Entscheidungsdatum: 24.01.2012
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. August 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, verurteilt ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Der Schuldspruch war dahingehend klarstellend zu berichtigen, dass der Angeklagte statt wegen „Steuerverkürzung“ wegen „Steuerhinterziehung“ verurteilt ist, denn die von der Strafkammer im Schuldspruch verwendete Bezeichnung „Steuerverkürzung“ birgt die Gefahr einer Verwechslung mit dem Ordnungswidrigkeitentatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung gemäß § 378 AO.
2. Die verhängten Strafen sind - wie der Generalbundesanwalt in seinem Schriftsatz vom 22. Dezember 2011 zutreffend ausgeführt hat - jedenfalls angemessen (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).
Nack Wahl Elf
Graf Jäger