinien kann ein Soldat versetzt werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. Das dienstliche Bedürfnis ergibt sich vorliegend aus der - in der Versetzungsverfügung auch in Bezug genommenen - Umstrukturierung aufgrund der Auflösung des ...bataillons ... am Standort D. zum 30. September 2014, mit der zugleich der bisherige Dienstposten des Antragstellers bei der 2./...bataillon ... weggefallen ist (Nr. 5 Buchst. c der Versetzungsrichtlinien). Bei der 2./...bataillon ... in B1 war dagegen der Dienstposten eines Transportunteroffizier Streitkräfte und ... frei und zu besetzen (Nr. 5 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien). Der Antragsteller ist für diesen Dienstposten unstreitig geeignet.
Es liegen auch keine Ermessensfehler bei der Entscheidung über die Versetzung vor.
Die personalbearbeitende Stelle hat bei Versetzungen ein grundsätzlich weites Ermessen. Dies gilt namentlich dann, wenn aufgrund ihr vorgegebener organisatorischer Änderungen und Neugliederungen die Versetzung von Soldaten zwangsläufig erforderlich wird. Dabei sind zwar aus Fürsorgegründen sowie wegen der gemäß § 6 Satz 1 SG auch für Soldaten geltenden Schutzpflichten für Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) auch die persönlichen und familiären Interessen des Soldaten angemessen zu berücksichtigen. Bei einem Berufssoldaten und einem Soldaten auf Zeit gehören jedoch seine jederzeitige Versetzbarkeit und damit die Möglichkeit, ihn dort einzusetzen, wo er gebraucht wird, zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten und zum prägenden Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Er muss es deshalb hinnehmen, wenn seine persönlichen Belange beeinträchtigt werden und für ihn daraus Härten entstehen. Erst wenn die mit einer konkreten örtlichen Verwendung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, dass sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können, muss das grundsätzlich vorrangige Interesse des Dienstherrn, den Soldaten dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, im Rahmen des dienstlich Möglichen ausnahmsweise hintangestellt werden (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 1 WDS-VR 3.14 - Rn. 24 m.w.N.).
Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass er seit über sieben Jahren eine Lebensgefährtin habe, mit der er eine Familie gründen wolle, liegt darin kein schwerwiegender persönlicher Grund im Sinne von Nr. 6 der Versetzungsrichtlinien. Die personalbearbeitende Stelle musste auch nicht aus anderen Gründen, die den privaten Lebensumständen des Antragstellers zuzurechnen sind, von einer Versetzung absehen (Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien); das Bundesministerium der Verteidigung hat hierzu dargelegt, dass der Wunsch des Antragstellers nach einer heimatnäheren Verwendung wegen der Vakanzen beim ...bataillon ... in B1 (sechs von 18 Dienstposten unbesetzt) nicht mit dienstlichen Belangen in Einklang zu bringen ist. Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde zwei Dienstposten (am Standort B2 und beim Bundeswehrzentralkrankenhaus K.) und mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung zwei weitere Dienstposten (ID-Nr. ... in R. und ID-Nr. ... in D.) benannt hat, auf die er vorzugsweise versetzt werden möchte, hat das Bundesministerium der Verteidigung in dem Beschwerdebescheid und im Vorlageschreiben im Einzelnen ausgeführt, dass und warum diese Dienstposten mit anderen Soldaten besetzt wurden und deshalb nicht für den Antragsteller zur Verfügung standen; Gesichtspunkte, die bei diesen Besetzungsentscheidungen auf eine sachwidrige Benachteiligung des Antragstellers hindeuten könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften vor. Insbesondere wurde die dreimonatige Schutzfrist nach Nr. 21 der Versetzungsrichtlinien beachtet, deren Verletzung ohnehin nur den Dienstantrittszeitpunkt, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Versetzung als solche berühren würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 WB 43.04 - m.w.N.