Entscheidungsdatum: 02.07.2018
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung erforderliche Unterlagen von den Beschwerdeführern nicht vorgelegt wurden und es an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und der zugrunde liegenden Rechtslage fehlt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.