Entscheidungsdatum: 09.08.2016
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 9. Oktober 2015 wird mit der Maßgabe verworfen, dass unter Aufhebung des Ausspruchs über einen Vollstreckungsabschlag in Höhe von acht Monaten von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe weitere zwei Monate der Strafe als vollstreckt gelten.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte war im ersten Rechtsgang wegen Untreue in 567 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Davon hatte das Landgericht sechs Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt. Dieses Urteil hatte der Senat auf die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 23. Februar 2012 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die nunmehr zuständige Strafkammer hat den Angeklagten wegen der vorgenannten Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und davon (insgesamt) acht Monate als vollstreckt erklärt.
Die auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
I.
Das Landgericht ist von folgenden Feststellungen und Wertungen ausgegangen:
1. Nach den für die jetzt zuständige Strafkammer bindenden, im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen zum Schuldspruch folgte der Angeklagte seinem Vater im Jahr 1993 als Geschäftsführer der G. GmbH nach. Bei dieser Gesellschaft handelte es sich um die Komplementär-GmbH der als Familiengesellschaft geführten L. GmbH & Co. KG. Zwischen 2002 und 2005 entzog der Angeklagte auf unterschiedliche Weise jeweils pflichtwidrig durch 567 Einzelhandlungen dem Vermögen der Kommanditgesellschaft rund 5,4 Mio. Euro. Einen Teil dieses Betrages, den er u.a. für teils hochspekulative Wertpapiergeschäfte aber auch für die Teilnahme an Glücksspielen eingesetzt hatte, führte er später an das Gesellschaftsvermögen zurück.
Der Senat hob das im ersten Rechtsgang ergangene Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf, weil die zuständige Strafkammer unberücksichtigt gelassen hatte, dass nach der Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs bei § 266 StGB zu Lasten des Gesamthandsvermögens einer Kommanditgesellschaft ein Vermögensnachteil lediglich in dem Umfang eintreten soll, in dem auch die Vermögen der Gesellschafter betroffen sind. Hinsichtlich der Untreue des Angeklagten war dies nicht bezüglich der gesamten Entnahmen, sondern lediglich insoweit der Fall, als es sich um die Vermögen derjenigen Kommanditisten handelte, die nicht in einer von § 247 StGB privilegierten Beziehung zum Angeklagten standen. Dies betraf lediglich Kommanditanteile im Gesamtumfang von 48 %.
2. Nach den ergänzenden Feststellungen der jetzt zuständigen Strafkammer schlossen die an der L. GmbH & Co. KG beteiligten Kommanditisten unter Mitwirkung des Angeklagten im Oktober 2011 eine notarielle Rahmenvereinbarung zur Neuordnung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse mit dem Ziel, die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft sicher- und den Familienfrieden innerhalb der Familie Le. wiederherzustellen. Aufgrund dieser Vereinbarung schieden u.a. der Angeklagte und seine Kinder, aber auch seine Mutter, als Gesellschafter aus. Die Kommanditgesellschaft verzichtete auf etwaige Ansprüche gegen den Angeklagten aufgrund seiner als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH begangenen Pflichtverletzungen. Er verzichtete seinerseits auf ein ihm übertragenes Wohnrecht an einem näher bezeichneten Grundstück. Den Wert dieses Rechts hat das Landgericht mit sachverständiger Beratung auf 560.000 Euro geschätzt.
3. Für die Strafzumessung hat das Landgericht lediglich einen strafrechtlich bedeutsamen Nachteil im Umfang von 48 % der dem Gesellschaftsvermögen entzogenen Beträge, mithin rund 2,6 Mio. Euro, zugrunde gelegt. Es ist im Hinblick auf das verwirklichte, über § 266 Abs. 2 StGB anwendbare Regelbeispiel aus § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB grundsätzlich von dem durch § 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 eröffneten Strafrahmen ausgegangen. Lediglich bei den 26 Taten mit einem – unter Berücksichtigung der vorstehend angesprochenen "48 %-Grenze" – unter 100 Euro liegenden Vermögensnachteil ist es nicht von der Regelwirkung ausgegangen. Eine Verschiebung der damit jeweils eröffneten Strafrahmen über § 46a Nr. 2, § 49 Abs. 1 StGB ist von der Strafkammer nicht vorgenommen worden.
