Entscheidungsdatum: 16.07.2013
Die mit Schreiben vom 7. Juli 2013 erhobene Erinnerung ist, soweit sie sich gegen die Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Senats vom 3. Juli 2013 (Kassenzeichen 1180 0185 8141) richtet, als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) zu werten. Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg.
Es kann offenbleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 3. Juli 2013 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 19. Juni 2013 - BVerwG 1 B 9.13 - die Beschwerde des Klägers zu 2 gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2013 verworfen und ihm gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat. Diese Entscheidung des Senats ist unanfechtbar. Die demgemäß in der Kostenrechnung angesetzte Festgebühr von 50 € ist entstanden (§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses). Ihre Festsetzung weist keine Fehler auf.
Soweit der Vortrag des Klägers zu 2 dahingehend zu verstehen sein sollte, dass die dem Kostenansatz zugrunde liegende Sach- und Kostenentscheidung im Beschluss des Senats vom 19. Juni 2013 unrichtig sei, ist ein solcher Einwand im Erinnerungsverfahren nicht statthaft. Die Erinnerung ist ein Rechtsbehelf gegen den Kostenansatz. Sie ist kein Mittel, um ein - wie hier - rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren nachträglich wieder aufzurollen. Im Übrigen beruht die Entscheidung - wie sich aus den Gründen ergibt - nicht auf der mangelnden Vertretungsbefugnis des Klägers zu 2, sondern allein darauf, dass Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO aufführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht.
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger zu 2 auf eine Befreiung von den Gerichtskosten nach § 66 Abs. 8 GKG. Zwar sind Verfahren der Erinnerung und Beschwerde gegen den Kostenansatz gemäß der vorgenannten Vorschrift gebührenfrei. Zudem unterfällt das der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Verfahren dem § 66 Abs. 8 GKG. Die Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG erstreckt sich aber nicht auf das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Denn für eine nicht statthafte Beschwerde besteht keine Gebührenfreiheit nach dieser Vorschrift (so auch BFH, Beschlüsse vom 30. November 2005 - VIII B 181/05 - BFHE 211, 37 = NJW 2006, 861 <863> und vom 30. Mai 2012 - IX B 55/12 - juris Rn. 4; stRspr).
Ein auf anderen Vorschriften gründender Anspruch auf Befreiung von der Erhebung von Gerichtskosten oder auf Niederschlagung derselben ist weder ersichtlich noch vom Kläger zu 2 geltend gemacht worden.