Entscheidungsdatum: 25.09.2014
Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung, den Vermerk des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr über ein am 3. September 2013 mit ihm geführtes Personalgespräch zu korrigieren.
Der 19.. geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit. Seine auf 17 Jahre festgesetzte Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 30. Juni 20.. enden. Er wurde am 26. November 20.. zum Oberstabsarzt ernannt. Mit Wirkung zum 14. Mai 20.. erfolgte seine Versetzung von der ...gruppe in der Sanitätsstaffel Mu. auf einen nach Besoldungsgruppe A13/A14 bewerteten Dienstposten Sanitätsstabsoffizier ... beim Sanitätsamt der Bundeswehr in M.. Nach Auflösung des Sanitätsamtes wurde der Antragsteller zum 1. Oktober 2012 zum Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr (Unterabteilung ...) in M. versetzt. Seit dem 16. Oktober 2013 wird er als Leiter der ...gruppe in der Sanitäts... Mu. in Mu. verwendet.
Am 7. Juni 2013 beantragte der Antragsteller die Durchführung eines Personalgesprächs, um die ihn betreffende weitere Verwendungsplanung zu erörtern. In seinem E-Mail-Schreiben vom 20. August 2013 teilte er seiner Personalführerin Folgendes mit:
„...
Im Rahmen des Personalgesprächs würde ich gerne neben der von Ihnen vorgeschlagenen Option des Verbleibs in der Unterabteilung ... Kdo SanDstBw die Option einer Rückkehr in die San... Mu. besprechen. Ebenso wäre ich auch sehr an möglichen Posten im Raum M. interessiert. Dies kann neben einer Verwendung im kurativen Bereich auch eine Verwendung im Rahmen einer FüOrg sein, um die von Ihnen betonte Gesamtzeit von 2 Jahren FüOrg final abzuleisten. Ich bitte Sie in diesem Zusammenhang auch, die Möglichkeit einer förderlichen Verwendung zu prüfen, da meine Ambitionen Übernahme als Berufssoldat weiterhin bestehen. Zusätzlich hatte ich schon früher mit OFA Dr. F. die Möglichkeit eines festen Auslandsdienstpostens besprochen und habe gehört, dass nunmehr z.B. der Posten in B. frei wird, an dem ich bereits Interesse bekundet hatte. Auch diese Möglichkeit würde ich gern im Personalgespräch erörtern.“
Das Personalgespräch fand am 3. September 2013 beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr in Köln statt. Über das Personalgespräch wurde am 20. September 2013 ein Vermerk gefertigt.
In Nr. 2.2 des Vermerks heißt es zum Thema „Vorstellungen und Wünsche des Soldaten“:
„OStArzt Dr. ... wendet sich bezüglich seiner weiteren Verwendungsplanung an die Personalführung. In diesem Zusammenhang wünscht er, sowohl die Option des Verbleibs in der Unterabteilung ... Kdo SanDstBw als auch die einer Rückkehr in die San... Mu. zu erörtern. Weiterhin ist er an Verwendungen im Raum M. als auch an Verwendungen im Ausland, hier insbesondere an den Standorten B. und Mo. interessiert.
In diesem Rahmen bekräftigt er ebenfalls seine Ambitionen des Wechsels in den Status eines Berufssoldaten und bittet die Personalführung erneut, eine förderliche Verwendung in Aussicht zu stellen.
Er thematisiert des Weiteren sein Dilemma bezüglich der Übernahme der väterlichen Praxis, in der vor kurzem ein Partner ausgeschieden sei und daher eine heimatnahe Verwendung in Mu. ihm die Möglichkeit eröffnen würde, im elterlichen Betrieb unterstützend einzugreifen.“
In Nr. 2.3 des Vermerks heißt es zur „Planung Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Abteilung ...“:
„Seitens der Personalführung werden erneut die Grundzüge des Auswahlverfahrens zur Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten nach den Kriterien Eignung, Leistung, Befähigung und Bedarf dargestellt. Hierbei wird auf die besondere Bedeutung des Verwendungsaufbaus und insbesondere auf die Bewährung in einer Verwendung im Bereich der Führung und Organisation hingewiesen. Vor diesem Hintergrund kann OStArzt Dr. ... zwar sowohl die Rückkehr nach Mu. als auch der Verbleib in der UA ... des Kdo SanDstBw angeboten werden. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein vorzeitiger Abbruch der gegenwärtigen Fü/Org-Verwendung sich gegebenenfalls nachteilig auf den weiteren Verwendungsaufbau und im Rahmen der in der Regel durchzuführenden ganzheitlich vergleichenden Betrachtung auf die Übernahmechancen in den Status des Berufssoldaten auswirken könnte.