4. Seiner Entscheidung über die Kompensation für eine eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hat das Landgericht eine insgesamt eingetretene Verzögerung von drei Jahren und zehn Monaten zugrunde gelegt. Davon entfallen zwei Jahre und drei Monate auf das Verfahren vor dem Urteil des Landgerichts im ersten Rechtsgang. Dafür waren bereits sechs Monate der dort verhängten Strafe in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil für vollstreckt erklärt worden. Die nach diesem Urteil eingetretene Verzögerung hat das Landgericht unter näherer Darlegung mit einem Jahr und sieben Monaten bemessen. Unter Berücksichtigung der Dauer des gesamten Verfahrens sowie der damit für den Angeklagten verbundenen Belastungen ist es davon ausgegangen, dass allein eine Berücksichtigung der Gesamtverzögerung bei der Strafzumessung im engeren Sinne zur Kompensation nicht genügt und hat insgesamt acht Monate der nunmehr verhängten Freiheitsstrafe für vollstreckt erklärt.
II.
Die Revision des Angeklagten, die die Nichtanwendung der §§ 63 ff. StGB vom Angriff ausgenommen hat, bleibt in der Sache ohne Erfolg (nachfolgend 1. - 4.). Der Strafausspruch und die Entscheidung über die Kompensation für eine eingetretene Verfahrensverzögerung weisen keine dem Angeklagten im Ergebnis nachteiligen Rechtsfehler auf. Allerdings bedarf es der Klarstellung des durch das hier angefochtene Urteil angeordneten Umfangs des als vollstreckt geltenden Teils der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe (nachfolgend 5.).
1. Soweit die Revision geltend macht, es bestünden u.a. aufgrund des langen Zeitablaufs seit Begehung der Taten und des vollständig abgeschlossenen erfolgreichen Resozialisierungsprozesses des Angeklagten keine präventiven Strafzwecke und damit kein Strafbedürfnis mehr, erfasst sie die Bedeutung der Kriminalstrafe nicht vollständig. Diese ist im Gegensatz zur reinen Präventionsmaßnahme dadurch gekennzeichnet, dass sie – wenn nicht ausschließlich, so doch auch – auf gerechte Vergeltung für ein rechtlich verbotenes Verhalten abzielt. Mit der Strafe wird dem Täter ein sozialethisches Fehlverhalten vorgeworfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 – 2 BvR 564/95, BVerfGE 110, 1, 13 und Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 198). Die verfassungsrechtliche Legitimität der Verhängung und Vollstreckung von Strafe folgt bereits aus dem Umstand, dass dem jeweiligen Täter die Begehung der Straftat als Fehlverhalten individuell vorgeworfen werden kann (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 1997 – 2 BvR 1371/96, BVerfGE 96, 245, 249). Die konkret verhängte Strafe muss dabei von Verfassungs wegen in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Verschulden des Täters stehen (vgl. BVerfG jeweils aaO, BVerfGE 96, 245, 249 und BVerfGE 133, 168, 198).
Angesichts des festgestellten erheblichen Ausmaßes des vom Angeklagten schuldhaft verursachten Unrechts bestehen an der Berechtigung und der Notwendigkeit der Verhängung von Strafe gegen ihn keinerlei Zweifel. Die verhängte Strafe löst sich auch nicht davon, gerechter Schuldausgleich zu sein.
