Entscheidungsdatum: 03.12.2013
1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2011 - 12 A 763/10 - verletzt den Beschwerde-führer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. März 2010 - 3 K 4994/09 - und den Wohngeldbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Essen vom 9. November 2009 - 113 000 283652 - richtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in einem wohngeldrechtlichen Verfahren.
1. Der Beschwerdeführer ist Vater von zwei Töchtern, deren Mutter das alleinige Sorgerecht zusteht. Im September 2009 beantragte er die Gewährung von Wohngeld unter Berücksichtigung seiner Töchter als Haushaltsmitglieder. Beide waren zu diesem Zeitpunkt noch Schülerinnen, lebten im Haushalt ihrer Mutter und waren dort mit ihrem ersten Wohnsitz gemeldet. Entsprechend dem durch familiengerichtliche Entscheidung eingeräumten Umgangsrecht des Beschwerdeführers verbrachten seine Töchter jedes zweite Wochenende bei ihm, darüber hinaus die hälftigen Schulferien sowie hälftig die Brücken- und Feiertage sowie den Geburtstag, weshalb er in seiner vierundsechzig Quadratmeter großen Wohnung ein Kinderzimmer für seine Töchter vorhielt. Mit Wohngeldbescheid vom 9. November 2009 lehnte die Beklagte des Ausgangsverfahrens den Antrag ab. Die Töchter des Beschwerdeführers könnten nicht als Haushaltsmitglieder berücksichtigt werden, da kein gemeinsames Sorgerecht bestehe.
2. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 19. März 2010 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Ablehnung des Wohngeldantrags sei rechtmäßig. Die Töchter des Beschwerdeführers seien nicht gemäß § 5 Abs. 1 WoGG ausschließlich seinem Haushalt zuzurechnen, da sie den dort vorausgesetzten Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen nicht bei ihm hätten. Mangels gemeinsamen Sorgerechts seien sie auch nicht nach § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG Mitglied in den Haushalten beider Elternteile. Spielraum für eine einschränkende Auslegung der Norm bestehe nicht, da der Gesetzgeber das Tatbestandsmerkmal des gemeinsamen Sorgerechts in § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG in der zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Neufassung bewusst zur Begrenzung des Wohngeldanspruchs geschaffen habe.
Eine solche Auslegung sei auch nicht zur Vermeidung einer Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers erforderlich. § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG verstoße nicht gegen Grundrechte des Beschwerdeführers. Aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG lasse sich kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung von Wohngeld herleiten. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, der das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter Schutz stelle, sei gleichfalls nicht verletzt. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Unterscheidung zwischen sorgeberechtigten und nichtsorgeberechtigten Elternteilen in § 5 Abs. 6 WoGG sei von einer hinreichenden sachlichen Rechtfertigung getragen, die auch im Lichte des Art. 6 Abs. 2 GG Bestand habe. Wesentliches Begriffsmerkmal der Haushaltsmitgliedschaft nach § 5 WoGG sei der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen. Es sei Ausdruck der Bestrebung des Gesetzgebers, grundsätzlich jede Person ausschließlich einem Haushalt zuzuordnen. § 5 Abs. 6 WoGG durchbreche dieses Prinzip für einen besonderen Ausnahmefall, der dadurch gekennzeichnet sei, dass die beiden Hauptindizien für die Feststellung des Mittelpunkts der Lebensbeziehungen, nämlich der Wohnungsstatus, also der tatsächliche Aufenthalt, und das Sorgerecht als Ausdruck der persönlichen Bindung bei zwei Haushalten - hinsichtlich des tatsächlichen Aufenthalts wenigstens annähernd - gleichermaßen vorliegen.
3. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 25. Februar 2011 - 12 A 763/10 - ab. Der beabsichtigte Antrag auf Zulassung der Berufung erscheine auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Beschwerdeführers im Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe unbegründet. Das Vor-bringen sei nicht geeignet, die entscheidungstragende und überzeugend begründete Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, die Töchter des Beschwerdeführers seien wohngeldrechtlich weder nach § 5 Abs. 1 noch nach § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG seinem Haushalt zuzurechnen.
Eine Haushaltsmitgliedschaft komme nach § 5 Abs. 1 WoGG nur bei Personen in Betracht, bei denen der Wohnraum, für den Wohngeld beantragt werde, der jeweilige Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen sei. Nach dem allgemeinen Wortverständnis und dem Willen des Gesetzgebers könne jede Person nur einen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben. Der Gesetzgeber habe daher für die exklusive Zuordnung zum Haushalt nur eines der Elternteile im Rahmen des § 5 Abs. 1 WoGG grundsätzlich auf das Sorgerecht abstellen wollen. Auf diesen Regelfall der Zuordnung des Kindes zu einem Haushalt beziehe sich die in der Begründung des Gesetzentwurfs genannte Indizwirkung des Sorgerechts. Diese Indizwirkung sei nach Vorstellung des Gesetzgebers nur insoweit widerlegbar, als trotz des alleinigen Sorgerechts eines Elternteils eine wiederum exklusive Zuordnung zum Haushalt des anderen nichtsorgeberechtigten Elternteils zu erfolgen habe, wenn ein Kind ausschließlich bei diesem lebe.