Eine langfristige Verwendungsplanung, welche auch förderliche Maßnahmen einschließt, kann gegebenenfalls nach positiv beschiedener BS-Konferenz in Aussicht gestellt werden. Auch vor dem Hintergrund der nachvollziehbaren persönlichen Situation von OStArzt Dr. ... sind im Vorfeld der für November 2013 vorgesehenen BS-Konferenz Aussagen über das Ergebnis nicht möglich. In diesem Zusammenhang wird OStArzt Dr. ... noch einmal auf die Fristen für eine zeitgerechte Vorlage eines Antrages auf die Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten hingewiesen.
Die Dienstposten in B. und Mo. sind derzeit bis Anfang 2016 besetzt. Eine Mitbetrachtung in Verwendungen an diesen Standorten wird hiermit seitens der Personalführung zugesagt.
Nach einer Bedenkzeit entscheidet sich OStArzt Dr. ..., an den Standort in Mu. zurückzukehren, sodass einvernehmlich folgende Verwendungsplanung festgelegt wird:
14.10.2013 bis 31.12.2015:
San... Mu. ...gruppe
(DStNr. ..., TE/ZE ...)
Verwendung als Leiter ...gruppe.“
Mit E-Mail-Schreiben vom 28. Oktober 2013 beantragte der Antragsteller die Korrektur des Vermerks über das am 3. September 2013 geführte Personalgespräch. Zur Begründung führte er aus, dass der Vermerk nach seiner Auffassung den Ablauf und Inhalt des Personalgesprächs nicht korrekt wiedergebe und durch eine fälschliche Darstellung ein falsches und sehr negatives Bild seiner Entscheidung und Person zeichne. Hierdurch könnten ihm Nachteile entstehen. Er fügte dem Antrag seine Stellungnahme mit einer „Richtigstellung PG-Vermerk“ bei.
Mit E-Mail-Schreiben vom 6. November 2013 wies das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Antragsteller auf die „Richtlinien für Gespräche in Personalangelegenheiten“ vom 1. Juli 2003 und die dort in Nr. 12 und Nr. 13 festgelegten Bestimmungen zum Gesprächsvermerk hin. Es führte aus, dass die wesentlichen Ergebnisse des Gesprächs vom 3. September 2013 von der personalbearbeitenden Stelle nach bestem Wissen und Gewissen im Gesprächsvermerk vom 20. September 2013 festgehalten und dem Antragsteller zur Kenntnis gegeben worden seien. Seine Stellungnahme werde, wie im Telefonat vom 10. Oktober 2013 besprochen, an den entsprechenden Vermerk geheftet und in der Grundakte abgelegt. Sofern der Antragsteller die Aufnahme des Vermerks in die Nebenakte wünsche, werde er gebeten, seine Stellungnahme an seinen zuständigen S1 weiterzuleiten, damit dieser die Stellungnahme ebenfalls in die Nebenakte aufnehmen könne.
Mit E-Mail-Schreiben vom 20. Januar 2014 legte der Antragsteller gegen die Entscheidung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr, die Korrektur des Personalgesprächs-Vermerks abzulehnen, Beschwerde ein. Er legte im Einzelnen dar, dass er bereits im August 2013 eine Eingabe an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages gerichtet habe, in der er geäußert habe, durch seinen Vorgesetzten in der Unterabteilung ... des Kommandos Sanitätsdienst der Bundeswehr gemobbt zu werden. Dadurch seien ihm Nachteile entstanden, was sich in der Ablehnung des Antrags auf Korrektur des Personalgesprächs-Vermerks zeige. Dieser Vermerk, bei dem es sich um eine Urkunde mit Anspruch auf wahrheitsgetreue Inhalte handele, verschweige Einiges aus dem Personalgespräch; gewisse Dinge seien wissentlich falsch dargestellt worden. Der Antragsteller fügte der Beschwerde erneut den (teilweise umformulierten) „Richtigstellungs-Text“ bei, dessen Einarbeitung in den Vermerk über das Personalgespräch er beantragte.
Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - wies die Beschwerde des Antragstellers mit Bescheid vom 18. Februar 2014 wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig zurück. Zur Begründung legte es dar, dass dem Antragsteller die Entscheidung über die Ablehnung der Korrektur des Vermerks mit E-Mail-Schreiben vom 6. November 2013 mitgeteilt worden sei; der Antragsteller habe diese Nachricht am 7. November 2013 weitergeleitet, also spätestens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis darüber erlangt, dass der Gesprächsvermerk keine Berichtigung erfahren werde. Die Einlegung seiner Beschwerde vom 20. Januar 2014 sei erst nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist des § 6 Abs. 1 WBO erfolgt. Darüber hinaus sei der Antragsteller durch die unterbliebene Korrektur des Personalgesprächsvermerks nicht beschwert. Ein Personalgespräch stelle eine vorbereitende Maßnahme dar, denn es diene der Mitteilung bzw. Planung, wie ein Soldat eingesetzt werden solle. Der Gesprächsvermerk gebe lediglich den wesentlichen Inhalt des Personalgesprächs wieder; er fixiere ihn, damit für die (spätere und abschließende) Entscheidung über die Verwendung des Soldaten Anhaltspunkte ersichtlich seien. Diese Anhaltspunkte seien jedoch nicht verbindlich; vielmehr könne der Dienstherr im Rahmen seines pflichtgemäß auszuübenden Ermessens den Soldaten auch auf Dienstposten einsetzen, die in dem Personalgespräch bzw. in dem darüber anzufertigenden Vermerk keine Erwähnung gefunden hätten. In seinen dienstaufsichtlichen Feststellungen stellte das Bundesministerium der Verteidigung fest, dass der Personalgesprächsvermerk keinen Anlass für ein Einschreiten im Rahmen der Dienstaufsicht biete. Dass der Vermerk Fehler enthalte, sei nicht ersichtlich. Entsprechend Nr. 13 der „Richtlinien für Gespräche in Personalangelegenheiten“ vom 1. Juli 2003 sei die Stellungnahme des Antragstellers zu dem strittigen Personalgesprächsvermerk demselbigen hinzugefügt worden. Nachteile aus dem Gesprächsvermerk seien nicht erkennbar. Entgegen der Behauptung des Antragstellers sei aus dem Gesprächsvermerk auch nicht abzuleiten, dass der Antragsteller seine Entscheidung, als Leiter der ...gruppe in der Sanitäts... Mu. in Mu. verwendet zu werden, aus selbstsüchtigen, persönlichen Interessen ohne Rücksicht auf seine Verpflichtungen getroffen habe.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 18. März 2014 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Den Antrag hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit seiner Stellungnahme vom 25. März 2014 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens wiederholt und vertieft der Antragsteller sein Beschwerdevorbringen. Er vertritt die Auffassung, dass die Unzulässigkeit seiner Beschwerde nicht infrage komme, weil „der PG-Vermerk als Bestandteil des Bossings/Mobbings“ nicht verfristen könne. Er bittet erneut um die Korrektur des strittigen Personalgesprächsvermerks.
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Es verteidigt den Inhalt des Beschwerdebescheids vom 18. Februar 2014 und weist ergänzend darauf hin, dass auch nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Beweismittel ein unauflösbarer Widerspruch zwischen der Wahrnehmung des Antragstellers vom Inhalt des Personalgesprächs und der Wahrnehmung dieses Gesprächs durch seine Personalführerin verbleibe. Diesem Widerspruch sei erlasskonform durch Hinzufügen der Stellungnahme des Antragstellers zu dem strittigen Personalgesprächsvermerk Rechnung getragen worden.
