Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 02.07.2014


BVerfG 02.07.2014 - 1 BvR 862/13

Nichtannahmebeschluss: Erhöhte Sorgfaltspflichten bzgl Fristwahrung bei Ausnutzung der Beschwerdefrist bis zum letzten Tag - hier: Verschulden der Fristversäumung (§ 93 Abs 2 BVerfGG) bei verspäteter Schriftsatzerstellung aufgrund "Abstürzen" des anwaltlichen Textverarbeitungssystems - handschriftliche Vervollständigung eines lediglich 15-seitigen Schriftsatzes als zumutbare Alternative


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat 1. Kammer
Entscheidungsdatum:
02.07.2014
Aktenzeichen:
1 BvR 862/13
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140702.1bvr086213
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG München, 23. Januar 2013, Az: 16 UF 1308/12, Beschlussvorgehend AG München, 10. Juli 2012, Az: 514 F 9552/11, Beschluss
Zitierte Gesetze

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie wegen Versäumung der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG unzulässig ist, worauf die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 8. März 2013 hingewiesen worden ist.

2

Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist abzulehnen, da die Beschwerdeführerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, an der Einhaltung der Frist für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein (§ 93 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 BVerfGG).

3

Der Verfahrensbevollmächtigte trägt vor, dass es am 28. Februar 2013 - dem letzten Tag der Einlegungs- und Begründungsfrist - ab 17.50 Uhr zu ständigen Abstürzen der Word-Datei, in der die Verfassungsbeschwerde formuliert wurde, gekommen sei. Gleichzeitig führt er aus, dass der Verfassungsbeschwerdeschriftsatz zu diesem Zeitpunkt bereits "in weiten Teilen im Entwurf" fertiggestellt gewesen sei. Wenn die reguläre Faxübermittlung der Verfassungsbeschwerde einschließlich der erforderlichen Anlagen nach eigener Einschätzung des Verfahrensbevollmächtigten bereits 1,5 Stunden in Anspruch nimmt, hätte der Schriftsatz unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags von 20 Minuten für den Faxvorgang (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 -, juris, Rn. 38) spätestens gegen 22.10 Uhr faxbereit fertiggestellt gewesen sein müssen. Tatsächlich wurde der Schriftsatz nach Angaben des Verfahrensbevollmächtigten erst um 23.15 Uhr ausgedruckt.

4

Vor diesem Hintergrund war die Fristversäumnis nicht unverschuldet. Das Ausnutzen der Einlegungs- und Begründungsfrist der Verfassungsbeschwerde bis zum letzten Tag begründet erhöhte Sorgfaltspflichten. Der Beschwerdeführer muss alle gebotenen Maßnahmen treffen, um die Gefahr einer Fristversäumnis zu vermeiden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 1993 - 2 BvR 1066/91 -, juris, Rn. 6). Spätestens in dem Zeitraum nach 18.00 Uhr hätte der Verfahrensbevollmächtigte daher in Erwägung ziehen müssen, dass eine fristgerechte Fertigstellung und Übersendung der Verfassungsbeschwerde bis 24.00 Uhr bei Anhalten der technischen Störungen zu scheitern droht. Er durfte nicht bis zum spätmöglichsten Beginn der Faxübertragung (22.10 Uhr) und noch darüber hinaus an dem offensichtlich störungsanfälligen Textverarbeitungssystem festhalten und auf diese Weise die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde sehenden Auges verstreichen lassen. Vielmehr hätte er die Versuche, den Schriftsatz in der Word-Datei fertigzustellen, rechtzeitig abbrechen und andere Maßnahmen ergreifen müssen. So wäre der Verfahrensbevollmächtigte in der konkreten Situation beispielsweise nicht daran gehindert gewesen, den nach eigenem Vorbringen schon weitgediehenen Entwurf der Verfassungsbeschwerde auch handschriftlich mit Ergänzungen und Verbesserungen zu versehen, um eine fristgerechte Übermittlung noch zu gewährleisten. Gründe, die gegen eine derartige Maßnahme sprechen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Bei einem ohnehin nur 15 Seiten umfassenden Schriftsatz erscheint eine solche Vorgehensweise auch zumutbar und innerhalb des verbliebenen Zeitrahmens bis 22.10 Uhr durchaus zu bewältigen.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.