Entscheidungsdatum: 23.02.2017
Die Antragstellerin begehrt rückwirkend die vorzeitige Beendigung der ihr für ihr zweites Kind gewährten Elternzeit, um das Beschäftigungsverbot nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen für ihr drittes, während der Elternzeit geborenes Kind in Anspruch zu nehmen.
Die 1972 geborene Antragstellerin ist Berufssoldatin in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Luftwaffe; ihre Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. Oktober 2027. Sie ist Mutter von drei Kindern: der Tochter A, geboren am 13. September 2010, der Tochter B, geboren am 18. Juli 2013 und des Sohnes C, geboren am 24. November 2014. Bis zum 8. November 2010 wurde die Antragstellerin an der ... in F verwendet.
Mit Bescheiden vom 8. September und 12. Oktober 2010 bewilligte das Personalamt der Bundeswehr der Antragstellerin auf ihren Antrag für die Tochter A Elternzeit unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge für den Zeitraum vom 9. November 2010 bis 12. September 2013.
Mit Bescheiden des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) vom 27. Juni und 15. August 2013 wurde die Elternzeit für die Tochter A auf Antrag der Antragstellerin mit Wirkung vom 11. Juni 2013 vorzeitig zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfrist anlässlich der Geburt der Tochter B beendet, einer Übertragung des Anspruchs dieser Elternzeit im Umfang von drei Monaten und einem Tag zugestimmt und diese für den Zeitraum vom 18. Juli bis 18. Oktober 2016 neu festgesetzt. Gleichzeitig wurde der Antragstellerin Elternzeit für die Tochter B für den Zeitraum vom 19. September 2013 bis 17. Juli 2016 bewilligt.
Mit ärztlicher Mitteilung vom 25. April 2014 wurde eine weitere Schwangerschaft der Antragstellerin bestätigt, wobei als voraussichtlicher Entbindungstermin der 1. Dezember 2014 und als Beginn der Mutterschutzfrist der 20. Oktober 2014 bestimmt wurden. Am 3. Juni 2014 wurde daraufhin für die Antragstellerin in das Personalwirtschaftssystem SAP eine mutterschutzbedingte Abwesenheit für die Zeit vom 20. Oktober 2014 bis 26. Januar 2015 eingetragen. Während dieses Zeitraums wurden der Antragstellerin auf Veranlassung des Bundesverwaltungsamts Dienstbezüge ausbezahlt.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 beantragte die Antragstellerin die Beendigung der laufenden Elternzeit für ihre Tochter B zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfrist für den Sohn C, die Übertragung der Elternzeitansprüche für die Töchter A und B sowie die Gewährung von Elternzeit für den Sohn C für die Zeit ab 27. Januar 2015 (Ablauf des Mutterschutzes).
Mit einem ersten Bescheid vom 15. April 2015, zugestellt am 30. April 2015, setzte das Bundesamt für das Personalmanagement, abweichend vom Antrag der Antragstellerin, das Ende der (mit Bescheid vom 15. August 2013 bewilligten) Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfrist auf den 9. Dezember 2014 fest. Zur Begründung führte es aus, dass Anträge auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit zwar grundsätzlich nicht fristgebunden seien, jedoch nur mit Wirkung für die Zukunft gestellt werden könnten. Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit sei deshalb frühestens zum 9. Dezember 2014 (Vortag der Antragstellung) möglich.
Mit einem zweiten Bescheid vom 15. April 2015, zugestellt am 30. April 2015, gewährte das Bundesamt für das Personalmanagement der Antragstellerin für den Sohn C Elternzeit unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge für den Zeitraum vom 27. Januar 2015 bis 23. November 2017 und stimmte einer Übertragung von drei Monaten und einem Tag des Anspruchs auf Elternzeit für die Tochter A sowie einer Übertragung von zwölf Monaten des Anspruchs auf Elternzeit für die Tochter B zu.
