Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 03.05.2011


BGH 03.05.2011 - 1 StR 699/10

Sachverständigenablehnung im Strafverfahren: Bedingungsfeindlichkeit eines Befangenheitsantrags


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
03.05.2011
Aktenzeichen:
1 StR 699/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG München II, 11. August 2010, Az: 5 KLs 32 Js 7595/10, Urteil
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 11. August 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat, dass ein Antrag auf Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit generell bedingungsfeindlich ist (so auch Senge in KK, 6. Aufl., § 74 Rn. 9 mwN).

Nack                                   Wahl                                       Hebenstreit

                     Graf                                      Sander