Der Antragsteller verfügt seit dem 1. August 2009 über die zuletzt bis zum 21. Oktober 2018 verlängerte Genehmigung, im Rahmen einer Nebentätigkeit zahnärztliche Behandlungen in der von seinem Vater Dr. ... geführten „Privatklinik D.“ in G. durchzuführen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: 335/14 und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A - D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
1. Das vom Antragsteller verfolgte Rechtsschutzbegehren, das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, den Vermerk des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 20. September 2013 über das am 3. September 2013 geführte Personalgespräch zu korrigieren und in den Vermerk den von ihm mit der Beschwerde vorgelegten „Richtigstellungs-Text“ einzuarbeiten, betrifft eine truppendienstliche Maßnahme (Handlung) im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO und wurzelt in einer Streitigkeit um den Inhalt von Personalaktendaten. Für derartige Streitigkeiten ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 WBO in Verbindung mit § 29 SG der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten - hier gemäß § 21 Abs. 1 und 2 Satz 1 WBO zum Bundesverwaltungsgericht - eröffnet.
Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 SG ist über jeden Soldaten eine Personalakte zu führen. Nach § 29 Abs. 1 Satz 3 SG gehören zur Personalakte alle Unterlagen, die den Soldaten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Im Sinne dieses materiellen Personalaktenbegriffs (vgl. dazu im Einzelnen: Beschlüsse vom 23. Januar 1991 - BVerwG 1 WB 89.90, 113.90 - BVerwGE 93, 28 <29> = NZWehrr 1991, 158 und vom 23. November 2011 - BVerwG 1 WNB 5.11 - Rn. 11 m.w.N.) gehören die Vermerke über den Inhalt von Personalgesprächen mit den wesentlichen Aussagen und Feststellungen der Gesprächsteilnehmer sowie dem Gesprächsergebnis zu den Personalaktendaten (ebenso: Beschluss vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 55.99 - Buchholz 236.1 § 29 SG Nr. 4). Das ist so auch in Nr. 13 der „Richtlinien für Gespräche in Personalangelegenheiten“ (BMVg PSZ I 1(80) - 16-26-00/13) vom 1. Juli 2003 - im Folgenden: Richtlinie - festgelegt.
2. Der danach statthafte und zulässige Antrag ist jedoch unbegründet.
Die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 6. November 2013, die vom Antragsteller angestrebte Korrektur des Personalgesprächsvermerks vom 20. September 2013 abzulehnen und stattdessen seine Stellungnahme mit dem „Richtigstellungs-Text“ an den Gesprächsvermerk anzuheften und in der Personalgrundakte abzulegen, ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
a) Der Senat lässt offen, ob die sachliche Unbegründetheit des Antrags schon daraus folgt, dass diese Entscheidung des Bundesamtes - wie das Bundesministerium der Verteidigung in seinem Beschwerdebescheid vom 18. Februar 2014 darlegt - in Bestandskraft erwachsen ist, weil der Antragsteller dagegen nicht innerhalb der Monatsfrist des § 6 Abs. 1 WBO Beschwerde eingelegt hat.
Die angefochtene Entscheidung ist dem Antragsteller in elektronischer Form ohne qualifizierte Signatur bekannt gegeben worden. Die elektronische Form stellt sowohl im materiellen Recht als auch im Verfahrens- und Prozessrecht nicht einen Unterfall der Schriftform dar, sondern einen durch spezielle normative Regelungen (vgl. z.B. § 126a BGB, § 3a VwVfG, § 55a VwGO) zugelassenen „Ersatz“ für eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform (Beschluss vom 26. Oktober 2010 - BVerwG 1 WNB 4.10 - Rn. 4). Fraglich ist, ob für Entscheidungen des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr, die den Umgang mit Personalaktendaten betreffen, eine bestimmte Form, deren Einhaltung für den Beginn der Beschwerdefrist maßgebend ist, entweder vorgeschrieben oder aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geboten ist.
In der Wehrbeschwerdeordnung fehlen spezielle Regelungen zur elektronischen Kommunikation oder zur elektronischen Form von truppendienstlichen Maßnahmen und Entscheidungen. Im vorgerichtlichen Verfahren ist die Schriftform ausdrücklich nur für Bescheide auf Beschwerden bzw. auf weitere Beschwerden in § 12 Abs. 1 Satz 1 und in § 16 Abs. 4 WBO angeordnet.