Gegen beide Bescheide erhob die Antragstellerin mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 28. Mai 2015 Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, dass eine nachträgliche Antragstellung bei unverschuldeter Fristversäumnis stets möglich sei. Sie habe die der Bundeswehr seit April 2014 bekannte Schwangerschaft ordnungsgemäß bei der Dienststelle angezeigt und mehrfach erfolglos um Übersendung des Formulars zur Unterbrechung der Elternzeit gebeten. Durch die Auszahlung der Dienstbezüge während der Mutterschutzfrist sei zu ihren Gunsten ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, welcher sie dazu veranlasst habe, von weiteren Nachfragen oder der Stellung eines Antrags abzusehen. Sie habe nicht erkennen können, dass die bloße Eintragung der Mutterschutzfrist keinen Anspruch begründe. Es sei unterlassen worden, sie darüber zu informieren, dass ein gesonderter schriftlicher Antrag erforderlich sei. Wäre die Mutterschutzzeit nicht bereits am 3. Juni 2014 im SAP-System erfasst worden, hätte sie dies rechtzeitig bemerkt und umgehend gehandelt.
Mit Bescheid vom 16. November 2015 wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die Beschwerde zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerde unzulässig sei, soweit sie sich gegen die Gewährung von Elternzeit für den Sohn C richte; insoweit sei dem Antrag vom 10. Dezember 2014 in vollem Umfang entsprochen worden. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Festsetzung des Endes der gewährten Elternzeit auf den 9. Dezember 2015 (richtig: 2014) wende, sei die Beschwerde unbegründet. Zwar bestehe grundsätzlich ein Anspruch auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit zur Inanspruchnahme von Mutterschutz. Die Antragstellerin habe dies jedoch erst am 10. Dezember 2014 beantragt. Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit sei nur mit Wirkung für die Zukunft, nicht aber rückwirkend möglich. Eine rückwirkende Beendigung für einen bereits verstrichenen Zeitraum widerspreche den gesetzlichen Zielsetzungen. Auch sei eine nachträgliche Auswechslung des Rechtsgrunds für das Fernbleiben vom Dienst - Mutterschutz anstelle von Elternzeit - mit dem Interesse an der Rechtsbeständigkeit der Elternzeit und der Rechtsklarheit nicht vereinbar. Es handele sich auch nicht um einen Fall unverschuldeter Fristversäumnis, weil der Antragstellerin das Erfordernis eines vorherigen schriftlichen Antrags durch ihre vorangegangenen Elternzeiten für die Töchter A und B bekannt gewesen sei. Ihre Dienststelle sei nicht verpflichtet gewesen, sie über die Notwendigkeit eines gesonderten schriftlichen Antrags zu informieren oder auf eine Antragstellung hinzuwirken. Die Eintragung des Mutterschutzes in das Personalwirtschaftssystem SAP begründe kein schutzwürdiges Vertrauen, weil es sich um ein rein verwaltungsinternes System handele, von dessen Inhalten die Betroffenen grundsätzlich keine Kenntnis hätten. Auch die Auszahlung der Dienstbezüge schaffe keinen Vertrauenstatbestand; vielmehr hätten sich der Antragstellerin Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zahlungen aufdrängen müssen.
Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 14. Dezember 2015 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2015 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung führt die Antragstellerin insbesondere aus:
Sie sei durch die angefochtenen Bescheide beschwert, weil gegen sie inzwischen ein Verfahren zur Rückforderung zu viel gezahlter Dienstbezüge in Höhe von 11.137,22 Euro eröffnet worden sei. Sie treffe jedoch an der verspäteten Antragstellung keine Schuld. Da die Mutterschutzfrist im SAP-System eingetragen worden sei, sei sie davon ausgegangen, dass ein weiterer Antrag nicht notwendig sei. Die fehlerhafte Eintragung sei geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen. Es handele sich auch nicht um ein rein verwaltungsinternes System, weil sie anhand ihrer Bezügemitteilung habe feststellen können, dass die Elternzeit wie von ihr beabsichtigt eingetragen worden sei. Insofern habe die Eintragung im SAP-System auch Außenwirkung und sei ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG. Sie habe stets davon ausgehen können, dass die vorgenommenen Eintragungen korrekt seien und auf die geleisteten Zahlungen ein Anspruch bestehe. Eine konkrete Beeinträchtigung der Personalplanung liege nicht vor.
Die Antragstellerin beantragt,
unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 14. (offenkundig gemeint: 15.) April 2015 über die Festsetzung der Mutterschutzfrist, Gz. III Z 5.3.2 - PK 071072-F-21024, in Gestalt der Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 16. November 2015, Gz. R II 2 - 25-05-10 619/15, die Mutterschutzfrist für die Zeit vom 20. Oktober 2014 bis 26. Januar 2015 festzusetzen.
