Entscheidungsdatum: 08.08.2013
1. Der Beschluss des Landgerichts München I vom 25. April 2013, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Juni 2013 aufgehoben (§ 346 Abs. 2 StPO).
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Dezember 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen.
Wahl Jäger Cirener
Radtke Mosbacher