2. Die Bestimmung der jeweils herangezogenen Strafrahmen durch das Landgericht ist durchgängig rechtsfehlerfrei.
a) Es ist nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer in sämtlichen verfahrensgegenständlichen Fällen mit einem – untreuestrafrechtlich relevanten – Vermögensnachteil von über 100 Euro vom Strafrahmen gemäß § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 StGB ausgegangen ist. Die Feststellungen tragen ohne weiteres die Annahme des Regelbeispiels "gewerbsmäßig" nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB. Auch die Erwägungen, mit denen das Landgericht an der Regelwirkung festgehalten hat, halten rechtlicher Prüfung stand. Möglicherweise zum Wegfall des erhöhten Strafrahmens führende vertypte Milderungsgründe sind durch das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint worden.
aa) Sachverständig beraten hat die Strafkammer bei dem Angeklagten für den Tatzeitraum zwar pathologisches Spielen (ICD-10: F 63.0) angenommen, aber anhand rechtlich zutreffender Maßstäbe die Voraussetzungen des Eingangsmerkmals der schweren anderen seelischen Abartigkeit i.S.v. § 20 StGB verneint.
bb) Auch die Ablehnung der Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a StGB trotz des Abschlusses der notariellen Rahmenvereinbarung vom 25. Oktober 2011 enthält keine dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler. Das gilt sowohl im Hinblick auf den von der Strafkammer näher erörterten § 46a Nr. 2 StGB als auch auf den hier nicht einschlägigen § 46a Nr. 1 StGB.
(1) Das Landgericht hat die Bedeutung dieser Vereinbarung für einen Täter-Opfer-Ausgleich rechtlich zutreffend allein anhand von § 46a Nr. 2 StGB erörtert. Obwohl § 46a StGB nach seinem Wortlaut an sich in beiden Varianten für alle Delikte in Frage kommt, können sich aus den unterschiedlichen tatbestandlichen Voraussetzungen von Nummern 1 und 2 jeweils Beschränkungen im Anwendungsbereich ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 1995 – 5 StR 156/95, NStZ 1995, 492). Dementsprechend versteht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung § 46a Nr. 2 StGB als Regelung über den Täter-Opfer-Ausgleich, die an den Ausgleich der durch die Tat entstandenen materiellen Schäden anknüpft (etwa BGH, Urteile vom 12. Januar 2012 – 4 StR 290/11, NStZ 2012, 439 f.; vom 8. August 2012 – 2 StR 526/11, NStZ 2013, 33 f. und vom 4. Dezember 2014 – 4 StR 213/14, BGHSt 60, 84 ff.). Der Täter-Opfer-Ausgleich nach dieser Vorschrift verlangt auf der Seite der Opfer, dass sie "ganz oder zum überwiegenden Teil" entschädigt worden sind sowie täterseitig "erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht". Damit eine erfolgte Schadenswiedergutmachung ihre friedenstiftende Wirkung entfalten kann, muss der Täter einen über eine rein rechnerische Kompensation hinausgehenden Beitrag erbringen. Dafür genügt die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen allein nicht. Vielmehr muss sein Verhalten Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein (st. Rspr.; etwa BGH, Beschluss vom 20. Januar 2010 – 1 StR 634/09, NStZ-RR 2010, 147; BGH, Urteil vom 11. Februar 2009 – 2 StR 339/08, StV 2009, 405 jeweils mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. März 2014 – 2 StR 496/13 Rn. 14). Mit diesen Anforderungen wird den Vorstellungen des Gesetzgebers entsprochen, einen Täter-Opfer-Ausgleich dann anzunehmen, wenn die vollständige oder wenigstens teilweise Entschädigung des Opfers durch die persönliche Leistung oder den persönlichen Verzicht des Täters die materielle Entschädigung möglich geworden ist (siehe BT-Drucks. 12/6853 S. 22 sowie BGH, Beschluss vom 20. Januar 2010 – 1 StR 634/09, NStZ-RR 2010, 147).
(2) Diese Maßstäbe hat das Landgericht ohne Rechtsfehler auf die festgestellten Umstände der notariellen Rahmenvereinbarung angewendet.