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht es sich auf die Darlegungen im Beschwerdebescheid. Ergänzend wird ausgeführt, dass die Auszahlung der Dienstbezüge in dem für den Mutterschutz angesetzten Zeitraum nicht zur Entstehung eines Vertrauenstatbestands führe. Die Antragstellerin habe vielmehr gewusst, dass sie sich in Elternzeit befunden und einen Antrag auf deren vorzeitige Beendigung, im Gegensatz zu den vorangegangenen Elternzeiten für ihre beiden Töchter, gerade nicht gestellt habe. Insofern hätten sich ihr Zweifel an der Beendigung der Elternzeit und der Rechtmäßigkeit der Zahlungen aufdrängen müssen, die sie durch Nachfragen hätte ausräumen können. Die Eintragung der Mutterschutzfrist im SAP-System, zudem durch eine unzuständige Stelle, sei, weil es bereits an einer eigenständigen Regelung fehle, kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG; über die vorzeitige Beendigung der Elternzeit könne allein das dafür zuständige Bundesamt für das Personalmanagement entscheiden.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: 1476/15 -, eine Kopie der Besoldungsakte der Antragstellerin und die Personalgrundakte der Antragstellerin haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
1. Der Sachantrag bedarf der Auslegung und Klarstellung.
Die Antragstellerin begehrt - unter anderem - die "Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 14. (offenkundig gemeint: 15.) April 2015 über die Festsetzung der Mutterschutzfrist, Gz. III Z 5.3.2 - PK 071072-F-21024". Unter dem Datum des 15. April 2015 existieren - mit identischem Geschäftszeichen - zwei verschiedene Bescheide des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement). Beide betreffen im Tenor nicht die Mutterschutzfrist (als solche), sondern die vorzeitige Beendigung der bereits gewährten Elternzeit zum Zwecke der Inanspruchnahme der Mutterschutzfrist (erster Bescheid) und die erneute Gewährung von Elternzeit nach dem Ablauf der Mutterschutzfrist (zweiter Bescheid).
Die Antragstellerin hat keine Einwände gegen die Gewährung von Elternzeit unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge für den Zeitraum vom 27. Januar 2015 bis 23. November 2017 für ihren Sohn C erhoben, mit der ihrem Antrag vom 10. Dezember 2014 insoweit vollständig entsprochen wurde. Bei sach- und interessengerechter Auslegung des Rechtsschutzbegehrens ist deshalb der zweite Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement vom 15. April 2015 nicht Gegenstand des vorliegenden gerichtlichen Antragsverfahrens.
Der Antragstellerin geht es vielmehr darum, die ihr für ihre Tochter B bis zum 17. Juli 2016 gewährte Elternzeit vorzeitig zu beendigen, um die vom 20. Oktober 2014 bis 26. Januar 2015 währende Mutterschutzfrist für den Sohn C in Anspruch nehmen zu können. Diesem Begehren wurde durch den ersten Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement vom 15. April 2015 nur teilweise, nämlich durch eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit mit dem 9. Dezember 2014, nicht jedoch für den davor liegenden Zeitraum entsprochen.
Bei sach- und interessengerechter Auslegung des Rechtsschutzbegehrens beantragt die Antragstellerin deshalb, den (ersten) Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement vom 15. April 2015 über die vorzeitige Beendigung der für die Tochter B gewährten Elternzeit in Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom 16. November 2015 insoweit aufzuheben, als darin eine Beendigung vor dem 9. Dezember 2014 abgelehnt wurde, und das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, das Ende der für die Tochter B gewährten Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfrist auf den 19. Oktober 2014 festzusetzen sowie über die Übertragung der davon betroffenen Elternzeitansprüche zu entscheiden.
2. Der so verstandene Antrag ist zulässig.
Für Klagen der Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis ist nach § 82 Abs. 1 SG der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO für die Fälle vorgesehen, in denen Gegenstand der Beschwerde des Soldaten eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber ist, die im zweiten Unterabschnitt des ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Zu den Angelegenheiten, die die Rechte eines Soldaten aus diesem Vorschriftenbereich des Soldatengesetzes betreffen, gehören auch Entscheidungen über die Gewährung von Urlaub gemäß § 28 SG, einschließlich der Gewährung von Elternzeit nach § 28 Abs. 7 SG.
Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass der strittige Zeitraum bereits abgelaufen ist. Zwar kann die Antragstellerin im Falle der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit rückwirkend nicht mehr ihrer Dienstleistungspflicht nachkommen; wohl aber kann sie die Rechtswirkungen der Elternzeit nachträglich beseitigen und die der ihr stattdessen zuzubilligenden mutterschutzrechtlichen Sperrfristen auch für eine in der Vergangenheit liegende Zeit in Anspruch nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2015 - 1 WB 20.14 - BVerwGE 152, 144 Rn. 15).
3. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Der hier gegenständliche Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement vom 15. April 2015 in der Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom 16. November 2015 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, als darin die Beendigung der für die Tochter B gewährten Elternzeit für eine Zeit vor dem 9. Dezember 2014 abgelehnt wurde. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, dass das Ende der ihr für die Tochter B gewährten Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfrist bereits auf den 19. Oktober 2014 festgesetzt wird.
a) Rechtsgrundlage für die Gewährung und Änderung von Elternzeit ist § 28 Abs. 7 SG in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Elternzeit für Soldatinnen und Soldaten (EltZSoldV - in der hier maßgeblichen Fassung vom 18. November 2004, BGBl I S. 2855, zuletzt geändert durch VO vom 12. Februar 2009, BGBl I 320). Gemäß § 1 Abs. 1 EltZSoldV haben Soldatinnen und Soldaten nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 oder 1a des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung und ohne Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz. Der Anspruch auf Elternzeit besteht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 EltZSoldV bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten kann jedoch zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des § 28 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SG genommen werden (§ 1 Abs. 2 Satz 2 EltZSoldV). Die Übertragung eines Anteils der Elternzeit muss gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 EltZSoldV rechtzeitig vor Beginn des zu übertragenden Zeitraums beantragt werden.
Die § 16 Abs. 3 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748, Neufassung vom 27. Januar 2015 BGBl. I S. 33) nachgebildete Bestimmung des § 1 Abs. 4 EltZSoldV regelt, dass die Elternzeit vorzeitig beendet werden kann, wenn die für die Erteilung zuständige Stelle - hier das Bundesamt für das Personalmanagement - zustimmt (§ 1 Abs. 4 Satz 1 EltZSoldV). Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalls kann nur innerhalb von vier Wochen aus zwingenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden (§ 1 Abs. 4 Satz 2 EltZSoldV). Soweit § 1 Abs. 4 Satz 3 EltZSoldV (in der hier maßgeblichen Fassung) darüber hinaus bestimmte, dass eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit zum Zwecke der Inanspruchnahme der Beschäftigungsverbote nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen nicht zulässig ist, ist diese Einschränkung wegen Unvereinbarkeit mit Vorschriften des europäischen Rechts unanwendbar (vgl. im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2015 - 1 WB 20.14 - BVerwGE 152, 144 Rn. 20); das haben das Bundesamt für das Personalmanagement und das Bundesministerium der Verteidigung bei den hier strittigen Bescheiden beachtet.
Sowohl die Gewährung von Elternzeit als auch - wie hier - die vorzeitige Beendigung einer bewilligten Elternzeit kommen stets nur für die Zukunft und nicht rückwirkend sowie grundsätzlich nur unter Einhaltung der vorgesehenen Antragsfristen in Betracht (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2015 - 1 WB 20.14 - BVerwGE 152, 144 Rn. 23 ff., 28 ff.). Für die vorzeitige Beendigung einer bewilligten Elternzeit hat dies der Senat aus den folgenden Erwägungen hergeleitet (BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2015 - 1 WB 20.14 - BVerwGE 152, 144 Rn. 28):
