Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 20.03.2012


BVerwG 20.03.2012 - 1 WB 23/11

Sicherheitsüberprüfung eines Reservisten; truppendienstliche Angelegenheit; Rechtsweg


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
1. Wehrdienstsenat
Entscheidungsdatum:
20.03.2012
Aktenzeichen:
1 WB 23/11
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Leitsätze

Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos durch den Geheimschutzbeauftragten ist auch dann eine truppendienstliche Angelegenheit, für die der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben ist, wenn der Betroffene aus dem Wehrdienstverhältnis ausgeschieden ist, aber als Reservist auf einen Dienstposten der Personalreserve beordert wurde.

Tatbestand

Der Antragsteller, ein aus dem aktiven Dienst ausgeschiedener Berufssoldat, der auf einen Dienstposten der Personalreserve beordert ist, wendet sich gegen das Ergebnis einer Sicherheitsüberprüfung, bei der durch den Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung ein Sicherheitsrisiko festgestellt wurde.

Auf seinen Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenat - seine Zuständigkeit bejaht.

Entscheidungsgründe

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1. Der Antrag ist zulässig.

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Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden (vgl. Beschlüsse vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - BVerwGE 103, 182 <183>, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - § 5 SÜG Nr. 9>, vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - Rn. 18 m.w.N., vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - Rn. 17 § 5 SÜG Nr. 23> und vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 - Rn. 25). Das gilt auch für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gegenüber einem aus dem aktiven Dienst ausgeschiedenen Soldaten, der auf einen Dienstposten der Personalreserve beordert wurde und entsprechend zur Heranziehung zu Dienstleistungen eingeplant ist. Auch für den hiergegen gerichteten Antrag ist gemäß § 17 Abs. 1 WBO der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten - hier nach § 21 Abs. 1 WBO zum Bundesverwaltungsgericht - eröffnet.

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Abweichend von der generellen Rechtswegzuweisung an die allgemeinen Verwaltungsgerichte in § 82 Abs. 1 SG haben die Wehrdienstgerichte nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 WBO über Streitigkeiten zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der besonderen militärischen Über- und Unterordnung beruhen, d.h. in truppendienstlichen Angelegenheiten (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 6. April 2005 - BVerwG 1 WB 61.04 - und vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 56.09 - Buchholz 449 § 82 SG Nr. 6 Rn. 19 m.w.N.). Für die Bestimmung, ob es sich um eine truppendienstliche Angelegenheit handelt, ist auf die wahre Natur des streitigen Rechtsverhältnisses, des geltend gemachten Rechts und auf die daraus abzuleitende Rechtsfolge abzustellen (Beschlüsse vom 27. März 1981 - BVerwG 1 WB 92.80 - NZWehrr 1981, 229, vom 7. Juli 1981 - BVerwG 1 WB 25.81 - BVerwGE 73, 208 <209>, vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 7.03 -, vom 6. April 2005 - BVerwG 1 WB 61.04 -, vom 15. Juli 2008 - BVerwG 1 WB 46.07 - Buchholz 449 § 82 SG Nr. 3 = NZWehrr 2009, 31 und vom 9. August 2005 - BVerwG 2 B 15.05 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 58 Rn. 4 f. m.w.N.). Truppendienstlicher Natur sind insbesondere Verwendungsentscheidungen, durch die der militärische Dienstbetrieb gestaltet wird. Dazu zählt die Festlegung des zuständigen militärischen Vorgesetzten oder der zuständigen Dienststelle der Bundeswehr, wann, wo und wie - d.h. zu welchen Zeiten, an welchem Ort, mit welchem Inhalt und unter welchen fachlichen und/oder persönlichen Voraussetzungen - der Soldat seinen Dienst zu verrichten hat (Beschluss vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 38.09 - Rn. 20 m.w.N.). Nichts anderes gilt für Entscheidungen, die Voraussetzung für eine bestimmte Verwendung sind und damit in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Verwendung stehen (für die Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Luftfahrzeugen z.B.: Beschluss vom 18. Oktober 2007 - BVerwG 1 WB 46.06 - BVerwGE 129, 355). Um eine solche Entscheidung geht es auch hier, denn eine ohne die Feststellung eines Sicherheitsrisikos abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung ist Voraussetzung für die Verwendung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit in der Bundeswehr. Vor diesem Hintergrund ist es für den Rechtsweg ausnahmsweise unerheblich, dass der Antragsteller aus dem aktiven Dienst ausgeschieden und damit ein Wehrdienstverhältnis erst wieder mit der Heranziehung zu einer Dienstleistung im Zeitpunkt des hierfür vorgesehenen Dienstantritts besteht (§ 2 Abs. 1 und 2 SG). Die Sicherheitsüberprüfung bezieht sich auf seine konkrete weitere Verwendung im Rahmen von Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes (§ 59 ff. SG), womit sich der Antragsteller einverstanden erklärt hat und wozu er mit Wirkung vom 1. August 2007 auf einen nicht strukturgebundenen Dienstposten der Personalreserve beordert wurde. Angesichts dieses Zusammenhangs ist die hier streitgegenständliche Sicherheitsüberprüfung eines aus dem aktiven Dienst ausgeschiedenen, zur Personalreserve beorderten Soldaten eine truppendienstliche Angelegenheit, für die der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten, hier zum Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenat - gegeben ist.

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