Insoweit könnte man für truppendienstliche Erstmaßnahmen den Grundsatz der Formfreiheit nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG in Erwägung ziehen, demzufolge ein Verwaltungsakt schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden kann. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass § 23a WBO es nicht ausschließt, einzelne Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes im Wehrbeschwerdeverfahren anzuwenden (vgl. zu § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG: Beschluss vom 7. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 51.08 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 53 Rn. 23 ff.; stRspr zu § 51 Abs. 1 VwVfG: zuletzt Beschluss vom 12. August 2014 - BVerwG 1 WB 53.13 - juris Rn. 33). Die Formfreiheit einer behördlichen Entscheidung nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG - die Anwendbarkeit dieser Vorschrift im Wehrbeschwerderecht unterstellt - besteht jedoch nur dann und nur insoweit, als für bestimmte Verwaltungsakte nicht allgemein oder in bestimmten Fällen eine spezifische Form entweder durch besondere Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist oder sich aus der Natur des Verwaltungsakts oder den Umständen seines Erlasses ergibt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 37 Rn. 18). Hier könnte sich aus der Natur der strittigen Entscheidung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr die Notwendigkeit ergeben, die Schriftform einzuhalten, weil in der Richtlinie vom 1. Juli 2003 für die Dokumentation des Inhalts des Personalgesprächs ausdrücklich die Schriftform festgelegt worden ist. Vor diesem Hintergrund ließe sich erwägen, auch Entscheidungen der personalbearbeitenden Stelle über Modifikationen oder die Korrektur des Personalgesprächsvermerks der Schriftform zu unterwerfen.
b) Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil der Antragsteller gegenüber dem Bundesministerium der Verteidigung keinen Anspruch auf Korrektur des strittigen Vermerks über das Personalgespräch vom 3. September 2013 hat.
aa) Nähere Einzelheiten des Verfahrens bei der Fertigung der Vermerke über Personalgespräche und über den Umgang mit Modifikations- und Korrekturwünschen des betroffenen Soldaten sind nicht in speziellen gesetzlichen oder sonstigen normativen Regelungen festgelegt. Vielmehr bestimmt sich das diesbezügliche Verfahren ausschließlich nach Verwaltungsvorschriften, hier nach der genannten Richtlinie vom 1. Juli 2003. Diese Verwaltungsvorschriften sind keine Rechtsnormen. Außenwirkung gegenüber dem einzelnen Soldaten erlangen Verwaltungsvorschriften nur mittelbar über den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Mit derartigen Verwaltungsvorschriften bindet das Bundesministerium der Verteidigung das ihm bei der Verwendungsplanung zustehende Planungs- und Organisationsermessen für sich und die nachgeordneten Stellen (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 19. Dezember 2011 - BVerwG 1 WDS-VR 5.11 - BVerwGE 141, 271 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 63, jeweils Rn. 34). Eine an Verwaltungsvorschriften orientierte ständige Verwaltungspraxis verpflichtet zur Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle. Ein Soldat kann insoweit nur (und nicht mehr als) eine Behandlung entsprechend der gleichmäßig vollzogenen Verwaltungsvorschriften beanspruchen (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 28. Mai 2008 - BVerwG 1 WB 19.07 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 44 Rn. 36 und vom 8. Juni 2010 - BVerwG 1 WB 49.09 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 58 Rn. 23).
Hier stehen die Bestimmungen in Nr. 12 und Nr. 13 der Richtlinie vom 1. Juli 2003 der vom Antragsteller gewünschten Korrektur des Personalgesprächsvermerks entgegen. Danach ist der Inhalt des Personalgesprächs mit den wesentlichen Aussagen und Feststellungen der Gesprächsteilnehmer bzw. Gesprächsteilnehmerinnen sowie dem Gesprächsergebnis durch die personalbearbeitende Stelle in einem Gesprächsvermerk festzuhalten. Der Soldat bzw. die Soldatin bestätigt durch seine bzw. ihre Unterschrift die Kenntnisnahme vom Inhalt des Vermerks (Nr. 12 der Richtlinie). Die Erstausfertigung des Vermerks ist zur Grundakte zu nehmen, die Zweitausfertigung zur Nebenakte des Soldaten/der Soldatin, sofern dieser bzw. diese damit einverstanden ist. Ebenso ist mit schriftlichen Stellungnahmen zu verfahren, die der Soldat bzw. die Soldatin nach Eröffnung des Vermerks hierzu abgibt (Nr. 13 der Richtlinie).
