Entscheidungsdatum: 14.07.2016
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 9. Februar 2016 mit den Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhalten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
I. |
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat sich der bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getretene Angeklagte, der seit dem Jahr 2008 unter Betreuung steht, am 1. Juli 2015 gegen 5.00 Uhr in der von ihm allein bewohnten Mietwohnung im Erdgeschoß eines Mehrfamilienhauses verbarrikadiert, indem er hinter die abgeschlossene Eingangstüre eine Waschmaschine stellte, alle Rollläden vollständig herunterließ und deren Zugbänder durchschnitt. Anschließend legte er Haufen von Kleidern und anderen leicht brennbaren Kleinteilen in verschiedenen Zimmern der Wohnung aus und tränkte diese jeweils mit Brennspiritus. Diese Haufen setzte er dann in Brand, nahm Schlaftabletten sowie eine geringe Menge Wodka ein und begab sich ins Badezimmer. Dort verbarrikadierte er sich ebenfalls, indem er einen Badezimmerschrank hinter die Türe stellte, legte sich in die Badewanne und schnitt sich in Suizidabsicht die Pulsadern auf.
Wie vom Angeklagten vorhergesehen und zumindest billigend in Kauf genommen, griff das Feuer jedenfalls im Wohnzimmer so auf die Bausubstanz über, dass Teile der Tapete und der fest verlegte Teppichboden bereits selbstständig brannten. Das dreistöckige Gebäude, in dem insgesamt vierundzwanzig Personen lebten und durch die Brandlegung erheblich gefährdet waren, geriet letztlich nur deshalb nicht vollständig in Brand, weil eine Nachbarin bereits kurze Zeit später aus dem Rollladenkasten des Angeklagten austretenden Rauch wahrnahm und die Feuerwehr alarmierte, welche den Brand löschen konnte. Die Wohnung des Angeklagten war auf Grund der starken Ruß- und Hitzebildung, welche bereits zum Anschmelzen der Deckenpaneele geführt hatte, unbenutzbar geworden. Es wurde ein Sachschaden von ca. 20.000 Euro verursacht.
2. Das Landgericht hat sich hinsichtlich der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten dem psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen. Dieser war nach Auswertung der vorhandenen Arztberichte, des im Rahmen des Verfahrens zur Bestellung des Betreuers erstellten Gutachtens sowie dem persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung, jedoch – mangels Einwilligung – ohne Exploration des Angeklagten, zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte im Zustand verminderter Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB gehandelt hat. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Angeklagte seit dem Jahr 2000 unter einer nunmehr verfestigten kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und histrionischen Anteilen (UA S. 12). Der Anfang 2015 erforderlich gewordene Umzug der Mutter von der Wohnung in ein Pflegeheim habe noch einmal für eine Verschlimmerung gesorgt, so dass seit diesem Zeitpunkt beim Angeklagten eine kognitive Einengung festzustellen sei, welche diesen in seinem Erleben massiv einschränke. Das Landgericht sieht daher die Voraussetzungen für eine schwere andere seelische Abartigkeit als Eingangsmerkmal i.S.d. § 20 StGB als gegeben an und führt unter Bezugnahme auf eine schriftliche „Erklärung“ des Angeklagten vom 27. Juni 2015 weiter aus, dass „der Angeklagte auf Grund seiner psychischen Verfassung sich offensichtlich nicht mehr in der Lage sah, seinen Suizid- und Brandlegungsimpuls zu widerstehen“ (UA S. 13). Auch sei bei der Einlieferung ins Klinikum Augsburg unmittelbar nach der Tat ein Delir- bzw. Verwirrtheitszustand festgestellt worden (UA S. 8). Im Hinblick auf das über einen längeren Zeitraum geplante und zielgerichtete Vorgehen sowie das situationsspezifische Verhalten des Angeklagten, das sich auch in einem am 30. Juni 2015 verfassten Nachsatz zur „Erklärung“ zeige, schließt das Landgericht aber eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus.
II. |
Die Revision des Angeklagten ist begründet. Die Schuldfähigkeitsprüfung des Landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Schon dadurch werden auch die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB nicht rechtsfehlerfrei dargelegt.
1. Die Ausführungen des Landgerichts zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten sind rechtsfehlerhaft und ermöglichen dem Senat weder die Nachprüfung, ob es zu Recht eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt ausgeschlossen noch ob es eine erhebliche Verminderung der Schuld bejaht hat.
a) Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfolgt prinzipiell mehrstufig (BGH, Urteil vom 1. Juli 2015 – 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319 und Beschluss vom 12. März 2013 – 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519 jeweils mwN). Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen. Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein. Hierzu ist der Richter jeweils für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds wie bei der Prüfung der erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit um Rechtsfragen. Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2016 – 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135 f. und vom 19. Dezember 2012 – 4 StR 417/12, NStZ-RR 2013, 145, 146). Das gilt besonders dann, wenn es um die Beurteilung kaum messbarer, objektiv schwer darstellbarer Befunde und Ergebnisse geht, wie es bei einer "kombinierten Persönlichkeitsstörung" der Fall ist (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2016 – 3 StR 547/15, NStZ-RR 2016, 135 mwN).
b) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe im vorliegenden Fall nicht gerecht, da das Vorliegen eines Eingangsmerkmals i.S.d. § 20 StGB nicht hinreichend belegt ist.
Zwar ist das Landgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die beim Angeklagten durch den Sachverständigen diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung nur dann unter das vierte Merkmal des § 20 StGB, der „schweren anderen seelischen Abartigkeit“, eingeordnet werden kann, wenn diese nach ihrem Ausprägungsgrad Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit hat, es also im Alltag außerhalb des angeklagten Delikts zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2012 – 4 StR 120/12, StraFo 2012, 275 und Urteil vom 21. Januar 2004 – 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52 f. jeweils mwN). Die weiteren Ausführungen des Landgerichts zum Vorliegen dieses erforderlichen Schweregrades der Persönlichkeitsstörung, die sich im Wesentlichen auf eine Wiedergabe der Überlegungen des Sachverständigen beschränken, sind aber rechtsfehlerhaft. So wird einerseits aus der schriftlichen Erklärung des Angeklagten abgeleitet, dass dieser bei der Tatbegehung auf Grund seiner psychischen Verfassung bereits nicht mehr in der Lage gewesen sei, seinem Suizid- und Brandlegungsimpuls zu widerstehen, wofür auch der durch die behandelnde Ärztin bei der Einlieferung ins Klinikum festgestellte Delir- und Verwirrtheitszustand des Angeklagten unmittelbar nach der Tat spricht. Anderseits soll aber auf Grund der länger dauernden und sorgfältigen Planung der Tat eine völlige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit ausgeschlossen sein. Damit bleibt letztlich unklar, in welchem Umfang sich die vom Sachverständigen attestierte Persönlichkeitsstörung des Angeklagten bei der Begehung der konkreten Tat ausgewirkt hat.
2. Da der Senat deshalb nicht auszuschließen vermag, dass der Angeklagte im Zustand der Schuldunfähigkeit und nicht nur im Zustand verminderter Schuldfähigkeit handelte, muss über den Schuldspruch und die strafrechtlichen Rechtsfolgen der Tat einschließlich der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus insgesamt neu verhandelt und entschieden werden, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen.
3. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen beruhen aber auf einer mangelfreien Beweiswürdigung und sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen; sie können deshalb bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann insoweit aber ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.
Raum Graf Cirener
Radtke Bär