Nach § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG komme eine Mitgliedschaft in den Haushalten beider Elternteile nur im Falle eines gemeinsamen Sorgerechts in Betracht. Insoweit handele es sich um eine Ausnahme von der bewussten Begrenzung des Wohngeldanspruchs durch § 5 Abs. 1 WoGG, weshalb die Vorschrift eng auszulegen sei. Nur für die Fälle des gemeinsamen Sorgerechts bei gleichzeitiger Betreuung durch beide Elternteile zu annähernd gleichen Teilen solle § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG Anwendung finden und ausnahmsweise eine Zurechnung zu zwei Haushalten nebeneinander ermöglichen. Eine Indizwirkung des Sorgerechts für den (einzigen) Lebensmittelpunkt, von der der Gesetzgeber ausgegangen sei, könne in solchen Fällen nämlich nicht greifen.
Die typisierende Anknüpfung in § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG an das Sorgerecht verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 GG, da es sich um ein typischerweise taugliches Zurechnungskriterium im Wohngeldrecht handele, das eine Unterscheidung sachlich rechtfertige. Trennungs- beziehungsweise Scheidungsfamilien würden dadurch gegenüber Familien mit zusammen lebenden oder geschiedenen Eltern nicht schlechter gestellt, da in letzteren das Kind wohngeldrechtlich stets nur einmal als Haushaltsmitglied berücksichtigt werde.
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 11. März 2011 - 12 A 526/11 - zurück.
4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen die genannten Entscheidungen der Verwaltung vom 9. November 2009 beziehungsweise der Fachgerichte vom 19. März 2010 und 25. Februar 2011, mittelbar auch gegen die Regelung des § 5 Abs. 6 WoGG. Er rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 6 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG. Soweit er rügt, in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt zu sein, trägt er im Wesentlichen vor, das Oberverwaltungsgericht habe ihm willkürlich den Zugang zum Rechtsmittel der Berufung verwehrt. Es habe ihm die beantragte Prozesskostenhilfe und damit die für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Beiordnung eines Rechtsanwalts versagt, obwohl er - jedenfalls im Rahmen eines summarischen Prozesskostenhilfeverfahrens - das Vorliegen von Zulassungsgründen hinreichend aufgezeigt habe. Insbesondere bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, weil die Haushaltsmitgliedschaft minderjähriger Kinder nach § 5 Abs. 6 WoGG entgegen dem tatsächlichen Willen des Gesetzgebers an das sachfremde formale Kriterium der Inhaberschaft der elterlichen Sorge anknüpfe, weshalb die Norm verfassungswidrig sei beziehungsweise verfassungskonform ausgelegt werden müsse. Angesichts dessen weise die Rechtssache auch besondere rechtliche Schwierigkeiten auf und sei von grundsätzlicher Bedeutung.
5. Das Land Nordrhein-Westfalen hat sich nicht zur Verfassungsbeschwerde geäußert. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hält die angegriffenen Entscheidungen für richtig.
II.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2011 an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerde-führers aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG) und die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ebenfalls vorliegen.
1. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Inhalt und Reichweite des aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 beziehungsweise Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anspruchs auf effektiven und gleichen Rechtsschutz geklärt (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 ff.>; BVerfGK 6, 53 <54 ff.>).
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2011 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz, das für die öffentlich-rechtliche Gerichtsbarkeit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitet wird (vgl. BVerfGE 81, 347 <356>; BVerfGK 6, 53 <54>).
a) Dieses Recht gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 f.>; stRspr). Gefordert ist keine völlige Gleichstellung. Der Unbemittelte muss nur einem solchen Bemittelten gleich gestellt werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das endgültige Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>; BVerfGK 6, 53 <55>).
Diesen Anforderungen genügt es, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>; BVerfGK 6, 53 <55>). Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll allerdings nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>; stRspr).
Auslegung und Anwendung der §§ 114 ff. ZPO, die nach § 166 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden sind, obliegen dabei in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Verfassungsrecht wird jedoch dann verletzt, wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Rechts auf effektiven und gleichen Rechtsschutz beruhen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 f.>). Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird (vgl. BVerfGE 81, 347 <358>; BVerfGK 6, 53 <55>).
Hiernach dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatsachenfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2013 - 1 BvR 2004/10 -, juris, Rn. 18). Allerdings braucht Prozesskostenhilfe nicht schon dann gewährt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint; die Ablehnung der Gewährung kann ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann (vgl. BVerfGE 81, 347 <359>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2013 - 1 BvR 2004/10 -, juris, Rn. 18). Ist dies nicht der Fall und steht eine höchstrichterliche Klärung noch aus, ist es mit dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Be-gehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. BVerfGE 81, 347 <359>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, juris, Rn. 13). Ansonsten würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen oder darauf hinzuwirken, dass er von dort gegebenenfalls im Wege des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG vor das Bundesverfassungsgericht gebracht wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2013 - 1 BvR 2004/10 -, juris, Rn. 18, m.w.N.).
Dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit läuft folglich auch zuwider, wenn ein Fachgericht § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO dahin auslegt, dass es eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage - obwohl dies erheblichen Zweifeln begegnet - als einfach oder geklärt ansieht und sie deswegen bereits im Verfahren der Prozesskostenhilfe zum Nachteil des Unbemittelten beantwortet (vgl. BVerfGE 81, 347 <359 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2012 - 2 BvR 820/11 -, juris, Rn. 11).
Dementsprechend ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Beispiel davon abhängig zu machen, dass auch die beabsichtigte Revision hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Auch bemittelte, vernünftige Beteiligte würden einen solchen Zulassungsrechtsbehelf nicht erheben, wenn absehbar wäre, dass sie mit dem zugelassenen Hauptrechtsmittel keinen Erfolg haben können. Der Anspruch auf Rechtsschutz gegen die öffentliche Gewalt und der allgemeine Justizgewährungsanspruch sind auf die Verwirklichung des materiellen Rechts bezogen. Können Prozessbeteiligte letztlich mit ihren Begehren in der Sache keinen Erfolg haben und wird deshalb Prozesskostenhilfe für einen vorgeschalteten, möglicherweise Erfolg versprechenden Rechtsbehelf versagt, so steht dies mit dem Grundgesetz im Einklang. Aus dem dargestellten Verbot überspannter Anforderungen folgt allerdings, dass auch die Erfolgsaussichten des weiteren Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, bereits dann zu bejahen sind, wenn dieser Erfolg lediglich offen ist, wobei an den Vortrag im Antrag keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. BVerfGK 6, 53 <55 f.>).
b) Bei Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2011 richtet, als begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt, Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Es hat die entscheidungserhebliche Rechtsfrage nach der Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 5 Abs. 6 WoGG bereits im Prozesskostenhilfeverfahren abschließend verneint, obwohl sie weder im Sinne der vom Oberverwaltungsgericht vertretenen Auffassung höchstrichterlich geklärt ist noch sich im Hinblick auf die einschlägigen gesetzlichen Regelungen oder auf durch bereits vorliegende Rechtsprechung gewährte Auslegungshilfen einfach beantworten lässt.
Ob die typisierende Anknüpfung in § 5 Abs. 6 Satz 1 WoGG an das Sorgerecht getrennt lebender Eltern mit grundrechtlichen Anforderungen aus Art. 3 und Art. 6 GG zu vereinbaren ist, ist höchstrichterlich nicht geklärt und zumindest keine einfach zu beantwortende Frage. Sie stellt sich insofern, als die Unterscheidung des Gesetzgebers, die in § 5 Abs. 6 WoGG geregelte Begünstigung von nicht nur vorübergehend getrennt lebenden Elternteilen auf diejenigen zu beschränken, die auch ein gemeinsames Sorgerecht für ihre Kinder haben, im Lichte der Anforderungen des Grundgesetzes zu rechtfertigen sein muss. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung ausweislich der Begründung die abwechselnde Kinderbetreuung ermöglichen (vgl. BRDrucks 559/07, S. 62), muss also auch rechtfertigen, warum er die in Rede stehende Begünstigung nicht für alle Fallkonstellationen abwechselnder Betreuung gewährt. Zudem hat der Gesetzgeber zur Begründung der Regelung des § 5 Abs. 6 Satz 2 WoGG für den Fall der unterschiedlichen Betreuung gemeinsam sorgeberechtigter Eltern von mehr als zwei Kindern auf den konkreten Betreuungsbedarf der Kinder abgestellt, was die Frage aufwerfen kann, warum nicht auch sonst auf den tatsächlichen Umgang der Eltern mit dem Kind abgestellt wird.
Derartige Fragen sind nicht im Rahmen eines Verfahrens der Entscheidung über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu beantworten. Vielmehr ist der rechtsuchenden unbemittelten Partei Gelegenheit zu geben, eine Klärung derartiger Fragen in einem Hauptsacheverfahren herbeizuführen. Geschieht dies nicht, liegt ein Verstoß gegen die grundrechtlich garantierte Rechtsschutzgleichheit vor.
c) Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts beruht auf dem Verstoß. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Gericht bei Beachtung der sich aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
3. Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. März 2010 und den Wohngeldbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Essen vom 9. November 2009 wird nicht zur Entscheidung angenommen. Infolge der Aufhebung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist der fachgerichtliche Rechtsweg noch nicht erschöpft. Von einer weiteren Begründung wird insoweit gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Der erfolglose Teil der Verfassungsbeschwerde ist von untergeordneter Bedeutung, so dass trotz teilweisen Unterliegens des Beschwerdeführers die vollständige Erstattung seiner Auslagen anzuordnen ist.