"Wenn Soldatinnen oder Soldaten einen Antrag auf Elternzeit stellen, treffen sie damit eine grundsätzlich verbindliche und unwiderrufliche Festlegung (vgl. zum BErzGG: BAG, Urteil vom 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - BAGE 130, 225 Rn. 12 m.w.N.). Mit dieser Festlegung sollen die Interessen des Dienstherrn gewahrt werden, der wegen des Rechtsanspruchs auf Elternzeit diese gewähren muss, wenn die Voraussetzungen vorliegen, seinerseits aber die notwendigen personellen Dispositionen zu treffen hat. Die EltZSoldV regelt in ihrem § 1 Abs. 4, wann trotz dieser grundsätzlich verbindlichen und unwiderruflichen Festlegung die Elternzeit vorzeitig beendet werden kann und gewährt dabei in § 1 Abs. 4 Satz 2 den Eltern ein einseitiges Gestaltungsrecht auf vorzeitige Beendigung, wenn diese wegen der Geburt eines weiteren Kindes erfolgen soll (so zu § 16 BErzGG: BAG, Urteil vom 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - BAGE 130, 225 Rn. 19). In diesem Fall kann der Dienstherr nur innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung und nur aus zwingenden dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung ablehnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu dem dieser Norm entsprechenden § 16 Abs. 3 Satz 2 BErzGG (jetzt § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG) muss, um dem Arbeitgeber die Nutzung der Vier-Wochen-Frist zu ermöglichen, konsequenterweise die vorzeitige Beendigung der Elternzeit ebenfalls vier Wochen zuvor angekündigt werden (BAG, Urteil vom 21. April 2009 - 9 AZR 391/08 - BAGE 130, 225 Rn. 27). Mit den Fristen soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit gegeben werden, seine Personalplanung zu regeln und zu sichern (BAG, Urteil vom 27. April 2004 - 9 AZR 21.04 - BAGE 110, 224 Rn. 34 unter Hinweis auf BT-Drs. 10/3792 S. 19). Das gilt auch für die Auslegung des § 1 Abs. 4 Satz 2 EltZSoldV. Der damit verbundene Ausschluss einer rückwirkenden Änderung bereits bewilligter und abgelaufener Elternzeit verletzt keine Rechte der Antragstellerin. Es entspricht einem angemessenen Interessenausgleich, wenn der Normgeber die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung der grundsätzlich verbindlichen und unwiderruflichen Festlegung der Elternzeit abschließend regelt und dafür auch eine rechtzeitige Antragsfrist festlegt (...)".
b) Nach diesen Maßstäben ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt für das Personalmanagement das Ende der laufenden (mit Bescheid vom 15. August 2013 bewilligten) Elternzeit auf den 9. Dezember 2014 und nicht, wie von der Antragstellerin beantragt, rückwirkend zum Beginn der Mutterschutzfrist, also auf den 19. Oktober 2014, festgesetzt hat.
Der Antrag der Antragstellerin auf vorzeitige Beendigung der laufenden Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfrist datiert vom 10. Dezember 2014 und ist auch erst an diesem Tage bei ihrer Dienststelle eingegangen. Mit der Festsetzung des Endes der laufenden Elternzeit auf den 9. Dezember 2014 hat das Bundesamt für das Personalmanagement damit - zugunsten der Antragstellerin - den frühestmöglichen Termin zur vorzeitigen Beendigung gewählt. Danach befand sich die Antragstellerin ab dem Tag des Eingangs ihres Antrags (10. Dezember 2014) nicht mehr in Elternzeit (unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge), sondern "im Dienst" (mit Bezügen), allerdings gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen (MuSchSoldV) von Dienstleistungen befreit. Eine frühere Beendigung der Elternzeit (vor dem 9. Dezember 2014) war dem Bundesamt für das Personalmanagement verwehrt, weil das geltende Recht, wie dargelegt, eine rückwirkende Änderung bereits bewilligter und abgelaufener Elternzeit nicht zulässt.
Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, bereits im April 2014 bei ihrer Dienststelle ihre erneute Schwangerschaft mit einem voraussichtlichen Entbindungstermin am 1. Dezember 2014 angezeigt zu haben. Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes bedarf einer dahingehenden ausdrücklichen Antragstellung, die nicht bereits in der Anzeige der Schwangerschaft gesehen werden kann. Die Notwendigkeit eines solchen Antrags, ergibt sich nicht nur daraus, dass es sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht der Soldatin handelt, das mit hinreichender Eindeutigkeit ausgeübt werden muss, sondern auch wegen der vielfältigen Möglichkeiten, die den Eltern im Zusammenhang mit der Geburt eines weiteren Kindes während genehmigter Elternzeit zustehen. Es kann weder unterstellt werden, dass die Elternzeit im Fall der Geburt eines weiteren Kindes vorzeitig beendet werden soll, noch ist es zwingend, dass für das weitere Kind im unmittelbaren Anschluss an die Geburt oder die entsprechende Mutterschutzfrist Elternzeit genommen wird. Die Elternzeit kann zudem auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt, in gewissem Umfang übertragen und von beiden Eltern anteilig, jeweils allein oder gemeinsam genommen werden (§ 1 Abs. 2 und 3 EltZSoldV). Aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit muss deshalb eindeutig feststehen, was von der Soldatin begehrt wird. Das ist nur durch einen eindeutigen schriftlichen Antrag möglich.
