Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 13.07.2016


BGH 13.07.2016 - 1 StR 279/16

Unerlaubter Aufenthalt von Ausländern: Verstoß gegen ein unbefristetes Wiedereinreiseverbot bei Überschreitung der Fünfjahresfrist


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
13.07.2016
Aktenzeichen:
1 StR 279/16
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2016:130716B1STR279.16.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG München I, 22. Januar 2016, Az: 8 KLs 367 Js 113971/15
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Januar 2016 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat zutreffend eine Strafbarkeit des Angeklagten A. D.  aus dem Grundtatbestand des § 95 Abs. 1 AufenthG angenommen. Denn der Angeklagte ist Ende November 2014 ohne die erforderlichen Personalpapiere eingereist und hat sich bis zu seiner Festnahme – auch unter falschem Namen mit falschen Papieren zur Vortäuschung eines legalen Aufenthalts – verborgen im Bundesgebiet aufgehalten. Dass trotz seiner bestandskräftigen Ausweisung und der Abschiebung im Jahr 2003 der Qualifikationstatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG wegen Überschreitens der Fünfjahresfrist nicht eingreift (vgl. hierzu nur EuGH, Urteil vom 19. September 2013 – C-297/12, NJW 2014, 527, 528), steht einer Strafbarkeit nach dem Grundtatbestand des § 95 Abs. 1 AufenthG nicht entgegen, da dieser nicht an die Zuwiderhandlung gegen ein unbefristet erteiltes Wiedereinreiseverbot anknüpft (Mosbacher, in Ignor/[Hrsg.] Handbuch Arbeitsstrafrecht, 3. Aufl. 2016, § 4 Rn. 266; vgl. aber auch AG Bersenbrück, Beschluss vom 5. Juni 2014 – 6 Cs 940 Js 50521/13 [602/13] sowie Hecker, ZIS 2014, 47, 51, wobei diese eine Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 AufenthG nicht prüfen).

Raum                                        Jäger                                  Cirener

                   Mosbacher                                   Bär