Der Verzicht des Angeklagten auf ein ihm eingeräumtes Wohnrecht im Wert von 560.000 Euro begründet die Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB nicht. Werden wie hier mehrere Opfer durch die Straftat betroffen, muss hinsichtlich jedes Geschädigten jedenfalls eine der beiden Alternativen des § 46a StGB erfüllt sein (BGH, Urteile vom 12. Januar 2012 – 4 StR 290/11, NStZ 2012, 439 f. und vom 5. März 2014 – 2 StR 496/13, BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 10 mwN). Ein materieller Schadensausgleich gegenüber dem Familienstamm H. (zu dem neben diesem noch M. und La. gehören, UA S. 13) hat nicht stattgefunden. Da der Vermögensnachteil bei Untreuehandlungen zu Lasten des Vermögens von Personenhandelsgesellschaften nach einer originär strafrechtlichen Wertung nur dann untreuestrafrechtlich relevant sein soll, wenn auch die Vermögen der Gesellschafter (hier: der Kommanditisten) berührt sind (siehe nur BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 – 1 StR 532/12, NJW 2013, 3590, 3593 mwN; dazu Ch. Brand NJW 2013, 3594 f. und ausführlich Karsten Schmidt JZ 2014, 878 ff.), bedurfte es für die Anwendung von § 46a Nr. 2 StGB der wenigstens teilweisen Wiedergutmachung gegenüber allen geschädigten Gesellschaftern.
Anhaltspunkte für das Eingreifen von § 46a Nr. 1 StGB in Bezug auf diese durch die Untreuetaten Verletzten bestehen ungeachtet des mit der Rahmenvereinbarung auch verfolgten Ziels, den Familienfrieden wiederherzustellen, nicht. Zwar sind immaterielle Schäden aufgrund der Begehung von Vermögensdelikten nicht von vornherein ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 8. August 2012 – 2 StR 526/11, NStZ 2013, 33, 34 mwN). Wie sich aus der geschlossenen Rahmenvereinbarung ergibt, deren wesentliche Inhalte das angefochtene Urteil mitteilt, stand bei dieser jedoch die materielle Neuordnung der Verhältnisse der L. GmbH & Co. KG im Vordergrund. So ist etwa das Ausscheiden der Mutter des Angeklagten und seiner Kinder aus dem Kreis der Gesellschafter jeweils gegen Abfindungen (teils in Geld/teils in Gestalt von Eigentum an Wohnimmobilien) erfolgt. Die den Angeklagten selbst unmittelbar berührenden Regelungen der Vereinbarung sind vorrangig ebenfalls solche einer materiellen Auseinandersetzung. Seinem Verzicht auf das angesprochene Wohnrecht steht der Verzicht der Gesellschaft auf Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Pflichtwidrigkeiten des Angeklagten als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gegenüber. Die Beseitigung immaterieller Schäden war nicht wesentliches Ziel der Vereinbarung. Gelangt damit auch § 46a Nr. 1 StGB nicht zur Anwendung, fehlt es hinsichtlich eines Teils der Geschädigten, nämlich den Angehörigen des Familienstamms H. , an den Voraussetzungen beider Alternativen des Täter-Opfer-Ausgleichs.
Darüber hinaus sind auch die übrigen Erwägungen der Strafkammer zur Nichtanwendung von § 46a Nr. 2 StGB nicht zu beanstanden. Bei dem – zudem mindestens teilweise entgoltenen – Verzicht der Mutter des Angeklagten handelt es sich nicht um eine persönliche Leistung oder einen persönlichen Verzicht des Angeklagten. Die Einigung zwischen den Beteiligten der notariellen Vereinbarung, die dem Angeklagten 1986 durch Gesellschafterbeschluss zugesagte Altersvorsorge könne nicht mehr eintreten (UA S. 8), kann sich unabhängig davon, ob der "Verzicht" der Gesellschaft oder den Gesellschaftern zu Gute käme, nicht als für § 46a Nr. 2 StGB bedeutsame persönliche Leistung oder persönlicher Verzicht erweisen. Denn zugesagte Ruhegeldansprüche können ohnehin versagt werden, wenn es an der erwarteten Gegenleistung für die versprochenen Ansprüche fehlt. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn der Anspruchsberechtigte unter Missbrauch seiner Stellung im Unternehmen, aus dessen Erträgen diese Ansprüche bestritten werden sollen, fortgesetzt schädigt und dadurch dessen wirtschaftliche Grundlage gefährdet (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1983 – II ZR 71/83, BB 1984, 366, 367 f.). Diese Voraussetzungen lagen nach den bereits im ersten Rechtsgang zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen nahe.