Ein solcher Antrag war auch nicht deshalb entbehrlich, weil die von der Antragstellerin angezeigte erneute Schwangerschaft und der Beginn der Mutterschutzfrist zum 20. Oktober 2014 am 3. Juni 2016 in das Personalwirtschaftssystem SAP eingetragen wurden und die Antragstellerin für den Zeitraum der Mutterschutzfrist Dienstbezüge ausgezahlt bekommen hat. Weder die Eintragung im Personalwirtschaftssystem noch die (faktische) Auszahlung von Dienstbezügen bzw. die entsprechenden Bezügemitteilungen haben - mangels Regelungscharakters - die Qualität eines Verwaltungsakts im Sinne von § 35 VwVfG (vgl. für die Bezügemitteilung z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Juni 2015 - 6 B 11.15 - NVwZ-RR 2015, 901 Rn. 12 m.w.N.). Der Anspruch eines Soldaten auf Bezüge folgt nicht aus der bloß informatorischen Bezügemitteilung, sondern unmittelbar aus der besoldungsrechtlichen Regelung, wenn deren jeweilige Voraussetzungen vorliegen. Nicht die - fehlerhafte - Bezügemitteilung, sondern allein ein - von der Antragstellerin versäumter - rechtzeitiger Antrag auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit (unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge) hätte deshalb die Beurlaubung mit Beginn der Mutterschutzfrist beenden und gleichzeitig den besoldungsrechtlichen Anspruch auf Dienstbezüge (wieder-)herstellen können.
Zu keinem anderen Ergebnis führt der Einwand, dass eine Beeinträchtigung konkreter Personalplanungen des Dienstherrn nicht erkennbar sei. Auf eine solche konkrete Beeinträchtigung kommt es nicht an. Vielmehr ist durch die geschilderte Regelung der Verordnung über die Elternzeit der Soldatinnen und Soldaten ein genereller Ausgleich zwischen den persönlichen Interessen der betroffenen Soldatinnen und Soldaten und den personalwirtschaftlichen Interessen des Dienstherrn getroffen worden, der - einerseits - den Soldatinnen und Soldaten weitgehende und einseitig ausübbare Gestaltungsrechte einräumt und - andererseits - die Planungsinteressen des Dienstherrn durch den Ausschluss einer rückwirkenden Änderung bereits bewilligter und abgelaufener Elternzeit und durch einzuhaltende Antragsfristen schützt. Davon abgesehen würde jede rückwirkende Beendigung der Elternzeit, schon wegen der Möglichkeit der Übertragung der dadurch "freigewordenen" Anteile der Elternzeit, zwangsläufig zur Notwendigkeit weiterer Dispositionen führen, die durch die gesetzliche Regelung gerade ausgeschlossen werden sollte.
Eine nachträgliche Auswechslung des Rechtsgrunds für das Fernbleiben vom Dienst ist auch mit dem allgemeinen Interesse der Rechtsbeständigkeit der beantragten Elternzeit und der Rechtsklarheit nicht vereinbar. Eine Aufspaltung in die Abwesenheit vom Dienst "als solche" einerseits und den Grund für die Abwesenheit andererseits ist nicht möglich. Deshalb muss der Grund für die dienstliche Abwesenheit - hier die Elternzeit für die Tochter B - im Zeitpunkt der Abwesenheit feststehen. Eine nachträgliche Änderung des Inhalts, dass die dienstliche Abwesenheit auf einen anderen gesetzlichen Grund gestützt wird, ist nicht möglich (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2015 - 1 WB 20.14 - BVerwGE 152, 144 Rn. 30).
Soweit die Antragstellerin schließlich geltend macht, dass unterlassen worden sei, sie über das Erfordernis eines gesonderten schriftlichen Antrags zu informieren, kann sie diesen Einwand allenfalls im Zusammenhang eines Schadensersatzbegehrens verfolgen, das hier nicht Verfahrensgegenstand ist. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht fordert, Soldatinnen und Soldaten auf alle für sie etwa in Betracht kommenden Möglichkeiten einer Antragstellung aufmerksam zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2015 - 1 WB 20.14 - BVerwGE 152, 144 Rn. 33 f.). Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Antragstellerin die richtige Vorgehensweise durchaus bekannt war, weil sie in der Vergangenheit einen rechtzeitigen Antrag zur Beendigung der Elternzeit für ihre Tochter A zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfrist für ihre Tochter B gestellt hatte.