Die im E-Mail-Schreiben des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 6. November 2013 mitgeteilte Handhabung entspricht diesen Bestimmungen. Dem Senat ist aus zahlreichen Wehrbeschwerdeverfahren bekannt, dass das in Nr. 12 und Nr. 13 der Richtlinie festgelegte Prozedere die ständige Verwaltungspraxis des Bundesministeriums der Verteidigung bzw. der personalbearbeitenden Stellen darstellt. Gegenteiliges hat der Antragsteller nicht geltend gemacht.
bb) Ein Anspruch auf Korrektur des Personalgesprächsvermerks in dem vom Antragsteller dargelegten Sinn ergibt sich auch nicht aus § 29 SG. Die insoweit allein in Betracht zu ziehende Bestimmung in § 29 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 SG ermöglicht es einem Soldaten, zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, eine Stellungnahme abzugeben. Diese Stellungnahme ist zur Personalakte zu nehmen. Einen Anspruch auf Korrektur eines Vermerks, den die personalbearbeitende Stelle über ein Personalgespräch niederlegt, eröffnet diese Vorschrift hingegen nicht.
Auch unter Berücksichtigung der Senatsrechtsprechung zur Schwärzung von Personalaktendaten (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 1 WB 55.99 - Buchholz 236.1 § 29 SG Nr. 4) bleibt das Rechtsschutzanliegen des Antragstellers ohne Erfolg. Denn die Schwärzung von Personalaktendaten setzt voraus, dass der jeweilige Antragsteller die Stellen genau bezeichnet, deren Streichung bzw. Schwärzung er wünscht. Dies hat der Antragsteller in seinem „Richtigstellungs-Text“ unterlassen.
Ein Vergleich dieses Textes, der auf gut drei DIN-A 4 - Seiten (im Engzeilen-Abstand) insgesamt 16 einzelne Komplexe umfasst, mit dem strittigen Personalgesprächsvermerk ergibt überdies, dass die Personalführerin in Nr. 2.2 des Vermerks fast wörtlich die vom Antragsteller zuvor schriftlich am 20. August 2013 angekündigten Erörterungswünsche wiedergegeben hat. Dass er auch Aspekte der Nähe zur Praxis seines Vaters „thematisiert“ habe, hat der Antragsteller in seinem „Richtigstellungs-Text“ nicht bestritten, sondern insoweit nur ausgeführt, dass seine Entscheidung für die Verwendung in Mu. unabhängig davon gefallen sei, ob dies durch die Heimatnähe zusätzliche Vorteile bieten würde. Es war in diesem Zusammenhang naheliegend, im Gesprächsvermerk Tätigkeiten des Antragstellers in der Praxis des Vaters als Abwägungsaspekt zu erwähnen, weil der Antragsteller seit mehreren Jahren durchgehend über eine entsprechende Nebentätigkeitsgenehmigung verfügt.
Die Gesichtspunkte, die die Personalführerin in Nr. 2.2 und Nr. 2.3 des Vermerks dokumentiert hat, tauchen mit diesem Inhalt - allerdings in ausführlicherer Darlegung und mit einer Einbettung in die vom Antragsteller detailliert referierte Motivlage - auch in seinem „Richtigstellungs-Text“ auf.
Der „Richtigstellungs-Text“ lässt unmissverständlich erkennen, dass der Antragsteller nicht die Schwärzung oder Streichung bestimmter, genau definierter Textstellen anstrebt, sondern vor allem zur Erläuterung seiner Versetzungswünsche deren persönlichen und atmosphärischen Kontext in dem Personalgesprächsvermerk festgehalten wissen will. Gerade für dieses Anliegen des Antragstellers ist die vom Bundesamt verfügte Beifügung seiner Stellungnahme mit dem „Richtigstellungs-Text“ zu dem Gesprächsvermerk die einzig sachgerechte und angemessene Maßnahme, weil sie der ergänzenden Information der Personalführung dienen kann, ohne den zentralen Zweck des Personalgesprächsvermerks zu unterlaufen, nur die „wesentlichen“ Aussagen und Feststellungen der Gesprächsteilnehmer festzuhalten. Mit seinen Richtigstellungswünschen lässt der Antragsteller diesen zentralen Zweck des Vermerks unbeachtet und verkennt, dass der Gesprächsvermerk kein Wortprotokoll des Personalgesprächs sein soll.