Entscheidungsdatum: 20.03.2012
Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos durch den Geheimschutzbeauftragten ist auch dann eine truppendienstliche Angelegenheit, für die der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben ist, wenn der Betroffene aus dem Wehrdienstverhältnis ausgeschieden ist, aber als Reservist auf einen Dienstposten der Personalreserve beordert wurde.
Der Antragsteller, ein aus dem aktiven Dienst ausgeschiedener Berufssoldat, der auf einen Dienstposten der Personalreserve beordert ist, wendet sich gegen das Ergebnis einer Sicherheitsüberprüfung, bei der durch den Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung ein Sicherheitsrisiko festgestellt wurde.
Auf seinen Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenat - seine Zuständigkeit bejaht.
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1. Der Antrag ist zulässig.
Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden (vgl. Beschlüsse vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - BVerwGE 103, 182 <183>, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 -
Abweichend von der generellen Rechtswegzuweisung an die allgemeinen Verwaltungsgerichte in § 82 Abs. 1 SG haben die Wehrdienstgerichte nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 WBO über Streitigkeiten zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der besonderen militärischen Über- und Unterordnung beruhen, d.h. in truppendienstlichen Angelegenheiten (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 6. April 2005 - BVerwG 1 WB 61.04 -
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