(3) Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte es eines ausdrücklichen Eingehens auf § 46a Nr. 1 StGB nicht (soweit UA S. 14 oben "§ 46a Ziff. 1 StGB" genannt wird, handelt es sich um ein Schreibversehen, wie aus dem Abstellen auf die persönliche Leistung oder den persönlichen Verzicht ersichtlich ist). Aus den bereits genannten Gründen ging es nicht primär um den Ausgleich durch die Vermögensstraftaten möglicherweise verursachte immaterielle Schäden bei den geschädigten Gesellschaftern.
b) Da nach dem Vorstehenden vertypte Milderungsgründe nicht vorliegen, hat das Landgericht für die 26 Taten mit einem unter 100 Euro liegenden untreuestrafrechtlich bedeutsamen Vermögensnachteil der Gesellschafter die Strafen beanstandungsfrei dem nicht gemilderten Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB entnommen.
3. Die Bemessung der Einzelstrafen ist ohne Rechtsfehler erfolgt. Das gilt auch für die Verhängung von Strafen von je einem Monat in drei Fällen unter 30 Euro und von je drei Monaten in 23 Fällen von über 30 aber unter 100 Euro liegenden Vermögensnachteilen. Das Landgericht hat die Unerlässlichkeit kurzer Freiheitsstrafen im Sinne von § 47 StGB in den genannten Fällen mit der systematischen und mit hoher kriminellen Energie verbundenen Vorgehensweise des Angeklagten sowie der Begehung einer Vielzahl von Taten über einen langen Zeitraum hinweg begründet (UA S. 15). Weiterer Ausführungen zu den Voraussetzungen des § 47 StGB bedurfte es vorliegend nicht. Eine eng zusammenhängende umfangreiche Serie von Vermögensdelikten lässt schon für sich die Notwendigkeit einer entsprechenden Einwirkung auf den Täter deutlich zu Tage treten (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2004 – 3 StR 465/03, NStZ 2004, 554 mwN).
Die Strafkammer durfte angesichts der Gesamtserie der von dem Angeklagten verübten Straftaten bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen den vorwerfbar verursachten Gesamtschaden in den Blick nehmen (BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 – 1 StR 103/12, NStZ 2012, 637, 639 mwN). Für die "Befürchtung" der Revision, das Landgericht könne eigentlich von einem oberhalb von 2,6 Mio. Euro liegenden berücksichtigungsfähigen Vermögensnachteil ausgegangen sein, bietet das angefochtene Urteil keinen Anlass. Im Übrigen ergaben die bindenden Feststellungen im ersten Rechtsgang, dass der Angeklagte dem Gesellschaftsvermögen der Kommanditgesellschaft über 5,4 Mio. Euro entzogen hat. Lediglich im Hinblick auf die – der gesellschaftsrechtlichen Rechtsstellung der Kommanditgesellschaft möglicherweise nicht (mehr) vollständig gerecht werdenden – Rechtsprechung der Strafsenate zur Untreue zu Lasten von Personenhandelsgesellschaften (BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 – 1 StR 532/12, NJW 2013, 3590, 3593 mwN; krit. mit bedenkenswerten Erwägungen Karsten Schmidt JZ 2014, 878 ff.) war untreuestrafrechtlich allein von einem die Vermögen nur eines Teils der Kommanditisten betreffenden Vermögensnachteil auszugehen.
4. Die Gesamtstrafenbildung weist ersichtlich keine Rechtsfehler auf. Von der oberen Grenze der rechtlich zulässigen Gesamtstrafe ist die konkret verhängte Strafe weit entfernt. Entgegen der Auffassung der Revision bestand daher keinerlei erhöhter Begründungsbedarf an die Bestimmung der Höhe der Gesamtstrafe.
5. Die Entscheidung des Landgerichts über die Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung enthält keine dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler, bedarf aber der aus der Urteilsformel ersichtlichen – in der Sache klarstellenden – Neufassung.
a) Die Strafkammer hat zwar übersehen, dass sie lediglich über eine Kompensation für eine nach Urteil im ersten Rechtsgang eingetretene Verfahrensverzögerung zu entscheiden hatte. Denn der Aufhebungsbeschluss des Senats vom 23. Februar 2012 betraf lediglich den Strafausspruch und die zugrunde liegenden Feststellungen. Dazu gehört die Entscheidung über die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung durch die Anordnung, dass ein Teil der Strafe als vollstreckt gilt, nicht (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 – 3 StR 381/13; siehe auch BGH, Urteil vom 27. August 2009 – 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135 und BGH, Beschluss vom 25. November 2015 – 1 StR 79/15, NStZ 2016, 428, 429). Der Senat hat die Kompensationsentscheidung der im ersten Rechtsgang zuständigen Strafkammer gerade aufrechterhalten. Dementsprechend war im hier angefochtenen Urteil lediglich noch über eine Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nach dem ersten Urteil vom 20. Mai 2011 zu entscheiden.
b) Dass das Landgericht eine einheitliche, auf die gesamte Verfahrensdauer bezogene Entscheidung über die Kompensation für Verfahrensverzögerungen getroffenen hat, wirkt sich nicht zu Lasten des Angeklagten aus. Die Strafkammer hat die vor dem Urteil des Landgerichts vom 10. Mai 2011 eingetretene rechtsstaatswidrige Verzögerung in Übereinstimmung mit den Feststellungen dieses Urteils als zwei Jahre und drei Monate umfassend zugrunde gelegt. Die nach diesem Urteil entstandene Verzögerung hat es unter näherer Darlegung der einzelnen Zeiträume mit insgesamt einem Jahr und sieben Monaten bemessen. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, die darauf entfallende Kompensation – über die Berücksichtigung bei der Strafzumessung hinaus – mit rechnerisch zwei Monaten zu bemessen und sich dabei an der Gesamtverfahrensdauer sowie den mit dem Verfahren verbundenen Belastungen für den nicht inhaftierten Angeklagten zu orientieren. Diese sind für den Angeklagten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Schuldspruchs durch den Beschluss des Senats vom 23. Februar 2012 nicht mehr in gleicher Weise gegeben wie vor dem Urteil im ersten Rechtsgang (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2016 – 5 StR 186/16 Rn. 3).
c) Da der Ausspruch im landgerichtlichen Urteil vom 20. Mai 2011, dass sechs Monate der (dort) verhängten Gesamtstrafe als vollstreckt gelten, bereits in Rechtskraft erwachsen war, konnte das Landgericht im hier angefochtenen Urteil lediglich noch über die zusätzliche Kompensation für die danach eingetretenen Verzögerungen entscheiden. Wie sich aus dem Vergleich der bereits durch die im ersten Rechtsgang zuständigen Strafkammer angeordneten Kompensation (sechs Monate) und der durch den jetzt zuständigen Tatrichter ausgesprochenen Gesamtkompensation (acht Monate) ergibt, ist Letzterer von einem Ausgleich von zwei Monaten für die nach dem Urteil vom 20. Mai 2011 eingetretenen Verzögerungen ausgegangen. Der Anregung des Generalbundesanwalts folgend hat der Senat eine entsprechende Klarstellung des Tenors des angefochtenen Urteils vorgenommen. Aufgrund des insoweit bereits rechtskräftigen Tenors des Urteils vom 20. Mai 2011 gelten sechs Monate als vollstreckt und aufgrund des durch den Senat neugefassten Tenors des Urteils vom 9. Oktober 2015 (weitere) zwei Monate.
Graf Cirener Radtke
Mosbacher Fischer